Sachverständige:rFrage 8 — Institutionen und DaseinsvorsorgeS. 10–11
Daseinsvorsorge stark von NGOs und VN getragen; lokal Kooperationen zwischen Staat, Taliban und NGOs
Originalstelle„Die Leistungsfähigkeit des Staates war insgesamt aufgrund von Korruption und Klientelismus stark eingeschränkt. So wurden viele Infrastruktureinrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge von (internationalen) NGOs und den Vereinten …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die Leistungsfähigkeit des Staates war insgesamt aufgrund von Korruption und Klientelismus stark eingeschränkt. So wurden viele Infrastruktureinrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge von (internationalen) NGOs und den Vereinten Nationen aufrecht gehalten. … Zum Zeitpunkt des Doha-Abkommens befanden sich bereits große Teile der ländlichen Regionen unter der Kontrolle der Taliban. Damit war der Staat nur in der Lage, die öffentliche Daseinsvorsorge in den von ihm kontrollierten Gebieten (v. a. in den Städten) zu gewährleisten. Allerdings gab es auf lokaler Ebene auch immer wieder Kooperationen zwischen den Taliban, staatlichen Stellen und NGOs. Dies ist etwa für das Gesundheits- und das Schulsystem gut dokumentiert. So zahlte der Staat die Aufrechterhaltung der Infrastruktur (u. a. Krankenhäuser, Schulen) und die Taliban bestimmten oftmals die Regeln des Betriebes – oftmals zu Lasten der Frauen. Im Rechtswesen ließ sich bereits früh beobachten, dass bei Angelegenheiten von Familien-, Erb- und Landrecht die Mullah-Gerichte der Taliban eine größere Akzeptanz genossen als die staatlichen, da sie als effektiv und weniger korrupt galten.“
Die staatliche Leistungsfähigkeit sei durch Korruption und Klientelismus stark eingeschränkt gewesen; Daseinsvorsorge sei vielfach durch internationale NGOs und UN aufrechterhalten worden. Zum Zeitpunkt von Doha kontrollierten die Taliban bereits große ländliche Regionen. Auf lokaler Ebene habe es Kooperationen zwischen Staat, Taliban und NGOs gegeben (z. B. Gesundheits- und Schulsystem): der Staat zahlte die Infrastruktur, die Taliban setzten Regeln, oft zulasten der Frauen. Bei Familien-, Erb- und Landrecht hätten die Mullah-Gerichte der Taliban größere Akzeptanz genossen als die staatlichen Gerichte, weil sie als effektiv und weniger korrupt galten.
Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zur Zeit des Doha-Abkommens
Autor:in: Prof. Dr. Conrad Schetter
Professor für Friedens- und Konfliktforschung an der Universität Bonn; Direktor des Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); seit 1994 wissenschaftliche Befassung mit Afghanistan
Das schwindende Vertrauen der Bevölkerung in den Staat als Garant für Schutz, Recht und Ordnung sei ohne die ausufernde Korruption nicht erklärbar; in ländlichen Gebieten habe Petersmann immer wieder gehört, dass die Taliban-Justiz „besser” als die der Regierung sei, weil nicht korrupt.
Seit 2005 habe sich die Sicherheitslage landesweit kontinuierlich verschlechtert; auch 2020 sei dies an steigenden Zivilopfern (UNAMA) ablesbar. Auffällig sei, dass 2020 vor allem zivilgesellschaftliche Akteur:innen (Frauen-, Menschenrechts-, Justiz- und Journalismusvertreter:innen) gezielt angegriffen wurden, nicht nur durch Taliban und IS-K (Daesh), sondern auch durch in der Regierung vertretene politische Gruppierungen.
Nach Doha hätten die Taliban kaum noch US- und NATO-Ziele angegriffen, die US-Luftangriffe seien rasant zurückgegangen; in voll von Taliban kontrollierten Gebieten habe die Gewalt abgenommen, in den umkämpften zugenommen. Die Taliban dehnten ihre Herrschaft sukzessive aus.
Als Vorbedingung für Gespräche hätten die Taliban die Freilassung von 5.000 Kämpfern gefordert, darunter auch von der Regierung als hochgefährlich eingestufte Führer; bei der Weigerung der Regierung hätten die Taliban im Frühjahr 2020 in sechs Wochen über 4.500 Angriffe verübt, bei denen mehr als 900 ANSF starben. Erst auf US-Druck habe die Regierung im August 2020 nachgegeben, am 12. September 2020 begannen die Gespräche.
Die deutsche Abschiebepraxis hätte spätestens Frühjahr 2020 überprüft werden müssen; das Argument „sichere Herkunftsregionen” unterschätze (a) das Ausgreifen der Taliban auch in zuvor Taliban-ablehnende Regionen wie Badakhshan, (b) die landesweite Gewaltzunahme (vielfach nicht medial sichtbar), (c) den risikobeladenen Weg vom Kabuler Flughafen in „sichere” Regionen, (d) regional sehr unterschiedliche Konfliktkonstellationen, sodass „sicher/unsicher” stark von Ethnie, Konfession und Klientelnetzwerk abhing; bis auf Panjshir und Parwan seien 2020 alle Provinzen mit Gewaltattacken erfasst worden, sogar Bamyan habe eine rapide Zunahme erlebt.
Schetter listet fünf zentrale Mängel des Doha-Abkommens: (a) Eiltempo unter Trumps „America First”, (b) Ausschluss von afghanischer Regierung und Zivilgesellschaft (Taliban erkannten die Regierung nicht als Verhandlungspartner, nur ein „Team IRoA”), (c) keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorgesehen, (d) keine Monitoring-Instrumente (insbesondere zum Taliban-Al-Qaida-Verhältnis), (e) keine Konditionierung des US-Truppenabzugs an den innerafghanischen Friedensprozess; damit fehle dem innerafghanischen Prozess jeglicher Hebel.