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Völkerrecht & Mandat

Mandatsfragen, völkerrechtliche Bewertung.

14 erfasste Aussagen.

Gemeinsame Feststellungen des Ausschusses (7)

Feststellung Teil 2, Kap. 7 Zweiter Abschnitt 1.7.2 — Mandatsfrage S. 577

Streit um Mandat: Maas und Scholz wollten RSM-Mandat nutzen, Kramp-Karrenbauer und Merkel neues Mandat

Originalstelle
„Mandatierung (Abstützung auf formell bis 31.1.22 gültiges RSM-Mandat (so Präferenz BM Maas und Scholz) bzw. Neumandatierung (so AKK): BKin zieht, wie AKK, neues Mandat vor; Debatte im Parlament werde ohnehin kommen.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 577 (Original, neues Fenster)

In einer Telefonkonferenz am 14.08.2021 zwischen Maas, Scholz, Seehofer, Kramp-Karrenbauer und Jäger debattierten die Minister:innen die Mandatsfrage: Maas und Scholz präferierten die Abstützung auf das RSM-Mandat (gültig bis 31.01.2022); Kramp-Karrenbauer („Mandatswahrhaftigkeit“) und Bundeskanzlerin Merkel präferierten ein neues Mandat. Einigkeit bestand, dass wegen Gefahr in Verzug ein Beginn ohne vorherigen Parlamentsbeschluss verfassungsrechtlich zulässig war.

Thema: Völkerrecht & Mandat 2021-08-14 Akteure: Angela Merkel, Annegret Kramp-Karrenbauer, Heiko Maas, Scholz abschlussbericht\teil2-kap7-evakuierung.json
Feststellung Kap. 4.1.1.3 — Legitimität / VN-Resolution 1368 S. 27–28

VN-Resolution 1368: Selbstverteidigungsrecht als völkerrechtliche Grundlage für OEF

Originalstelle
„In Verbindung mit dem Verweis auf den Artikel 51 VN-Charta, der das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„In Verbindung mit dem Verweis auf den Artikel 51 VN-Charta, der das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ statuiert, begann am 7. Oktober 2001 die Operation Enduring Freedom (OEF) als ein Akt der Selbstverteidigung der USA gegen den Angriff, der von einem zum Teil aus Afghanistan heraus agierenden Terrornetzwerk organisiert wurde. Die Resolutionen des VN-Sicherheitsrats (Resolution 1368 und darauffolgende Resolutionen) waren als völkerrechtliche Basis für die Intervention in Afghanistan sowie den Kampf gegen den internationalen Terrorismus auch die Grundlage für die Mandatierung des OEF-Einsatzes der Bundeswehr.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 27–28 (Original, neues Fenster)

Der VN-Sicherheitsrat erklärte mit Resolution 1368 (2001) einstimmig die Terrorangriffe zu einer „Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ und verwies auf das „naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung“ nach Artikel 51 VN-Charta. Diese Resolution und Folgeresolutionen bildeten die völkerrechtliche Basis sowohl für die Intervention als auch für das OEF-Bundeswehrmandat.

Thema: Völkerrecht & Mandat 2001 Akteure: VN-Sicherheitsrat, USA enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Feststellung Kap. 4.1.2.2 — Bewertung Einsatz „Nicht-Krieg“ S. 44

Bundesregierung klassifizierte Einsatz bis Februar 2010 als „Nicht-Krieg“; Folge war Rechtsunsicherheit für Soldaten

Originalstelle
„Für die mit einem zunehmenden Guerilla- und Terrorkrieg konfrontierten Soldatinnen und Soldaten bestand bis 2010 eine erhebliche Rechtsunsicherheit. …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Für die mit einem zunehmenden Guerilla- und Terrorkrieg konfrontierten Soldatinnen und Soldaten bestand bis 2010 eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Jeder Schusswaffengebrauch mit Todesfolge musste nach deutschem Recht staatsanwaltschaftlich auf ein möglicherweise vorliegendes Tötungsdelikt untersucht werden. Das ergab sich aus der Klassifizierung des Afghanistaneinsatzes als „Nicht-Krieg“ durch die Bundesregierung. Erst ab Februar 2010 bewertete die Bundesregierung den Einsatz als „bewaffneten Konflikt“ im Sinne des Völkerrechts, für welchen das Völkerstrafrecht gilt.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 44 (Original, neues Fenster)

Bis 2010 bestand für die mit Guerilla- und Terrorkrieg konfrontierten Soldat:innen erhebliche Rechtsunsicherheit. Jeder Schusswaffengebrauch mit Todesfolge musste nach deutschem Recht staatsanwaltschaftlich auf ein mögliches Tötungsdelikt untersucht werden, was sich aus der Klassifizierung des Einsatzes als „Nicht-Krieg“ ergab. Erst ab Februar 2010 bewertete die Bundesregierung den Einsatz als „bewaffneten Konflikt“ im Sinne des Völkerrechts.

Thema: Völkerrecht & Mandat bis 2010 Akteure: Bundesregierung, Bundeswehr enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Feststellung 4.3.1 — Petersberger Abkommen S. 152

Petersberger Abkommen 05.12.2001 schuf politisches Gerüst mit Karzai als Vorsitzender Interimsregierung

Originalstelle
„Hierfür schuf das Petersberger Abkommen vom 5. Dezember 2001 das politische Gerüst. Deutschland hat mit der Ausrichtung der Petersberg-Konferenz in …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Hierfür schuf das Petersberger Abkommen vom 5. Dezember 2001 das politische Gerüst. Deutschland hat mit der Ausrichtung der Petersberg-Konferenz in Bonn von Beginn an politische Verantwortung für den Aufbau des Landes übernommen. Schon während der Konferenz übte der grüne Außenminister Joschka Fischer entscheidenden Druck auf den Chef der afghanischen Nordallianz Burhānuddin Rabbāni aus, um ein Scheitern der Verhandlungen zu verhindern. Letztlich einigten sich die Konferenzteilnehmenden auf die Bildung einer Interimsregierung unter Hamid Karzai, welche Afghanistan als Souverän innen- und außenpolitisch vertreten sollte.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 152 (Original, neues Fenster)

Das Petersberger Abkommen vom 5. Dezember 2001 schuf das politische Gerüst für die Stabilisierung. Deutschland übernahm mit der Ausrichtung der Konferenz in Bonn politische Verantwortung. Während der Konferenz übte Außenminister Joschka Fischer Druck auf Nordallianz-Chef Rabbāni aus, um ein Scheitern der Verhandlungen zu verhindern. Die Konferenz einigte sich auf eine Interimsregierung unter Hamid Karzai.

Thema: Völkerrecht & Mandat 2001-12-05 Akteure: Joschka Fischer, Hamid Karzai, Burhānuddin Rabbāni, VN enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.3.1.3 — Königsfrage S. 157

USA verhinderten Rückkehr von König Zahir Shah trotz Mehrheit der Loya Jirga

Originalstelle
„Bereits kurz nach Beginn des von den USA angeführten Krieges gegen das Taliban-Regime in Afghanistan bot sich der Ex-Monarch im Oktober 2001 als …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Bereits kurz nach Beginn des von den USA angeführten Krieges gegen das Taliban-Regime in Afghanistan bot sich der Ex-Monarch im Oktober 2001 als Vermittler an und gehörte zu den treibenden Kräften, die unter anderem durch die Einberufung einer Loya Jirga einen geordneten Neubeginn ermöglichten. Die Einsetzung einer parlamentarischen Demokratie mit Zahir Shah an der Spitze (der explizit nicht als Monarch wirken sollte) wurde letztlich durch die USA verhindert, obwohl eine Mehrheit der Delegierten der Loya Jirga die Rückkehr des Königs befürwortete.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 157 (Original, neues Fenster)

Kurz nach Kriegsbeginn 2001 bot sich Ex-Monarch Zahir Shah als Vermittler an. Die Einsetzung einer parlamentarischen Demokratie mit Zahir Shah an der Spitze (explizit nicht als Monarch) wurde letztlich durch die USA verhindert, obwohl eine Mehrheit der Delegierten der Loya Jirga die Rückkehr des Königs befürwortete.

Thema: Völkerrecht & Mandat 2001–2002 Akteure: Zahir Shah, USA, Loya Jirga enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.3.1.3 — Bin-Laden-Auslieferung S. 158

Berichten zufolge erwog Taliban-Führer Kabir Auslieferung Bin Ladens nach Deutschland

Originalstelle
„Der Kopf der für die Terroranschläge des 11. Septembers 2001 in den USA verantwortlichen Terrorgruppe Al- Qaida, Osama bin Laden, genoss das in der …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Kopf der für die Terroranschläge des 11. Septembers 2001 in den USA verantwortlichen Terrorgruppe Al- Qaida, Osama bin Laden, genoss das in der paschtunischen Stammestradition verankerte Gastrecht in Afghanistan und wurde trotz der Forderung der USA nach dem 11. September 2001 sowie bereits nach den Terroranschlägen von Al-Qaida in Ostafrika 1998 nicht ausgeliefert. Berichten zufolge erwog ein hochrangiger Taliban-Führer (Kabir) die Auslieferung von Bin Laden, auch nach Deutschland. Die USA jedoch verlangten unmittelbar nach den Anschlägen eine Auslieferung innerhalb von 24 Stunden. Die Taliban gaben an, aus logistischen Gründen dieser Forderung nicht nachkommen zu können.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 158 (Original, neues Fenster)

Bin Laden genoss das in der paschtunischen Stammestradition verankerte Gastrecht in Afghanistan. Berichten zufolge erwog ein hochrangiger Taliban-Führer (Kabir) die Auslieferung von Bin Laden, auch nach Deutschland. Die USA verlangten unmittelbar nach dem 11. September 2001 eine Auslieferung binnen 24 Stunden; die Taliban gaben an, dies aus logistischen Gründen nicht leisten zu können.

Thema: Völkerrecht & Mandat 2001 Akteure: Osama bin Laden, Taliban (Kabir), USA enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.3.2.2.1 — Petersberg-Prozess S. 161

Petersberg 2001: nur vier Frauen, kaum Zivilgesellschaft, Taliban vollständig ausgeschlossen

Originalstelle
„Mit der Einladung der Nordallianz, der royalistischen Rom-Gruppe, der Iran -nahen Zypern-Gruppe sowie der Pakistan -nahen Peschawar-Gruppe wurde zwar …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Mit der Einladung der Nordallianz, der royalistischen Rom-Gruppe, der Iran -nahen Zypern-Gruppe sowie der Pakistan -nahen Peschawar-Gruppe wurde zwar ein Austausch zwischen unterschiedlichen afghanischen Stakeholdern ermöglicht. Zugleich waren innerafghanische Interessensgruppen, Vertreter der afghanischen Zivilgesellschaft sowie Stimmen von Afghaninnen kaum vertreten. Darüber hinaus wurden die Taliban vollständig von der Konferenz ausgeschlossen. Die Zusammensetzung und Verhandlungen der Konferenz stellten die Weichen für den darauffolgenden Petersberg-Prozess, jedoch in gewissem Maße auch für die gesamte politische Entwicklung Afghanistans der nächsten 20 Jahre.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 161 (Original, neues Fenster)

Eingeladen waren Nordallianz, royalistische Rom-Gruppe, Iran-nahe Zypern-Gruppe sowie Pakistan-nahe Peschawar-Gruppe. Innerafghanische Interessensgruppen, Vertreter der afghanischen Zivilgesellschaft sowie Stimmen von Afghaninnen waren kaum vertreten; lediglich vier Frauen nahmen an der Konferenz teil. Die Taliban wurden vollständig ausgeschlossen. Die Konferenz stellte die Weichen für das spätere zentralisierte Präsidialsystem.

Thema: Völkerrecht & Mandat 2001-11-27 bis 2001-12-05 Akteure: VN, Nordallianz, Rom-Gruppe, Zypern-Gruppe… enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json

Bewertungen (1)

Bewertung Kap. 4.1.4.4 — Mandatsausweitung S. 74

Mandate spiegelten Übergang Stabilisierungs- zu Kampfeinsatz nicht wider

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„Im Laufe der Jahre wurde deutlich, dass die Mandate der zentralen Forderung des Brahimi-Reports nach realistischen, klaren und glaubwürdigen …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Im Laufe der Jahre wurde deutlich, dass die Mandate der zentralen Forderung des Brahimi-Reports nach realistischen, klaren und glaubwürdigen Aufträgen nicht entsprachen. Der Bundestag unterließ es, die Bundesregierung zu der notwendigen Auftrags- und Zielklarheit zu veranlassen: • Die Aufträge wurden immer sehr allgemein und losgelöst von der konkreten Lageentwicklung und ohne Bezug zum maßgeblichen NATO-Operationsplan formuliert. Die Verschärfung der Sicherheitslage im deutschen Verantwortungsbereich seit 2008 und der Übergang eines Stabilisierungs- zu einem Kampfeinsatz spiegelten sich nicht im Mandat wider.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 74 (Original, neues Fenster)

Die Mandate entsprachen der zentralen Forderung des Brahimi-Reports nach realistischen, klaren und glaubwürdigen Aufträgen nicht: Sie wurden sehr allgemein und losgelöst von der konkreten Lageentwicklung formuliert. Die Verschärfung der Sicherheitslage seit 2008 und der Übergang vom Stabilisierungs- zu einem Kampfeinsatz spiegelten sich nicht im Mandat wider. Der unveränderte Auftrag „Aufrechterhaltung der Sicherheit“ verschwieg die Realität der NATO-Aufstandsbekämpfung. Mandate wurden nicht auf überprüfbare Teilziele heruntergebrochen.

Thema: Völkerrecht & Mandat Akteure: Bundestag, Bundesregierung enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json

Sondervoten der Fraktionen (1)

Sondervotum 4.2 Sondervotum AfD (Nolte, Wundrak, Haunreiter) S. 58

AfD: Auslandseinsätze nur in Ausnahmefällen; State- und Nation-Building-Interventionen seien gescheitert und abzulehnen

Originalstelle
„Strategien, die auf militärische und/oder State- bzw. Nation-Building-Interventionen mit Implementierung eines neuen politischen Systems, und/oder …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Strategien, die auf militärische und/oder State- bzw. Nation-Building-Interventionen mit Implementierung eines neuen politischen Systems, und/oder westlicher Werte und Normen in kulturfremden Räumen zielen, sind in der Vergangenheit nahezu ausnahmslos gescheitert. Sie hatten und haben lang andauernde Destabilisierung, unkalkulierbare Schäden und Migrationsströme in Richtung Europa sowie insbesondere Deutschland zur Folge und sind daher abzulehnen.“

Quelle: Drs. 20/14500, S. 58 (Original, neues Fenster)

Bundeswehreinsätze außerhalb der Landes- und Bündnisverteidigung sollten nur in absoluten Ausnahmefällen beschlossen werden, wenn vitale deutsche Interessen gefährdet sind, und zwar mit klar definierten Zielen und früher Exitstrategie. Strategien, die auf militärisches Nation-Building und Implementierung westlicher Werte in kulturfremden Räumen zielen, seien nahezu ausnahmslos gescheitert und hätten Destabilisierung, Schäden und Migrationsströme zur Folge gehabt; sie seien daher abzulehnen.

Hinweis: Sondervotum AfD (Nolte, Wundrak, Haunreiter).
Thema: Völkerrecht & Mandat Akteure: AfD-Fraktion, Bundestag, Bundeswehr enquete\kap4-sondervoten.json

Aussagen der Sachverständigen (3)

Sachverständige:r 5.6 — Vernetzter zivil-militärischer Ansatz S. 79–80

Hausmann (EinsFüKdo Bw): In Afghanistan parallel mehrere Mandate (OEF, ISAF, UNAMA, RSM) auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, was die Koordinierung erschwerte

Originalstelle
„„Es ist wichtig, die Erfahrungen, die Lessons Learned, festzuhalten und auszuwerten. Aber ich glaube, die allergrößte Herausforderung wird sein, das …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„„Es ist wichtig, die Erfahrungen, die Lessons Learned, festzuhalten und auszuwerten. Aber ich glaube, die allergrößte Herausforderung wird sein, das Ergebnis dieser Auswertung hinterher auch in künftige Einsätze mit einzubringen. Im Prinzip muss bereits bei der Einsatzplanung berücksichtigt werden, was in vergangenen Einsätzen möglicherweise nicht so gut gelaufen ist.”“

Quelle: Drs. 20/14500, S. 79–80 (Original, neues Fenster)

Regierungsdirektor Norbert Hausmann (Rechtsberater im Einsatzführungskommando der Bundeswehr) schilderte am Beispiel Afghanistan: Die rechtlichen Rahmenbedingungen seien komplex gewesen. „Ressortüberschreitende Operationen vernetzter Kräfte werden erleichtert, wenn sie auf denselben völker- und ggf. verfassungsrechtlichen Grundlagen basieren”. In Afghanistan habe es nicht den einen Einsatz gegeben, sondern mehrere (OEF, ISAF, UNAMA, RSM) auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Aufträgen und Befugnissen. Das erschwere die Koordinierung.

Thema: Völkerrecht & Mandat Akteure: Norbert Hausmann, Einsatzführungskommando der Bundeswehr enquete\kap5-anhoerungen.json
Sachverständige:r Kap. 5.1 — Beginn des Einsatzes 2001 S. 209

Steiner: Beteiligung Deutschlands am Afghanistan-Einsatz war aus Solidarität mit den USA und wegen NATO-Beistandspflicht „außer Frage“

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„Michael Steiner, seinerzeit außenpolitischer Berater von Bundeskanzler Gerhard Schröder, erklärte, dass die Beteiligung Deutschlands am Kampf gegen …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Michael Steiner, seinerzeit außenpolitischer Berater von Bundeskanzler Gerhard Schröder, erklärte, dass die Beteiligung Deutschlands am Kampf gegen Al-Qaida und die Taliban aus Solidarität mit den USA und wegen der militärischen Beistandspflicht innerhalb der NATO für die Bundesregierung außer Frage gestanden habe.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 209 (Original, neues Fenster)

Botschafter a. D. Michael Steiner, 2001 außenpolitischer Berater von Bundeskanzler Schröder, sagte aus: Die Beteiligung Deutschlands am Kampf gegen Al-Qaida und die Taliban sei aus Solidarität mit den USA und wegen der NATO-Beistandspflicht für die Bundesregierung außer Frage gestanden. Er sei wenige Tage nach dem 11.09.2001 im Auftrag des Kanzlers nach New York und Washington gereist.

Thema: Völkerrecht & Mandat September/November 2001 Akteure: Michael Steiner, Bundeskanzleramt, NATO enquete\zwischenbericht-anhoerungen.json
Sachverständige:r Frage 2 — Bilaterale Verhandlungen ohne Kabul, Freilassung 5.000 Gefangener S. 2

Doha-Abkommen ist im klassischen Sinne kein völkerrechtlicher Vertrag

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„Das Doha-Abkommen gilt im klassischen Sinne nicht als völkerrechtlicher Vertrag, da die Taliban zum Zeitpunkt der Vertragsverabschiedung nicht die Regierungsgewalt in Afghanistan innehatten.“

Quelle: Ausschuss-Drs. 20(27)112, S. 2 (Original, neues Fenster)

Das Doha-Abkommen sei im klassischen Sinne kein völkerrechtlicher Vertrag, da die Taliban zum Vertragszeitpunkt keine Regierungsgewalt innehatten.

Thema: Völkerrecht & Mandat stellungnahmen\09-zerbin.json

Empfehlungen der Enquete-Kommission (2)

Empfehlung Kap. 3.1.2 — Recht zum Einsatz S. 16

Empfehlung 3: Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft trotz teilweise blockierten VN-Sicherheitsrats

Originalstelle
„Die Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft sollte gegenüber Bedrohungen von internationaler Sicherheit und Weltfrieden im Rahmen des Völkerrechts auch in Zeiten eines partiell blockierten VN-Sicherheitsrates gewährleistet sein.“

Quelle: Drs. 20/14500, S. 16 (Original, neues Fenster)

Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.

Thema: Völkerrecht & Mandat Akteure: VN-Sicherheitsrat, Bundesverfassungsgericht, Bundestag enquete\kap3-empfehlungen.json
Empfehlung Kap. 3.1.2 — Recht zum Einsatz S. 16

Empfehlung 4: Ad-hoc-Koalitionen („Koalitionen der Willigen”) mit ihren Chancen und Risiken ernstnehmen

Originalstelle
„Ad-hoc-Koalitionen („Koalitionen der Willigen”) außerhalb von Systemen kollektiver Sicherheit sind angesichts neuer umfassender Herausforderungen in …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Ad-hoc-Koalitionen („Koalitionen der Willigen”) außerhalb von Systemen kollektiver Sicherheit sind angesichts neuer umfassender Herausforderungen in den vergangenen Jahren Realität geworden und sollten mit ihren Interessen, Chancen und Risiken ernstgenommen werden.“

Quelle: Drs. 20/14500, S. 16 (Original, neues Fenster)

Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.

Thema: Völkerrecht & Mandat Akteure: EU, Bundesverfassungsgericht enquete\kap3-empfehlungen.json