„Mandatierung (Abstützung auf formell bis 31.1.22 gültiges RSM-Mandat (so Präferenz BM Maas und Scholz) bzw. Neumandatierung (so AKK): BKin zieht, wie AKK, neues Mandat vor; Debatte im Parlament werde ohnehin kommen.“
In einer Telefonkonferenz am 14.08.2021 zwischen Maas, Scholz, Seehofer, Kramp-Karrenbauer und Jäger debattierten die Minister:innen die Mandatsfrage: Maas und Scholz präferierten die Abstützung auf das RSM-Mandat (gültig bis 31.01.2022); Kramp-Karrenbauer („Mandatswahrhaftigkeit“) und Bundeskanzlerin Merkel präferierten ein neues Mandat. Einigkeit bestand, dass wegen Gefahr in Verzug ein Beginn ohne vorherigen Parlamentsbeschluss verfassungsrechtlich zulässig war.
Originalstelle„In Verbindung mit dem Verweis auf den Artikel 51 VN-Charta, der das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„In Verbindung mit dem Verweis auf den Artikel 51 VN-Charta, der das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ statuiert, begann am 7. Oktober 2001 die Operation Enduring Freedom (OEF) als ein Akt der Selbstverteidigung der USA gegen den Angriff, der von einem zum Teil aus Afghanistan heraus agierenden Terrornetzwerk organisiert wurde. Die Resolutionen des VN-Sicherheitsrats (Resolution 1368 und darauffolgende Resolutionen) waren als völkerrechtliche Basis für die Intervention in Afghanistan sowie den Kampf gegen den internationalen Terrorismus auch die Grundlage für die Mandatierung des OEF-Einsatzes der Bundeswehr.“
Der VN-Sicherheitsrat erklärte mit Resolution 1368 (2001) einstimmig die Terrorangriffe zu einer „Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ und verwies auf das „naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung“ nach Artikel 51 VN-Charta. Diese Resolution und Folgeresolutionen bildeten die völkerrechtliche Basis sowohl für die Intervention als auch für das OEF-Bundeswehrmandat.
Originalstelle„Für die mit einem zunehmenden Guerilla- und Terrorkrieg konfrontierten Soldatinnen und Soldaten bestand bis 2010 eine erhebliche Rechtsunsicherheit. …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Für die mit einem zunehmenden Guerilla- und Terrorkrieg konfrontierten Soldatinnen und Soldaten bestand bis 2010 eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Jeder Schusswaffengebrauch mit Todesfolge musste nach deutschem Recht staatsanwaltschaftlich auf ein möglicherweise vorliegendes Tötungsdelikt untersucht werden. Das ergab sich aus der Klassifizierung des Afghanistaneinsatzes als „Nicht-Krieg“ durch die Bundesregierung. Erst ab Februar 2010 bewertete die Bundesregierung den Einsatz als „bewaffneten Konflikt“ im Sinne des Völkerrechts, für welchen das Völkerstrafrecht gilt.“
Bis 2010 bestand für die mit Guerilla- und Terrorkrieg konfrontierten Soldat:innen erhebliche Rechtsunsicherheit. Jeder Schusswaffengebrauch mit Todesfolge musste nach deutschem Recht staatsanwaltschaftlich auf ein mögliches Tötungsdelikt untersucht werden, was sich aus der Klassifizierung des Einsatzes als „Nicht-Krieg“ ergab. Erst ab Februar 2010 bewertete die Bundesregierung den Einsatz als „bewaffneten Konflikt“ im Sinne des Völkerrechts.
Originalstelle„Hierfür schuf das Petersberger Abkommen vom 5. Dezember 2001 das politische Gerüst. Deutschland hat mit der Ausrichtung der Petersberg-Konferenz in …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Hierfür schuf das Petersberger Abkommen vom 5. Dezember 2001 das politische Gerüst. Deutschland hat mit der Ausrichtung der Petersberg-Konferenz in Bonn von Beginn an politische Verantwortung für den Aufbau des Landes übernommen. Schon während der Konferenz übte der grüne Außenminister Joschka Fischer entscheidenden Druck auf den Chef der afghanischen Nordallianz Burhānuddin Rabbāni aus, um ein Scheitern der Verhandlungen zu verhindern. Letztlich einigten sich die Konferenzteilnehmenden auf die Bildung einer Interimsregierung unter Hamid Karzai, welche Afghanistan als Souverän innen- und außenpolitisch vertreten sollte.“
Das Petersberger Abkommen vom 5. Dezember 2001 schuf das politische Gerüst für die Stabilisierung. Deutschland übernahm mit der Ausrichtung der Konferenz in Bonn politische Verantwortung. Während der Konferenz übte Außenminister Joschka Fischer Druck auf Nordallianz-Chef Rabbāni aus, um ein Scheitern der Verhandlungen zu verhindern. Die Konferenz einigte sich auf eine Interimsregierung unter Hamid Karzai.
Originalstelle„Bereits kurz nach Beginn des von den USA angeführten Krieges gegen das Taliban-Regime in Afghanistan bot sich der Ex-Monarch im Oktober 2001 als …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Bereits kurz nach Beginn des von den USA angeführten Krieges gegen das Taliban-Regime in Afghanistan bot sich der Ex-Monarch im Oktober 2001 als Vermittler an und gehörte zu den treibenden Kräften, die unter anderem durch die Einberufung einer Loya Jirga einen geordneten Neubeginn ermöglichten. Die Einsetzung einer parlamentarischen Demokratie mit Zahir Shah an der Spitze (der explizit nicht als Monarch wirken sollte) wurde letztlich durch die USA verhindert, obwohl eine Mehrheit der Delegierten der Loya Jirga die Rückkehr des Königs befürwortete.“
Kurz nach Kriegsbeginn 2001 bot sich Ex-Monarch Zahir Shah als Vermittler an. Die Einsetzung einer parlamentarischen Demokratie mit Zahir Shah an der Spitze (explizit nicht als Monarch) wurde letztlich durch die USA verhindert, obwohl eine Mehrheit der Delegierten der Loya Jirga die Rückkehr des Königs befürwortete.
Originalstelle„Der Kopf der für die Terroranschläge des 11. Septembers 2001 in den USA verantwortlichen Terrorgruppe Al- Qaida, Osama bin Laden, genoss das in der …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Kopf der für die Terroranschläge des 11. Septembers 2001 in den USA verantwortlichen Terrorgruppe Al- Qaida, Osama bin Laden, genoss das in der paschtunischen Stammestradition verankerte Gastrecht in Afghanistan und wurde trotz der Forderung der USA nach dem 11. September 2001 sowie bereits nach den Terroranschlägen von Al-Qaida in Ostafrika 1998 nicht ausgeliefert. Berichten zufolge erwog ein hochrangiger Taliban-Führer (Kabir) die Auslieferung von Bin Laden, auch nach Deutschland. Die USA jedoch verlangten unmittelbar nach den Anschlägen eine Auslieferung innerhalb von 24 Stunden. Die Taliban gaben an, aus logistischen Gründen dieser Forderung nicht nachkommen zu können.“
Bin Laden genoss das in der paschtunischen Stammestradition verankerte Gastrecht in Afghanistan. Berichten zufolge erwog ein hochrangiger Taliban-Führer (Kabir) die Auslieferung von Bin Laden, auch nach Deutschland. Die USA verlangten unmittelbar nach dem 11. September 2001 eine Auslieferung binnen 24 Stunden; die Taliban gaben an, dies aus logistischen Gründen nicht leisten zu können.
Originalstelle„Mit der Einladung der Nordallianz, der royalistischen Rom-Gruppe, der Iran -nahen Zypern-Gruppe sowie der Pakistan -nahen Peschawar-Gruppe wurde zwar …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Mit der Einladung der Nordallianz, der royalistischen Rom-Gruppe, der Iran -nahen Zypern-Gruppe sowie der Pakistan -nahen Peschawar-Gruppe wurde zwar ein Austausch zwischen unterschiedlichen afghanischen Stakeholdern ermöglicht. Zugleich waren innerafghanische Interessensgruppen, Vertreter der afghanischen Zivilgesellschaft sowie Stimmen von Afghaninnen kaum vertreten. Darüber hinaus wurden die Taliban vollständig von der Konferenz ausgeschlossen. Die Zusammensetzung und Verhandlungen der Konferenz stellten die Weichen für den darauffolgenden Petersberg-Prozess, jedoch in gewissem Maße auch für die gesamte politische Entwicklung Afghanistans der nächsten 20 Jahre.“
Eingeladen waren Nordallianz, royalistische Rom-Gruppe, Iran-nahe Zypern-Gruppe sowie Pakistan-nahe Peschawar-Gruppe. Innerafghanische Interessensgruppen, Vertreter der afghanischen Zivilgesellschaft sowie Stimmen von Afghaninnen waren kaum vertreten; lediglich vier Frauen nahmen an der Konferenz teil. Die Taliban wurden vollständig ausgeschlossen. Die Konferenz stellte die Weichen für das spätere zentralisierte Präsidialsystem.
Originalstelle„Im Laufe der Jahre wurde deutlich, dass die Mandate der zentralen Forderung des Brahimi-Reports nach realistischen, klaren und glaubwürdigen …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Im Laufe der Jahre wurde deutlich, dass die Mandate der zentralen Forderung des Brahimi-Reports nach realistischen, klaren und glaubwürdigen Aufträgen nicht entsprachen. Der Bundestag unterließ es, die Bundesregierung zu der notwendigen Auftrags- und Zielklarheit zu veranlassen: • Die Aufträge wurden immer sehr allgemein und losgelöst von der konkreten Lageentwicklung und ohne Bezug zum maßgeblichen NATO-Operationsplan formuliert. Die Verschärfung der Sicherheitslage im deutschen Verantwortungsbereich seit 2008 und der Übergang eines Stabilisierungs- zu einem Kampfeinsatz spiegelten sich nicht im Mandat wider.“
Die Mandate entsprachen der zentralen Forderung des Brahimi-Reports nach realistischen, klaren und glaubwürdigen Aufträgen nicht: Sie wurden sehr allgemein und losgelöst von der konkreten Lageentwicklung formuliert. Die Verschärfung der Sicherheitslage seit 2008 und der Übergang vom Stabilisierungs- zu einem Kampfeinsatz spiegelten sich nicht im Mandat wider. Der unveränderte Auftrag „Aufrechterhaltung der Sicherheit“ verschwieg die Realität der NATO-Aufstandsbekämpfung. Mandate wurden nicht auf überprüfbare Teilziele heruntergebrochen.
Originalstelle„Strategien, die auf militärische und/oder State- bzw. Nation-Building-Interventionen mit Implementierung eines neuen politischen Systems, und/oder …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Strategien, die auf militärische und/oder State- bzw. Nation-Building-Interventionen mit Implementierung eines neuen politischen Systems, und/oder westlicher Werte und Normen in kulturfremden Räumen zielen, sind in der Vergangenheit nahezu ausnahmslos gescheitert. Sie hatten und haben lang andauernde Destabilisierung, unkalkulierbare Schäden und Migrationsströme in Richtung Europa sowie insbesondere Deutschland zur Folge und sind daher abzulehnen.“
Bundeswehreinsätze außerhalb der Landes- und Bündnisverteidigung sollten nur in absoluten Ausnahmefällen beschlossen werden, wenn vitale deutsche Interessen gefährdet sind, und zwar mit klar definierten Zielen und früher Exitstrategie. Strategien, die auf militärisches Nation-Building und Implementierung westlicher Werte in kulturfremden Räumen zielen, seien nahezu ausnahmslos gescheitert und hätten Destabilisierung, Schäden und Migrationsströme zur Folge gehabt; sie seien daher abzulehnen.
Originalstelle„„Es ist wichtig, die Erfahrungen, die Lessons Learned, festzuhalten und auszuwerten. Aber ich glaube, die allergrößte Herausforderung wird sein, das …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„„Es ist wichtig, die Erfahrungen, die Lessons Learned, festzuhalten und auszuwerten. Aber ich glaube, die allergrößte Herausforderung wird sein, das Ergebnis dieser Auswertung hinterher auch in künftige Einsätze mit einzubringen. Im Prinzip muss bereits bei der Einsatzplanung berücksichtigt werden, was in vergangenen Einsätzen möglicherweise nicht so gut gelaufen ist.”“
Regierungsdirektor Norbert Hausmann (Rechtsberater im Einsatzführungskommando der Bundeswehr) schilderte am Beispiel Afghanistan: Die rechtlichen Rahmenbedingungen seien komplex gewesen. „Ressortüberschreitende Operationen vernetzter Kräfte werden erleichtert, wenn sie auf denselben völker- und ggf. verfassungsrechtlichen Grundlagen basieren”. In Afghanistan habe es nicht den einen Einsatz gegeben, sondern mehrere (OEF, ISAF, UNAMA, RSM) auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Aufträgen und Befugnissen. Das erschwere die Koordinierung.
Originalstelle„Michael Steiner, seinerzeit außenpolitischer Berater von Bundeskanzler Gerhard Schröder, erklärte, dass die Beteiligung Deutschlands am Kampf gegen …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Michael Steiner, seinerzeit außenpolitischer Berater von Bundeskanzler Gerhard Schröder, erklärte, dass die Beteiligung Deutschlands am Kampf gegen Al-Qaida und die Taliban aus Solidarität mit den USA und wegen der militärischen Beistandspflicht innerhalb der NATO für die Bundesregierung außer Frage gestanden habe.“
Botschafter a. D. Michael Steiner, 2001 außenpolitischer Berater von Bundeskanzler Schröder, sagte aus: Die Beteiligung Deutschlands am Kampf gegen Al-Qaida und die Taliban sei aus Solidarität mit den USA und wegen der NATO-Beistandspflicht für die Bundesregierung außer Frage gestanden. Er sei wenige Tage nach dem 11.09.2001 im Auftrag des Kanzlers nach New York und Washington gereist.
„Das Doha-Abkommen gilt im klassischen Sinne nicht als völkerrechtlicher Vertrag, da die Taliban zum Zeitpunkt der Vertragsverabschiedung nicht die Regierungsgewalt in Afghanistan innehatten.“
„Die Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft sollte gegenüber Bedrohungen von internationaler Sicherheit und Weltfrieden im Rahmen des Völkerrechts auch in Zeiten eines partiell blockierten VN-Sicherheitsrates gewährleistet sein.“
Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.
Originalstelle„Ad-hoc-Koalitionen („Koalitionen der Willigen”) außerhalb von Systemen kollektiver Sicherheit sind angesichts neuer umfassender Herausforderungen in …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Ad-hoc-Koalitionen („Koalitionen der Willigen”) außerhalb von Systemen kollektiver Sicherheit sind angesichts neuer umfassender Herausforderungen in den vergangenen Jahren Realität geworden und sollten mit ihren Interessen, Chancen und Risiken ernstgenommen werden.“
Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.