Korruption endemisch; internationale Gemeinschaft nahm sie billigend in Kauf
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„Wie in den Fragen 6) und 8) ausgeführt, war der afghanische Staats- und Verwaltungsapparat bereits seit Beginn des Wiederaufbaus höchst korrupt. In allen globalen Indices, die Korruption und schlechte Regierungsführung erfassen, landete Afghanistan in den letzten 20 Jahren stets auf den letzten 10 Plätzen. … Die internationale Gemeinschaft erkannte zwar die Problematik der Korruption, nahm diese aber stets in Kauf, um den Wiederaufbau in Afghanistan und die eigenen Programme weiter voranzutreiben. Nicht von ungefähr nahm das Ausmaß der Korruption gerade in den Zeiten drastisch zu, in denen die internationale Gemeinschaft besonders viel Geld für den Wiederaufbau zur Verfügung stellte. So muss sich die internationale Gemeinschaft kritisch fragen lassen, ob sie nicht entschiedener der Korruption in Afghanistan hätte entgegentreten müssen und Hilfe strikt konditionieren müssen. Gleichzeitig wurde die internationale Gemeinschaft durch ihr Nichthandeln zunehmend in den Augen der afghanischen Bevölkerung diskreditiert und selbst als Teil des korrupten Systems wahrgenommen.“
Korruption sei seit Beginn des Wiederaufbaus endemisch gewesen, Afghanistan stets auf den letzten 10 Plätzen globaler Indices; die internationale Gemeinschaft habe sie billigend in Kauf genommen, um Programme voranzutreiben. Gerade bei hohen Mittelflüssen sei die Korruption stark gestiegen. Die IG müsse sich kritisch fragen lassen, ob sie nicht hätte entschiedener gegensteuern und Hilfen konditionieren müssen. Sie sei dadurch selbst als Teil des korrupten Systems wahrgenommen worden.
Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zur Zeit des Doha-Abkommens
Autor:in: Prof. Dr. Conrad Schetter
Professor für Friedens- und Konfliktforschung an der Universität Bonn; Direktor des Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); seit 1994 wissenschaftliche Befassung mit Afghanistan
Ausschussdrucksache: 20(27)103
Datum: 2022-09-09
Art des Belegs: wörtliches Zitat
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Sachverständige:rFrage 1 — Sicherheitslage zum Zeitpunkt des Doha-AbkommensS. 1–2
Seit 2005 habe sich die Sicherheitslage landesweit kontinuierlich verschlechtert; auch 2020 sei dies an steigenden Zivilopfern (UNAMA) ablesbar. Auffällig sei, dass 2020 vor allem zivilgesellschaftliche Akteur:innen (Frauen-, Menschenrechts-, Justiz- und Journalismusvertreter:innen) gezielt angegriffen wurden, nicht nur durch Taliban und IS-K (Daesh), sondern auch durch in der Regierung vertretene politische Gruppierungen.
Nach Doha hätten die Taliban kaum noch US- und NATO-Ziele angegriffen, die US-Luftangriffe seien rasant zurückgegangen; in voll von Taliban kontrollierten Gebieten habe die Gewalt abgenommen, in den umkämpften zugenommen. Die Taliban dehnten ihre Herrschaft sukzessive aus.
Als Vorbedingung für Gespräche hätten die Taliban die Freilassung von 5.000 Kämpfern gefordert, darunter auch von der Regierung als hochgefährlich eingestufte Führer; bei der Weigerung der Regierung hätten die Taliban im Frühjahr 2020 in sechs Wochen über 4.500 Angriffe verübt, bei denen mehr als 900 ANSF starben. Erst auf US-Druck habe die Regierung im August 2020 nachgegeben, am 12. September 2020 begannen die Gespräche.
Die deutsche Abschiebepraxis hätte spätestens Frühjahr 2020 überprüft werden müssen; das Argument „sichere Herkunftsregionen” unterschätze (a) das Ausgreifen der Taliban auch in zuvor Taliban-ablehnende Regionen wie Badakhshan, (b) die landesweite Gewaltzunahme (vielfach nicht medial sichtbar), (c) den risikobeladenen Weg vom Kabuler Flughafen in „sichere” Regionen, (d) regional sehr unterschiedliche Konfliktkonstellationen, sodass „sicher/unsicher” stark von Ethnie, Konfession und Klientelnetzwerk abhing; bis auf Panjshir und Parwan seien 2020 alle Provinzen mit Gewaltattacken erfasst worden, sogar Bamyan habe eine rapide Zunahme erlebt.
Schetter listet fünf zentrale Mängel des Doha-Abkommens: (a) Eiltempo unter Trumps „America First”, (b) Ausschluss von afghanischer Regierung und Zivilgesellschaft (Taliban erkannten die Regierung nicht als Verhandlungspartner, nur ein „Team IRoA”), (c) keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorgesehen, (d) keine Monitoring-Instrumente (insbesondere zum Taliban-Al-Qaida-Verhältnis), (e) keine Konditionierung des US-Truppenabzugs an den innerafghanischen Friedensprozess; damit fehle dem innerafghanischen Prozess jeglicher Hebel.