Empfehlung 3 von 72 · Stand der Umsetzung
Handlungsfähig bleiben, auch wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen blockiert ist
Was die Empfehlung verlangt, ist erfüllt.
- Status freigegeben am
- 7. November 2026
- Zuletzt geprüft
- 7. November 2026
- Nächste Prüfung geplant
- 15. Januar 2027
Hinweis: Dieser Eintrag wurde seit mehr als zwölf Monaten nicht geprüft. Der Stand kann veraltet sein.
Stand der Umsetzung · eigene Recherche Diese Seite zeigt unsere eigene Recherche zum Stand heute. Sie ist keine Aussage des Bundestags. Wie wir prüfen
Was die Kommission empfohlen hat
„Die Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft sollte gegenüber Bedrohungen von internationaler Sicherheit und Weltfrieden im Rahmen des Völkerrechts auch in Zeiten eines partiell blockierten VN-Sicherheitsrates gewährleistet sein.“
Quelle: Drs. 20/14500, S. 16 (Original, neues Fenster) · Bericht der Enquete-Kommission vom 27. Januar 2025
Warum die Kommission das empfiehlt und wer anderer Meinung war →
Woran wir die Umsetzung messen
Als umgesetzt gilt, wenn Deutschland nachweisbar Wege unterstützt und nutzt, mit denen die Staatengemeinschaft im Rahmen des Völkerrechts auch bei einem teilweise blockierten VN-Sicherheitsrat handlungsfähig bleibt, laut Umsetzungsteil etwa die kollektive Selbstverteidigung nach Artikel 51 VN-Charta in Gestalt der Nothilfe oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus der VN-Generalversammlung.
Abgeleitet aus dem Wortlaut und der Begründung im Bericht. Den Maßstab hat die Redaktion festgelegt, nicht die Kommission.
Zählt nicht als Umsetzung
Ausgangslage: Was es schon vor dem Bericht gab
Bereits 2022 stimmte Deutschland in der Notstandssondertagung der Generalversammlung („Uniting for Peace“) für die Ukraine-Resolution (Beleg 1). Das zählt als Ausgangslage; gewertet werden die Schritte seit 27.01.2025.
Was wir geprüft haben
Jede Prüffrage mit unserer Antwort und dem, was die Belege zeigen. Gewertet werden nur Schritte seit dem 27. Januar 2025.
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Hat Deutschland Initiativen der VN-Generalversammlung nach dem Uniting-for-Peace-Mechanismus (A/RES/377 (V)) miteingebracht, unterstützt oder ihnen zugestimmt, wenn der Sicherheitsrat blockiert war?
Antwort: Ja
2022 stimmte Deutschland für die Resolution der Generalversammlung zur Aggression gegen die Ukraine, die nach Angaben der Ständigen Vertretung im Rahmen von „Uniting for Peace“ angenommen wurde. Am 24.02.2025 nahm die Generalversammlung die von Deutschland unterstützte Resolution „Advancing a comprehensive, just and lasting peace in Ukraine“ an.
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Hat Deutschland sich mit eigenen Beiträgen an Debatten und Initiativen beteiligt, die die Handlungsfähigkeit der VN bei blockiertem Sicherheitsrat betreffen?
Antwort: Teilweise
Die Bundesregierung setzte sich mit den G4-Partnern in den zwischenstaatlichen Verhandlungen für eine Reform des Sicherheitsrats ein. Eigene Initiativen speziell zur Handlungsfähigkeit bei blockiertem Sicherheitsrat wurden nicht gefunden.
Beleg: 3
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Begründet die Bundesregierung Einsätze bewaffneter Streitkräfte ohne eindeutiges VN-Mandat mit einem völkerrechtlichen Weg im Rahmen kollektiver Sicherheitsstrukturen, und bleibt die Berufung auf Artikel 87a GG mit dem Selbstverteidigungsrecht laut Begründung die Ausnahme?
Antwort: Ja
Der Irak-Antrag vom Dezember 2025 stützt die Maßnahmen gegen den IS auf das kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta und verfassungsrechtlich auf Art. 24 Abs. 2 GG. Eine Berufung auf Art. 87a GG wurde in den Anträgen der WP 21 nicht gefunden.
Beleg: 4
Was wann geschah
- 2. März 2022 International · Ausgangslage Deutschland stimmt in der Notstandssondertagung der Generalversammlung für die Resolution zur Aggression gegen die Ukraine. Beleg: 1
- 27. Januar 2025 Die Enquete-Kommission legt ihren Bericht vor. Ab hier zählen Schritte als Umsetzung.
- 24. Februar 2025 International Generalversammlung nimmt die von Deutschland unterstützte Ukraine-Resolution an. Beleg: 2
- 8. Oktober 2025 Antwort auf eine Anfrage Die Bundesregierung teilt auf eine schriftliche Frage mit, der Enquete-Bericht werde ressortübergreifend unter Federführung der betroffenen Ressorts ausgewertet und die Empfehlungen nach rechtlicher, organisatorischer und finanzieller Umsetzbarkeit bewertet; danach entscheide sie über Folgemaßnahmen. Beleg: 5
- 10. Dezember 2025 Beschluss Irak-Fortsetzungsantrag mit Rechtsgrundlage Art. 51 VN-Charta und Art. 24 Abs. 2 GG. Beleg: 4
- 12. August 2026 Bericht Bericht der Bundesregierung zur Zusammenarbeit mit den VN 2024/2025 mit Angaben zu Ukraine-Resolutionen und Sicherheitsratsreform. Belege: 2, 3
Belege
Die entscheidende Stelle steht jeweils im Wortlaut. Die Links führen zum Original und, wo vorhanden, zu einer Archivkopie.
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Beleg 1 Amtliche Quelle
The UN General Assembly adopts with vast majority landmark resolution regarding Russia’s Aggression against Ukraine (Pressemitteilung)
„Germany voted in favor.“
Quelle: Original (neues Fenster) · Archivkopie (neues Fenster)
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Beleg 2 Amtliche Quelle
Drs. 21/7580, Bericht der Bundesregierung zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen in den Jahren 2024 und 2025 (S. 13)
„Der Sicherheitsrat verabschiedete die von den USA eingebrachte Resolution The Path to Peace, die Generalversammlung die von Deutschland unterstützte und von der Ukraine und der EU eingebrachte Resolution Addressing a comprehensive, just and lasting peace for Ukraine und die US-Resolution The Path to Peace.“
Quelle: Original (neues Fenster)
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Beleg 3 Amtliche Quelle
Drs. 21/7580, Bericht der Bundesregierung zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen in den Jahren 2024 und 2025 (S. 8)
„Unabhängig von der Kandidatur setzte sich die Bundesregierung weiterhin für eine Reform des VN-Sicherheitsrates gemeinsam mit den Partnern der sogenannten G4 (Group of Four), das heißt Brasilien, Japan und Indien, ein.“
Quelle: Original (neues Fenster)
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Beleg 4 Amtliche Quelle
Drs. 21/3206, Antrag der Bundesregierung: Fortsetzung des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte – Stabilisierung sichern, Wiedererstarken des IS verhindern, Versöhnung in Irak fördern (Ziffer 2)
„Die gegen den IS gerichteten Maßnahmen werden daher auch weiterhin in Wahrnehmung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen fortgeführt. Verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz ist Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.“
Quelle: Original (neues Fenster) · Archivkopie (neues Fenster)
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Beleg 5 Amtliche Quelle
Drs. 21/2141, Schriftliche Fragen, Frage 75 (Antwort StS Dr. Bernhard Kotsch vom 8. Oktober 2025) zur Auswertung des Enquete-Berichts 20/14500
„Eine systematische Auswertung erfolgt ressortübergreifend unter Federführung der jeweils betroffenen Ressorts. Dabei werden die einzelnen Handlungsempfehlungen im Hinblick auf ihre rechtliche, organisatorische und finanzielle Umsetzbarkeit bewertet.“
Quelle: Original (neues Fenster) · Archivkopie (neues Fenster)
Abkürzungen auf dieser Seite (9)
- Abs.
- Absatz
- Art.
- Artikel
- Drs.
- Drucksache, ein amtliches Dokument des Bundestags oder des Bundesrats
- GG
- Grundgesetz
- IS
- Terrormiliz „Islamischer Staat“
- StS
- Staatssekretärin oder Staatssekretär
- UN
- Vereinte Nationen (englisch: United Nations)
- VN
- Vereinte Nationen
- WP
- Wahlperiode