Bridge the Gap.

← Alle Ereignisse

22. April 2021 Berlin Krisenvorsorge & Evakuierungsplanung Wichtiges Ereignis

BMVg-Weisung zur Eventualfallplanung für eine Evakuierung

Das Verteidigungsministerium weist die Bundeswehr an, eine Evakuierungsoperation vorzubereiten.

Was passiert ist

Am 22. April 2021, wenige Tage nach Bidens Abzugsentscheidung, wies das BMVg die Bundeswehr an, eine Eventualfallplanung für eine mögliche Evakuierungsoperation aus Afghanistan aufzustellen. Die Planung lag jedoch zunächst nicht dem AA-Sicherheitsberater und dem zuständigen Länderreferat im Auswärtigen Amt vor.

Beteiligt: BMVg, Bundeswehr

Warum es zählt

Die Weisung markiert den Beginn der konkreten militärischen Vorbereitung der späteren Evakuierungsoperation. Im Rückblick gilt sie als verhältnismäßig spät. Viele Kritiker monierten zudem die fehlende Verzahnung mit dem Auswärtigen Amt.

Vorher

Folgewirkungen

Stimmen dazu

25 verknüpfte Aussagen aus den Berichten, sortiert nach Art.

Was die Berichte als Sachverhalt feststellen (10)

Feststellung Teil 2, Kap. 6, Abschnitt 4.2.1 — Anlass Eventualfallplanung S. 501–502

BMVg-Weisung zur Eventualfallplanung am 22.04.2021; Anlass: Abzugsentscheidung vom 14.04.2021

Originalstelle
„Der Zeuge Oberst i. G. Rapp hat in seiner Vernehmung erläutert, dass der „Anlass“ für die Erstellung einer Eventualfallplanung die Abzugsentscheidung …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Zeuge Oberst i. G. Rapp hat in seiner Vernehmung erläutert, dass der „Anlass“ für die Erstellung einer Eventualfallplanung die Abzugsentscheidung vom 14. April 2021 gewesen sei. Zuvor habe die NATO „eine zentrale Rolle […] bei Evakuierungsüberlegungen“ gespielt. Nach der Abzugsentscheidung am 14. April 2021 sei „absehbar“ gewesen, dass diese Rolle wegfallen werde und entschieden worden, sich für die „Phase nach dem Abzug“ aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Sicherheitslage sei davon ausgegangen worden, dass „Afghanistan auch nach einem Abzug ein hohes Potenzial […] für eine eventuelle Evakuierungslage“ haben werde.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 501–502 (Original, neues Fenster)

Oberst i. G. Rapp (Leiter Referat SE I 5 im BMVg) erteilte am 22.04.2021 die Weisung zur Erstellung einer Eventualfallplanung für eine Evakuierungsoperation in Afghanistan. Anlass war die NATO-Abzugsentscheidung vom 14.04.2021, mit der die NATO-Rolle bei Evakuierungsüberlegungen entfiel. Die Bundeswehr ging davon aus, dass Afghanistan nach dem Abzug ein „hohes Potenzial […] für eine eventuelle Evakuierungslage” haben werde.

Thema: Krisenvorsorge & Evakuierungsplanung 2021-04-22 Akteure: Oberst i. G. Rapp, BMVg, NATO abschlussbericht\teil2-kap6-krisenvorsorge.json
Feststellung Teil 2, Kap. 6, Abschnitt 2.4.1 — MoA mit US-Botschaft S. 495–496

Memorandum of Agreement mit US-Botschaft (29.04.2021) galt nur für entsandtes Personal, nicht für Ortskräfte

Originalstelle
„Es wurde am 29. April 2021 durch den deutschen Botschafter in Kabul Zeidler unterzeichnet. Laut Aussage des Botschafters sei vereinbart worden, dass …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Es wurde am 29. April 2021 durch den deutschen Botschafter in Kabul Zeidler unterzeichnet. Laut Aussage des Botschafters sei vereinbart worden, dass die Deutsche Botschaft Kabul „im Ernstfall auf die Hubschrauber der amerikanischen Kollegen nach Verfügbarkeit“ zurückgreifen könne, „um den kritischen Teil des Transports im Falle einer notwendigen Evakuierung von unserer Botschaft zum Flughafen durchführen zu können“.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 495–496 (Original, neues Fenster)

Botschafter Zeidler unterzeichnete am 29.04.2021 ein Memorandum of Agreement (MoA, oft als MoU bezeichnet) mit der US-Botschaft. Es sicherte zu, dass die Deutsche Botschaft im Ernstfall nach Verfügbarkeit US-Hubschrauber zum Transport zum Flughafen nutzen, die US-Botschaft als „Safe Haven” verwenden und mit US-Frachtmaschinen ausgeflogen werden konnte. Das MoA sah nur die Evakuierung des entsandten deutschen Personals vor; Ortskräfte und weitere Schutzbedürftige waren nicht Gegenstand. Bei der Evakuierung am 15.08.2021 wurde diese Vereinbarung tatsächlich aktiviert.

Thema: Krisenvorsorge & Evakuierungsplanung 2021-04-29 Akteure: Zeidler, US-Botschaft Kabul, Dr. Jokisch, Bledjian abschlussbericht\teil2-kap6-krisenvorsorge.json
Feststellung Teil 2, Kap. 6, Abschnitt 1.3.3 — BMVg/Bundeswehr S. 473–474

Division Schnelle Kräfte ist „Hauptkräftesteller” für Evakuierungsoperationen (mit KSK und Luftlandebrigade 1)

Originalstelle
„Der Zeuge Oberstleutnant i. G. Gonter, damaliger stellvertretender Abteilungsleiter für Planung bei der Division Schnelle Kräfte der Bundeswehr, hat …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Zeuge Oberstleutnant i. G. Gonter, damaliger stellvertretender Abteilungsleiter für Planung bei der Division Schnelle Kräfte der Bundeswehr, hat die Division Schnelle Kräfte als „Hauptkräftesteller” für Evakuierungsoperationen bezeichnet. Auf Evakuierungsoperationen sei die Luftlandebrigade 1 spezialisiert, während das KSK vorrangig bei Geiselbefreiungen zum Einsatz komme.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 473–474 (Original, neues Fenster)

Für das Nationale Risiko- und Krisenmanagement hält die Bundeswehr ständig ein Kräftedispositiv bereit. Hauptkräftesteller ist die Division Schnelle Kräfte mit Luftlandebrigade 1 (Evakuierungen) und Kommando Spezialkräfte (KSK) (vorrangig Geiselbefreiungen). Auf BMVg-Ebene koordiniert das Referat SE I 5 (Leiter: Oberst i. G. Rapp).

Thema: Krisenvorsorge & Evakuierungsplanung Akteure: Bundeswehr, Division Schnelle Kräfte, KSK, Luftlandebrigade 1… abschlussbericht\teil2-kap6-krisenvorsorge.json
Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 3.1 — Verteidigungsministerin zu Ortskräften S. 648–649

Kramp-Karrenbauer 17.04.2021: öffentliches Pressestatement zu Ortskräften, bewusst „Druck“ ausgeübt

Originalstelle
„Am 17. April 2021 äußerte sich die damalige Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer in einem Pressestatement zum Ortskräfteverfahren. In dem …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Am 17. April 2021 äußerte sich die damalige Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer in einem Pressestatement zum Ortskräfteverfahren. In dem Statement betonte sie ihre Absicht, das Ortskräfteverfahren zu vereinfachen … Also, den ersten Druck, den ich ausgeübt habe - und das war im Grunde genommen entgegen der Gepflogenheiten -, war meine öffentliche, auch in den Medien öffentliche Aussage im April: Wir brauchen sozusagen einen großzügigen Umgang, was Zeit und was erweiterten Rahmen anbelangt. Damit bin ich sozusagen schon aus dem ressortgemeinsamen Ortskräfteverfahren ausgeschert.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 648–649 (Original, neues Fenster)

Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer äußerte sich am 17.04.2021 in einem Pressestatement zum Ortskräfteverfahren; sie wollte das Verfahren vereinfachen, da mit dem Abzug eine „andere Sicherheitslage“ vorliege. Eine „tiefe Verpflichtung“ empfinde sie, Ortskräfte „nicht schutzlos zurückzulassen“. In ihrer Vernehmung erklärte sie, das Statement sei bewusst, „entgegen der Gepflogenheiten“, gewählt worden, um „Druck“ im ressortgemeinsamen Verfahren auszuüben.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit 2021-04-17 Akteure: Annegret Kramp-Karrenbauer abschlussbericht\teil2-kap9-parlament-oeffentlichkeit.json
Feststellung Teil 2, Kap. 6, Abschnitt 2 (Zweiter Abschnitt) — Grundlagen Evakuierung S. 491–492

Drei Evakuierungsformen: diplomatisch (AA), schnelle Luftevakuierung und robuste Evakuierung (BMVg)

Originalstelle
„Bei einer sog. schnellen Luftevakuierung wird ein sehr kleiner, schnell verfügbarer Truppenkörper eingesetzt, welcher zum Schutz beim Besteigen der …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Bei einer sog. schnellen Luftevakuierung wird ein sehr kleiner, schnell verfügbarer Truppenkörper eingesetzt, welcher zum Schutz beim Besteigen der Transportmittel sowie dem Schutz der Plattformen selbst dient. Es findet nur ein gesicherter Transport zwischen einem Evakuierungspunkt und einem sicheren Gast-/Drittland statt. Die zu Evakuierenden müssen den Evakuierungspunkt, zum Beispiel den Flughafen, aus eigener Kraft erreichen oder werden durch die deutsche Auslandsvertretung dorthin verbracht. 1.2.2 Robuste Evakuierung“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 491–492 (Original, neues Fenster)

Bei Evakuierungen aus Krisen wird unterschieden: (1) Diplomatische Evakuierung mit zivilen Mitteln (Linien- und Charterflüge) unter AA-Verantwortung; (2) Schnelle Luftevakuierung mit kleinem, schnell verfügbarem Truppenkörper zum Schutz der Plattformen; die zu Evakuierenden erreichen den Evakuierungspunkt aus eigener Kraft; (3) Robuste Evakuierung mit zusätzlichen Kräften, wenn die Auslandsvertretung den Sammelpunkt nicht mehr verlassen kann. Bei militärischer Notwendigkeit geht die Federführung auf das BMVg über. Zeuge Gonter ordnete die Evakuierung aus Kabul als robuste Operation ein.

Thema: Evakuierungsoperation Akteure: Auswärtiges Amt, BMVg, Bundeswehr abschlussbericht\teil2-kap6-krisenvorsorge.json
Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 5.5.2 — Visumerteilung Mai/Juni 2021 S. 441–443

Camp Marmal Mai–Juni 2021: Bundeswehr nahm im Wege der Amtshilfe Visumanträge auf (2.413 Personen aus 471 Ortskräfte-Familien)

Originalstelle
„Diese digitalen Anträge, gespeichert auf USB-Sticks, wurden anschließend mit der Luftwaffe im Rahmen der Materialrückführung nach Deutschland …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Diese digitalen Anträge, gespeichert auf USB-Sticks, wurden anschließend mit der Luftwaffe im Rahmen der Materialrückführung nach Deutschland transportiert und dem Auswärtigen Amt in Berlin zur Bearbeitung übergeben. Nach Fertigstellung der Visa wurden die Reisedokumente der Bundeswehr übergeben, mit dem nächsten Flug nach Masar-i-Scharif transportiert und an die Ortskräfte ausgegeben.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 441–443 (Original, neues Fenster)

Auf Initiative des BMVg nahmen Bundeswehrsoldat:innen im Camp Marmal (Masar-i-Scharif) zwischen 25.05. und 15.06.2021 mit „Mobile Workplaces“ Visumanträge inkl. Biometrie auf, im Wege der Amtshilfe für das AA. Insgesamt wurden Anträge von 471 Ortskräften (2.413 Personen) per USB-Stick und Luftwaffenflug nach Berlin transportiert, dort bearbeitet und zurückgeflogen.

Thema: Ortskräfte 25.05.–15.06.2021 Akteure: BMVg, Bundeswehr, Auswärtiges Amt abschlussbericht\teil2-kap5-ortskraefte.json
Feststellung Teil 2, Kap. 4, Erster Abschnitt 3.9 — NATO-Abzugsentscheidung S. 357–358

NATO-Abzugsentscheidung 14.04.2021: Verhandlungsbereitschaft der Taliban sank; Verhandlungen wurden „ausgesessen”

Originalstelle
„Die Taliban waren sich nicht sicher, ob die USA sich an den Abzugsfahrplan halten würden, wenn nicht alle Elemente des Vertrages von - - der …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die Taliban waren sich nicht sicher, ob die USA sich an den Abzugsfahrplan halten würden, wenn nicht alle Elemente des Vertrages von - - der Doha-Vereinbarung umgesetzt werden. Aber mit der Ankündigung am 14. April war das Datum gesetzt. Und das hat die […] Verhandlungsbereitschaft der Taliban nicht gerade erhöht.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 357–358 (Original, neues Fenster)

Am 14.04.2021 verkündete die NATO nach Abschluss des US-Review-Prozesses den vollständigen Abzug bis spätestens 11.09.2021. Die Zeugin Stemmler (AA-Länderreferat): Die Befürchtung wuchs, dass die Verhandlungen von den Taliban „einfach ausgesessen” würden; gleichzeitig wurden Sicherheitsmaßnahmen in Kabul und Anpassungen des Ortskräfteverfahrens vorangetrieben. Gießmann: Mit gesetztem Abzugsdatum sank die Verhandlungsbereitschaft der Taliban.

Thema: Abzug & Rückverlegung 2021-04-14 Akteure: NATO, Taliban, Hans-Joachim Gießmann, Stemmler (AA) abschlussbericht\teil2-kap4-friedensverhandlungen.json
Feststellung Teil 2, Kap. 2, Erster Abschnitt 7 — Abzugsentscheidung 14.04.2021 S. 227

Biden-Ankündigung + NAC-Beschluss am 14.04.2021: vollständiger Abzug vor dem 11.09.2021

Originalstelle
„Am 14. April 2021 entschied der Nordatlantikrat die RSM zu beenden. Zuvor hatte US-Präsident Biden angekündigt, dass der US-Truppenabzug aus …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Am 14. April 2021 entschied der Nordatlantikrat die RSM zu beenden. Zuvor hatte US-Präsident Biden angekündigt, dass der US-Truppenabzug aus Afghanistan am 1. Mai 2021 beginnen und „vor dem 11. September 2021“ abgeschlossen sein solle. Laut Aussage der Zeugin Bellmann habe das AA bereits am 12. April 2021 durch ein Telefonat von dem damaligen Bundesaußenminister Maas mit dem US-Außenminister Blinken Kenntnis von der Entscheidung der US-Administration erhalten.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 227 (Original, neues Fenster)

Am 14.04.2021 kündigte US-Präsident Biden den US-Truppenabzug bis vor 11.09.2021 an; am selben Tag beschloss der NAC das Ende der RSM. Bereits am 12.04.2021 hatte das AA durch das Telefonat Maas–Blinken Kenntnis erhalten. Mit Bidens Entscheidung sei klar gewesen, dass es keinen Conditions-based Approach für den NATO-Abzug mehr geben werde. Die Bundesregierung wechselte die Strategie: „Reihen schließen“, weiterer Schaden für die NATO sei durch Kritik nur zu mehren.

Thema: Abzug & Rückverlegung 2021-04-12 bis 2021-04-14 Akteure: Joe Biden, Heiko Maas, Antony Blinken, Nordatlantikrat abschlussbericht\teil2-kap2-abzug-rueckverlegung.json

… und 2 weitere.

Bewertungen im Bericht (2)

Bewertung Kap. 4.1.2.4 — Biden-Abzugsentscheidung S. 51

Biden verkündet am 14.04.2021 unilaterale Abzugsentscheidung; Zusammenbruch der ANDSF „programmiert und absehbar“

Originalstelle
„Übergangen wurde mit dieser Entscheidung die insbesondere durch die SIGAR-Quartalsberichte bekannte Tatsache, dass die ANDSF ohne weitere zentrale …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Übergangen wurde mit dieser Entscheidung die insbesondere durch die SIGAR-Quartalsberichte bekannte Tatsache, dass die ANDSF ohne weitere zentrale Unterstützungen ( Intelligence, über 10.000 Contractors für Wartung und Instandsetzung, Luftnahunterstützung in kritischen Lagen) nicht einsatz-, durchhalte- und überlebensfähig waren, dass also ein schneller Zusammenbruch der ANDSF damit programmiert und absehbar war.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 51 (Original, neues Fenster)

Am 14. April 2021 verkündete US-Präsident Joe Biden, entgegen dem Rat von US-Spitzenmilitärs und der Position vieler Verbündeter, seine unilaterale Entscheidung zum bedingungslosen Abzug bis 11. September 2021. Übergangen wurde die durch SIGAR-Berichte bekannte Tatsache, dass die ANDSF ohne Intelligence, über 10.000 Contractors für Wartung und Luftnahunterstützung nicht überlebensfähig waren. Ein schneller Zusammenbruch war damit „programmiert und absehbar“.

Thema: Abzug & Rückverlegung 2021-04-14 Akteure: Joe Biden, USA, Afghanische Sicherheitskräfte (ANDSF), SIGAR enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Bewertung Zentrale Ergebnisse — deutsche Organisationen S. 1

Alle deutschen Organisationen einschließlich der Bundeswehr förderten bestimmte Patronagesysteme

Originalstelle
„Alle deutschen Organisationen (inkl. Bundeswehr) förderten bestimmte Patronagesysteme in Afghanistan. Dies verstärkte die soziökonomische Ungleichheit zwischen den Profiteuren der Intervention und der restlichen Gesellschaft.“

Quelle: Gutachten BICC: Korruption in Afghanistan (Enquete-Kommission), S. 1 (Original, neues Fenster)

Alle deutschen Organisationen einschließlich der Bundeswehr hätten bestimmte Patronagesysteme in Afghanistan gefördert; dies habe die sozioökonomische Ungleichheit zwischen Interventionsprofiteuren und der restlichen Gesellschaft verstärkt. Innerhalb der Bundesregierung verfolgten die vier Ressorts unterschiedliche Politiken, die von Ausblendung bis Ambivalenz reichten.

Thema: Verantwortung & Konsequenzen Akteure: BMVg, Auswärtiges Amt, BMZ, BMI… enquete_gutachten\bicc-korruption.json

Stimmen der Fraktionen (12)

Sondervotum Teil 3, Kap. 3, Abschnitt 9.1 — Eventualfallplanung S. 911–912

Eventualfallplanung Bundeswehr (Mai 2021) erfasste afghanische Ortskräfte nicht

Originalstelle
„„Deshalb war das auch nie Teil der Eventualfallplanung, weil es bis dato auch nicht praktiziert wurde, dass wir Inländer aus einem Land heraus evakuieren, siehe Saigon. Das war nie im Auftrag.” (Zeuge Rapp)“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 911–912 (Original, neues Fenster)

Die Fraktion kritisiert, dass die Bundeswehr-Eventualfallplanung vom Mai 2021 auf deutsche Staatsangehörige und „berechtigte Personen” beschränkt war; afghanische Ortskräfte waren bis Mitte August nicht Teil der Planung. Erst mit „Weisung Nr. 3” vom Abend des 15.08.2021 wurden Ortskräfte in den Kreis aufgenommen. KSK-Soldat:innen waren standardmäßig nicht vorgesehen. Entschieden wurde dies durch Kramp-Karrenbauer auf militärischen Rat am 15.08.2021.

Hinweis: Kritische Bewertung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Sondervotum Teil 3, Kap. 3, Abschnitt 9.1 — Evakuierungspläne S. 910–911

Krisenpläne griffen nicht ineinander, kein gemeinsamer Evakuierungsplan von AA und BMVg

Originalstelle
„„In Ermangelung gangbarer Alternativen … fällt Compound 1 der Botschaft bis auf weiteres die Rolle als möglicher Sammelpunkt im Evakuierungsfall zu.” (Krisenplan Botschaft, 09.08.2021)“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 910–911 (Original, neues Fenster)

Die Fraktion stellt fest: Die Krisenplanung der Botschaft Kabul und die Eventualfallplanung der Bundeswehr griffen nicht ineinander. Es habe keinen gemeinsamen Evakuierungsplan gegeben. Die Botschaft war als einziger Sammelpunkt vorgesehen, der bei der Evakuierung am 15.08.2021 nicht nutzbar war. Niemand habe eine Antwort auf die Frage gehabt, wie der Transport vom Sammelpunkt zum Flughafen ablaufen sollte. Das AA-Krisenreaktionszentrum hatte die BMVg-Eventualfallplanung nicht vorliegen. Die Stelle des Militärattachés in Kabul war 2021 vakant.

Hinweis: Kritische Bewertung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Sondervotum Teil 3, Kap. 4, Abschnitt 2 — Executive Summary S. 920

FDP: Eventualfallplanung der Bundeswehr für Evakuierung erst im April 2021 begonnen

Originalstelle
„Eine Eventualfallplanung der Bundeswehr für eine mögliche Evakuierung der deutschen Botschaft aufgrund der neuen Gegebenheiten seit dem Doha-Abkommen …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Eine Eventualfallplanung der Bundeswehr für eine mögliche Evakuierung der deutschen Botschaft aufgrund der neuen Gegebenheiten seit dem Doha-Abkommen am 29. Februar 2020 wurde - erst viel zu spät - im April 2021 begonnen. Die Fertigstellung der Eventualfallplanung war für 2022 geplant. Am 15. August 2021 wurde der bis dahin vorhandene Planungsstand genutzt, um die Evakuierung durchzuführen.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 920 (Original, neues Fenster)

Die FDP stellt fest: Die Bundeswehr begann mit der Eventualfallplanung für eine Botschaftsevakuierung „viel zu spät” erst im April 2021; die Fertigstellung war für 2022 geplant. Am 15.08.2021 wurde der unvollständige Planungsstand genutzt.

Hinweis: Fraktionsposition der FDP.
Thema: Krisenvorsorge & Evakuierungsplanung April 2021 Akteure: Bundeswehr, BMVg sondervoten\fdp.json
Sondervotum Teil 3, Kap. 1, Abschnitt 6 — Rückverlegung S. 672

SPD: Bundeswehr-Abzug nicht selbstbestimmt, Souveränitätsverzicht als Kehrseite der Bündnissolidarität

Originalstelle
„Schließlich ist festzuhalten, dass der Abzug der Bundeswehr nicht selbstbestimmt war, sondern auf Basis einer Entscheidung der USA getroffen wurde … …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Schließlich ist festzuhalten, dass der Abzug der Bundeswehr nicht selbstbestimmt war, sondern auf Basis einer Entscheidung der USA getroffen wurde … „Eine nationale, aber auch NATO-Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der USA war nach meiner Bewertung zu dieser Zeit maximal begrenzt gegeben.“ … bedeutet andererseits zu einem gewissen Grade die Aufgabe von Souveränität, die Akzeptanz von Abhängigkeiten und die Notwendigkeit zu Kompromissen.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 672 (Original, neues Fenster)

Die SPD-Fraktion stellt klar: Der Bundeswehr-Abzug sei nicht selbstbestimmt gewesen, sondern auf Basis einer US-Entscheidung getroffen. Der damalige Abteilungsleiter Strategie und Einsatz im BMVg habe die nationale und NATO-Einflussnahme als „maximal begrenzt“ beschrieben. Internationale Einsätze als Bündnissolidarität bedeuten auch Souveränitätsverzicht und Abhängigkeiten.

Thema: Abzug & Rückverlegung Akteure: Bundeswehr, USA, NATO, BMVg… sondervoten\spd.json
Sondervotum Teil 3, Kap. 3, Abschnitt 6 — Rückverlegung der Bundeswehr S. 870

Rückverlegung der Bundeswehr (30.06.2021) reibungslos, aber an Katastrophe knapp vorbeigeschlittert

Originalstelle
„Es ist vor allem der guten Planung, teilweise aber auch glücklichen Umständen zu verdanken, dass der rasche Abzug im Juni 2021 nicht in einer …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Es ist vor allem der guten Planung, teilweise aber auch glücklichen Umständen zu verdanken, dass der rasche Abzug im Juni 2021 nicht in einer Katastrophe endete. Während die Bundeswehr unter Führung des Verteidigungsministeriums unmittelbar nach Abschluss des Doha- Abkommens im Februar 2020 mit Planungen für die Rückverlegung begonnen hatte, erfolgte der Beschluss der NATO, die Mission zu beenden, erst über ein Jahr später im April 2021. Die Bundesregierung hat zu lange darauf gesetzt, im Rahmen der NATO doch noch ein wünschenswertes Ergebnis in Afghanistan erzielen zu können.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 870 (Original, neues Fenster)

Die Fraktion bewertet die Rückverlegung der Bundeswehr aus RSM am 30.06.2021 als reibungslos und würdigt das BMVg, das unmittelbar nach Doha mit Planungen begann. Es sei jedoch der guten Planung und „glücklichen Umständen” zu verdanken, dass der rasche Abzug im Juni 2021 nicht in einer Katastrophe endete. Die Taliban hätten sich auf den von Biden verkündeten Termin eingelassen.

Hinweis: Würdigende Bewertung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Thema: Abzug & Rückverlegung Juni 2021 Akteure: Bundeswehr, BMVg, Taliban sondervoten\gruene.json
Sondervotum Teil 3, Kap. 4, Abschnitt 4.3.1 — Eventualfallplanung Bundeswehr S. 947–948

FDP: Ortskräfte erst Ende Juli 2021 in Bundeswehr-Evakuierungsplanung, Gastlanderkundung für 4. Quartal 2021 geplant

Originalstelle
„Zum Zeitpunkt der Planungswoche im Mai 2021 waren Ortskräfte deutscher Ressorts noch nicht Teil der Evakuierungsplanungen. […] Das BMVg hatte noch am …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Zum Zeitpunkt der Planungswoche im Mai 2021 waren Ortskräfte deutscher Ressorts noch nicht Teil der Evakuierungsplanungen. […] Das BMVg hatte noch am 29. Juli 2021 die Gastlanderkundung für 4. Quartal 2021, gemeinsam mit dem AA, vorgesehen, was als ein Indiz für das damals in der Planungsgruppe vorherrschende mäßige Dringlichkeitsgefühl gesehen werden kann.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 947–948 (Original, neues Fenster)

Die FDP stellt fest: Bei der Planungswoche der Bundeswehr im Mai 2021 waren Ortskräfte noch nicht Teil der Evakuierungsplanungen. Eine Gastlanderkundung war noch am 29.07.2021 für das 4. Quartal 2021 vorgesehen, ein Indiz für ein „mäßiges Dringlichkeitsgefühl”.

Hinweis: Fraktionsposition der FDP.
Thema: Krisenvorsorge & Evakuierungsplanung Mai–Juli 2021 Akteure: BMVg, Bundeswehr, Auswärtiges Amt sondervoten\fdp.json
Sondervotum Teil 3, Kap. 4, Abschnitt 3.2.3 — Abzug Bundeswehr S. 928–930

FDP: „Aggressive Housekeeping” und unauffällige Abzugsvorbereitung; Abzug aus Masar-i Sharif eine militärische Leistung

Originalstelle
„Um die Handlungsfähigkeit der Bundeswehr in Afghanistan möglichst lange aufrechterhalten zu können, hatte man schon seit 2020 damit begonnen, alles …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Um die Handlungsfähigkeit der Bundeswehr in Afghanistan möglichst lange aufrechterhalten zu können, hatte man schon seit 2020 damit begonnen, alles nicht essenzielle Material zurückzuführen und so die logistischen Möglichkeiten möglichst effizient zu nutzen. Dieses, auch als „Aggressive Housekeeping” bezeichnete Vorgehen, hatte den Vorteil, dass militärische Fähigkeiten möglichst lange erhalten blieben. […] Der Abzug aus Masar-i Scharif ist […] eine militärische Leistung, auf die die beteiligten Soldatinnen und Soldaten stolz sein können.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 928–930 (Original, neues Fenster)

Die FDP würdigt: Die Bundeswehr nutzte ab 2020 „Aggressive Housekeeping” (schrittweise Rückführung nicht-essentiellen Materials), um die Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Der Abzug aus Masar-i Sharif sei eine militärische Leistung gewesen; durch Eigeninitiative des BMVg gelang noch die biometrische Erfassung Hunderter Ortskräfte vor der Schließung.

Hinweis: Fraktionsposition der FDP.
Thema: Abzug & Rückverlegung Akteure: Bundeswehr, BMVg sondervoten\fdp.json
Sondervotum Teil 3, Kap. 2, Abschnitt 6.6 — Bundeswehr-Visaverfahren S. 782

CDU/CSU: Bundeswehr-Lösung bewies, dass schnelles Visa-Verfahren möglich war; Frage, warum AA dies nicht früher umsetzte

Originalstelle
„Mit dieser Zusammenarbeit der Ressorts – insbesondere des AA und des BMVg – bei der Erteilung von Visa für Ortskräfte der Bundeswehr, konnte in …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Mit dieser Zusammenarbeit der Ressorts – insbesondere des AA und des BMVg – bei der Erteilung von Visa für Ortskräfte der Bundeswehr, konnte in gerade einmal zwei Monaten ein Problem gelöst werden, über das zuvor lange diskutiert wurden war, ohne zu greifbaren Ergebnissen zu kommen. […] Allerdings bleibt im Nachhinein die Frage, warum das AA nicht bereits im Jahr 2020 genau diese Konstruktion zur Erteilung von Visa mit eigenem Personal oder mit der Bundeswehr umsetzte.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 782 (Original, neues Fenster)

Im Mai und Juni 2021 nahmen Bundeswehrangehörige in Camp Marmal Visa-Anträge und biometrische Daten gefährdeter Ortskräfte auf, das AA bearbeitete die Visa in Tagen. Fast 1.900 Personen konnten so vor dem 14.08.2021 ausreisen. Die CDU/CSU fragt, warum dies nicht bereits 2020 umgesetzt wurde. Der Vorschlag des BMVg habe mehrfach vorgelegen.

Thema: Ortskräfte Mai–Juni 2021 Akteure: Bundeswehr, Auswärtiges Amt, BMVg sondervoten\cducsu.json

… und 4 weitere.

Empfehlungen, die daraus folgen (1)

Empfehlung Kap. 3.7.2 — Recht im Einsatz, Personal vor Ort S. 49

Empfehlung 62: Einsatzrelevante Bundeswehr-Fähigkeiten lageangemessen und auftragsgerecht vorhalten

Originalstelle
„Einsatzrelevante Fähigkeiten der Bundeswehr sollten lageangemessen identifiziert und auftragsgerecht vorgehalten werden.“

Quelle: Drs. 20/14500, S. 49 (Original, neues Fenster)

In Afghanistan war die Bundeswehr zu Beginn unzureichend ausgestattet (keine oder wenige bewaffnete Drohnen, Luftfahrzeuge, Abwehrfähigkeiten gegen Granat- und Raketenbeschuss, anfangs keine Artillerie zum Lagerschutz). Asymmetrische Einsatzszenarien brauchen Aufstandsbekämpfungs- und Distanzbekämpfungs-Fähigkeiten. § 31 Soldatengesetz (Fürsorgepflicht). Der Schutz der eigenen Kräfte hat höchste Priorität. Das schließt ausdrücklich weitreichende letale Waffensysteme mit ein.

Thema: Lehren für die Zukunft Akteure: Bundeswehr, BMVg, Generalinspekteur enquete\kap3-empfehlungen.json