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Rechtsstaat & Justiz

Rechtsstaatlichkeit, Justizaufbau, Korruption im Justizsektor.

6 erfasste Aussagen.

Gemeinsame Feststellungen des Ausschusses (5)

Feststellung 4.2.4.3 — Bewertung S. 122

Transitional-Justice-Prozess scheiterte am Amnestiegesetz 2007

Originalstelle
„Der Transitional-Justice-Prozess (siehe auch Abschnitt 4.3.3), der zur Aufklärung und Verfolgung von Menschenrechtsverbrechen der vorangegangenen …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Transitional-Justice-Prozess (siehe auch Abschnitt 4.3.3), der zur Aufklärung und Verfolgung von Menschenrechtsverbrechen der vorangegangenen Jahrzehnte beitragen sollte, scheiterte am Widerstand der konservativen Parlamentsmehrheit, bestehend, unter anderem, aus einer Vielzahl ehemaliger Mujaheddin. So kam er 2009 gänzlich zum Erliegen, nachdem 2007 das Amnestiegesetz verabschiedet worden war, welches ehemalige Mujaheddin vor der Strafverfolgung begangener Menschenrechtsverbrechen schützte.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 122 (Original, neues Fenster)

Der Transitional-Justice-Prozess zur Aufklärung von Menschenrechtsverbrechen scheiterte am Widerstand der konservativen Parlamentsmehrheit, darunter zahlreiche ehemalige Mujaheddin. Nach Verabschiedung des Amnestiegesetzes 2007, das ehemalige Mujaheddin vor Strafverfolgung schützte, kam der Prozess 2009 vollständig zum Erliegen.

Thema: Rechtsstaat & Justiz 2007–2009 Akteure: afghanisches Parlament, Mujaheddin enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.3.3.1 — Justizaufbau Einleitung S. 170–171

Justizaufbau dominiert vom Institutionenansatz; heterogenes Rechtsverständnis kaum berücksichtigt

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„Inder Umsetzung lag der Fokus des Justiz-(Wieder-)Aufbaus jedoch auf der Errichtung staatlicher Strukturen zur Rechtsprechung und zur …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Inder Umsetzung lag der Fokus des Justiz-(Wieder-)Aufbaus jedoch auf der Errichtung staatlicher Strukturen zur Rechtsprechung und zur Rechtsdurchsetzung. Die Dominanz dieses sogenannten Institutionenansatzes stand im Kontrast dazu, wie die afghanische Gesellschaft traditionell funktionierte, die viel stärker von Beziehungen zwischen Personen und traditionellen Normen geprägt war als von staatlichen Institutionen und abstrakten Regelungen.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 170–171 (Original, neues Fenster)

Das Petersberger Übereinkommen bekannte sich zwar zur Berücksichtigung kultureller Gegebenheiten, in der Umsetzung lag der Fokus jedoch auf der Errichtung staatlicher Strukturen zur Rechtsprechung. Die Dominanz dieses Institutionenansatzes stand im Kontrast zur traditionellen afghanischen Gesellschaft, die stärker von Beziehungen und traditionellen Normen geprägt war. Italien wurde 2002 lead nation für den Justizaufbau, das Justizprojekt war jedoch personell schwach besetzt.

Thema: Rechtsstaat & Justiz ab 2001 Akteure: Italien, VN, afghanische Regierung enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.3.3.2.1 — PRTs Justizaufbau S. 172

Deutsche PRTs in Kunduz (2003) und Faizabad (2004) als einzige mit ziviler-militärischer Doppelspitze

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„Auf Wunsch der afghanischen Regierung – und begleitet von der Forderung nach mehr Sicherheit von knapp 80 NGOs – wurde das Operationsgebiet der …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Auf Wunsch der afghanischen Regierung – und begleitet von der Forderung nach mehr Sicherheit von knapp 80 NGOs – wurde das Operationsgebiet der International Security Assistance Force (ISAF) im Herbst 2003 ausgeweitet, um auch außerhalb von Kabul für Sicherheit und Stabilität sorgen zu können. Deutsche Soldatinnen und Soldaten übernahmen auf Grundlage eines entsprechenden Bundestagsmandats das von den USA errichtete PRT in der nordafghanischen Provinz Kunduz. Im Zuge der weiteren Ausweitung des ISAF-Mandates betrieb die Bundeswehr ab Sommer 2004 ein weiteres PRT in Faizabad.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 172 (Original, neues Fenster)

Auf Wunsch der afghanischen Regierung und nach Forderung von knapp 80 NGOs nach mehr Sicherheit wurde das Operationsgebiet der ISAF im Herbst 2003 ausgeweitet. Deutsche Soldatinnen und Soldaten übernahmen das PRT in Kunduz; ab Sommer 2004 betrieb die Bundeswehr ein weiteres PRT in Faizabad. Die deutschen PRTs waren, anders als britische und US-amerikanische, die einzigen Wiederaufbau-Teams mit einer zivil-militärischen Doppelspitze.

Thema: Rechtsstaat & Justiz 2003–2004 Akteure: Bundeswehr, ISAF, NGOs enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.3.3.2.2 — Amnestiegesetz S. 175

Amnestiegesetz 2007/2009: Straffreiheit für Kriegsverbrechen der letzten drei Jahrzehnte

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„Ein zentrales Ereignis im Aufbau eines Rechtsstaates und im Transitional-Justice-Prozess in Afghanistan stellt das 2007 vom afghanischen Parlament …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Ein zentrales Ereignis im Aufbau eines Rechtsstaates und im Transitional-Justice-Prozess in Afghanistan stellt das 2007 vom afghanischen Parlament verabschiedete Amnestiegesetz (National Reconciliation, General Amnesty and National Stability Law) dar, welches im Dezember 2009 in Kraft trat. Das Gesetz stellte in Aussicht, dass für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen der letzten drei Jahrzehnte (kommunistische Ära, Bürgerkrieg von 1992-1996, radikal-islamisches Taliban-Regime) Straffreiheit gelten soll, mit der parlamentarischen Begründung, einen nachhaltigen Frieden in Afghanistan schaffen zu wollen.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 175 (Original, neues Fenster)

Das 2007 vom afghanischen Parlament verabschiedete und im Dezember 2009 in Kraft getretene Amnestiegesetz (National Reconciliation, General Amnesty and National Stability Law) stellte für Kriegsverbrechen der kommunistischen Ära, des Bürgerkriegs 1992–1996 und des Taliban-Regimes Straffreiheit in Aussicht. Begründet wurde dies mit dem Prinzip „peace before justice”, obwohl die Regierung damals einen offiziellen Friedensprozess ablehnte. Das Gesetz beeinträchtigte die Entwicklung der Menschenrechte erheblich.

Thema: Rechtsstaat & Justiz 2007 / 2009 Akteure: afghanisches Parlament enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.3.3.2.1 — Verfassung 2004 S. 173

Verfassung 2004: hanafitische Rechtsschule und subsidiär islamisches Recht

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„Der Versuch, in der afghanischen Verfassung von 2004 modernes, staatlich gesetztes Recht und islamisches Recht miteinander zu vereinbaren, hätte zu …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Versuch, in der afghanischen Verfassung von 2004 modernes, staatlich gesetztes Recht und islamisches Recht miteinander zu vereinbaren, hätte zu einer größeren Legitimation des neuen Rechtssystems führen können. Zumal die Verfassung innerhalb des islamischen Rechts die Berücksichtigung der hanafitischen Rechtsschule sowie – wo angemessen – die Beachtung der schiitischen Ja’afari Rechtsschule forderte.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 173 (Original, neues Fenster)

Die afghanische Verfassung von 2004 sollte modernes staatliches Recht und islamisches Recht vereinbaren. Die Verfassung forderte innerhalb des islamischen Rechts die Berücksichtigung der hanafitischen Rechtsschule sowie der schiitischen Ja'afari-Schule. Gerichte konnten islamische Regelungen subsidiär anwenden (Artikel 130). Die Justiz konnte das Recht jedoch kaum einheitlich anwenden, weil Richterinnen und Richter entweder in islamischem oder staatlichem Recht ausgebildet waren. Die Rechtsanwendung blieb inkonsistent und fragmentiert.

Thema: Rechtsstaat & Justiz 2004 enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json

Bewertungen (1)

Bewertung 4.3.3.1 — Justizaufbau S. 171

Afghanische Nationalpolizei: paramilitärisch ausgebildet, dysfunktional, ineffizient, korrupt

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„Auch die afghanische Nationalpolizei, deren Aufbaukoordinierung anfangs in der alleinigen Verantwortung Deutschlands lag, war kein funktionierendes …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Auch die afghanische Nationalpolizei, deren Aufbaukoordinierung anfangs in der alleinigen Verantwortung Deutschlands lag, war kein funktionierendes Instrument der Rechtsdurchsetzung, sondern in den Augen vieler Afghaninnen und Afghanen eine dysfunktionale, ineffiziente und korrupte Behörde, die nicht zur Strafverfolgung genutzt werden konnte, sondern paramilitärisch für die Aufstandsbekämpfung ausgebildet und eingesetzt wurde.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 171 (Original, neues Fenster)

Die afghanische Nationalpolizei, deren Aufbaukoordinierung anfangs in der alleinigen Verantwortung Deutschlands lag, war kein funktionierendes Instrument der Rechtsdurchsetzung, sondern in den Augen vieler Afghaninnen und Afghanen eine dysfunktionale, ineffiziente und korrupte Behörde, die nicht zur Strafverfolgung genutzt werden konnte, sondern paramilitärisch für die Aufstandsbekämpfung ausgebildet und eingesetzt wurde.

Thema: Rechtsstaat & Justiz 2001–2021 Akteure: Deutschland (BMI), afghanische Nationalpolizei enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json