Empfehlung 3 von 72 · Enquete-Kommission
Handlungsfähig bleiben, auch wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen blockiert ist
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann sich oft nicht einigen. Die Staaten der Welt sollen trotzdem auf Gefahren für den Frieden reagieren können, und zwar im Rahmen des Völkerrechts.
- Befund · Bericht · was die Berichte festgestellt haben
Warum die Kommission das empfiehlt
Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1994 und Pegasus-Urteil 2015), nach der bewaffnete Auslandseinsätze im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme und mit Zustimmung des Bundestages möglich sind. Die teilweise Blockade des VN-Sicherheitsrates dürfe nicht zur Handlungsunfähigkeit der Staatengemeinschaft führen. Die Einbindung in kollektive Sicherheitsstrukturen bleibe wesentlich; der Rückgriff auf Art. 87a GG in Verbindung mit dem Selbstverteidigungsrecht solle eine Ausnahme bleiben.
Zusammenfassung der Redaktion
Begründung der Kommission · Originalstelle „Diese Zustimmungspflicht gilt laut Pegasus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 (BVerfGE 140, 160) zur Evakuierungsoperation in Libyen für jeden, auch unilateralen Auslandseinsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte. Die teilweise …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Diese Zustimmungspflicht gilt laut Pegasus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 (BVerfGE 140, 160) zur Evakuierungsoperation in Libyen für jeden, auch unilateralen Auslandseinsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte. Die teilweise Blockade und Entscheidungsunfähigkeit des VN-Sicherheitsrates darf nicht zu einer Handlungsunfähigkeit der Staatengemeinschaft gegenüber Bedrohungen von internationaler Sicherheit und Weltfrieden führen. Wesentlich bleibt bei einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen des Internationalen Krisenmanagements die Einbindung in kollektive Sicherheitsstrukturen.“
- Empfehlung · Wortlaut
Was die Kommission empfiehlt
„Die Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft sollte gegenüber Bedrohungen von internationaler Sicherheit und Weltfrieden im Rahmen des Völkerrechts auch in Zeiten eines partiell blockierten VN-Sicherheitsrates gewährleistet sein.“
Quelle: Drs. 20/14500, S. 16 (Original, neues Fenster) · Belegkarte
An wen sich die Empfehlung richtet
- Bundesregierung
Zuordnung der Redaktion, S. 16 · unklar
Der Wortlaut spricht von der Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft; ein deutscher Adressat wird nicht genannt. Abgeleitet aus der Zuständigkeit der Bundesregierung für die Mitwirkung in den VN.
- Bundesregierung
- Stand der Umsetzung · eigene Recherche
Was daraus wurde
Umgesetzt
Was die Empfehlung verlangt, ist erfüllt.
Zuletzt geprüft am 7. November 2026. Eigene Recherche von Bridge the Gap, keine Aussage der Kommission.