BewertungFrage 10 — Loyalität und politische WillensbildungS. 11–12
Zentraler Fehler: keine politischen Parteien zur Wahl; Klientelnetzwerke wurden gestärkt
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„Als zentraler Fehler der Etablierung demokratischer Strukturen in Afghanistan identifizierten viele afghanische Intellektuelle, dass in Afghanistan keine politischen Parteien zu Wahlen zugelassen wurden, sondern stets nur Einzelpersonen. Diese Politik, die auf die konstitutionelle Monarchie Afghanistans in den 1960er Jahren zurückgeht, hatte die internationale Gemeinschaft in der Verfassung von 2003 verankert. Hierdurch wurden klientilistische Netzwerke in Afghanistan gestärkt und nicht überwunden. So blieb politische Willensbildung in den letzten 20 Jahren stets auf persönliche Netzwerke beschränkt. Gleichzeitig fand in den letzten 20 Jahren eine zunehmende Entkopplung der Eliten des Landes von ihrer Gefolgschaft statt. … Diesbezüglich stellten die Taliban einen Gegenpol dar, da sie sich erfolgreich als die „Bewegung des kleinen Mannes” generierten, bis auf die lokale Ebene einen Ressourcenfluss sicherstellten und damit weit stärker in der Lage waren, Anhänger zu mobilisieren.“
Viele afghanische Intellektuelle identifizierten als zentralen Fehler, dass in Afghanistan keine politischen Parteien, sondern nur Einzelpersonen zur Wahl zugelassen waren. Diese Regelung stamme aus der konstitutionellen Monarchie der 1960er, die internationale Gemeinschaft habe sie 2003 in der Verfassung verankert; dadurch seien klientilistische Netzwerke gestärkt statt überwunden worden, politische Willensbildung blieb auf persönliche Netzwerke beschränkt. Die Taliban hätten sich erfolgreich als „Bewegung des kleinen Mannes” inszeniert, bis lokal Ressourcen sichergestellt und besser mobilisiert.
Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zur Zeit des Doha-Abkommens
Autor:in: Prof. Dr. Conrad Schetter
Professor für Friedens- und Konfliktforschung an der Universität Bonn; Direktor des Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); seit 1994 wissenschaftliche Befassung mit Afghanistan
Ausschussdrucksache: 20(27)103
Datum: 2022-09-09
Art des Belegs: wörtliches Zitat
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Sachverständige:rFrage 1 — Sicherheitslage zum Zeitpunkt des Doha-AbkommensS. 1–2
Seit 2005 habe sich die Sicherheitslage landesweit kontinuierlich verschlechtert; auch 2020 sei dies an steigenden Zivilopfern (UNAMA) ablesbar. Auffällig sei, dass 2020 vor allem zivilgesellschaftliche Akteur:innen (Frauen-, Menschenrechts-, Justiz- und Journalismusvertreter:innen) gezielt angegriffen wurden, nicht nur durch Taliban und IS-K (Daesh), sondern auch durch in der Regierung vertretene politische Gruppierungen.
Nach Doha hätten die Taliban kaum noch US- und NATO-Ziele angegriffen, die US-Luftangriffe seien rasant zurückgegangen; in voll von Taliban kontrollierten Gebieten habe die Gewalt abgenommen, in den umkämpften zugenommen. Die Taliban dehnten ihre Herrschaft sukzessive aus.
Als Vorbedingung für Gespräche hätten die Taliban die Freilassung von 5.000 Kämpfern gefordert, darunter auch von der Regierung als hochgefährlich eingestufte Führer; bei der Weigerung der Regierung hätten die Taliban im Frühjahr 2020 in sechs Wochen über 4.500 Angriffe verübt, bei denen mehr als 900 ANSF starben. Erst auf US-Druck habe die Regierung im August 2020 nachgegeben, am 12. September 2020 begannen die Gespräche.
Die deutsche Abschiebepraxis hätte spätestens Frühjahr 2020 überprüft werden müssen; das Argument „sichere Herkunftsregionen” unterschätze (a) das Ausgreifen der Taliban auch in zuvor Taliban-ablehnende Regionen wie Badakhshan, (b) die landesweite Gewaltzunahme (vielfach nicht medial sichtbar), (c) den risikobeladenen Weg vom Kabuler Flughafen in „sichere” Regionen, (d) regional sehr unterschiedliche Konfliktkonstellationen, sodass „sicher/unsicher” stark von Ethnie, Konfession und Klientelnetzwerk abhing; bis auf Panjshir und Parwan seien 2020 alle Provinzen mit Gewaltattacken erfasst worden, sogar Bamyan habe eine rapide Zunahme erlebt.
Schetter listet fünf zentrale Mängel des Doha-Abkommens: (a) Eiltempo unter Trumps „America First”, (b) Ausschluss von afghanischer Regierung und Zivilgesellschaft (Taliban erkannten die Regierung nicht als Verhandlungspartner, nur ein „Team IRoA”), (c) keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorgesehen, (d) keine Monitoring-Instrumente (insbesondere zum Taliban-Al-Qaida-Verhältnis), (e) keine Konditionierung des US-Truppenabzugs an den innerafghanischen Friedensprozess; damit fehle dem innerafghanischen Prozess jeglicher Hebel.