Sachverständige:rFrage 4 — Haltung der afghanischen RegierungS. 6–7
Team IRoA war keineswegs einheitlich: Abdullah, Karzai und Kriegsfürsten mit konkurrierenden Interessen
Originalstelle
„Schließlich offenbarte die Zusammensetzung des Team IRoA, dass nicht nur zwei Verhandlungsparteien, sondern mehrere an einem Tisch saßen. Hatten die Taliban durchgesetzt, dass die Delegation des Team IRoA nicht nur aus Regierungsmitgliedern bestand, so konnte diese in ihrer Zusammensetzung nicht uneinheitlicher sein und unterschiedliche (teilweise sogar konkurrierende) Interessen vertreten. Nicht nur wurde die Kommission von Abdullah Abdullah, dem ewigen Kontrahenten von Präsident Ashraf Ghani, angeführt, sondern waren diverse Kriegsfürsten und politische Gruppierungen vertreten, die unterschiedliche Ziele verfolgten. Auch der ehemalige Präsident Hamid Karzai nahm Einfluss auf die Zusammensetzung des Team IRoA und machte sich wohl Hoffnung auf ein politisches Comeback in einer Übergangsregierung.“
Das Team IRoA sei nicht homogen gewesen: Abdullah Abdullah (Ghanis Kontrahent) habe die Kommission geführt, daneben seien Kriegsfürsten und politische Gruppen mit teils konkurrierenden Interessen vertreten gewesen; Hamid Karzai habe Einfluss auf die Zusammensetzung genommen und sich politisches Comeback erhofft.
Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zur Zeit des Doha-Abkommens
Autor:in: Prof. Dr. Conrad Schetter
Professor für Friedens- und Konfliktforschung an der Universität Bonn; Direktor des Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); seit 1994 wissenschaftliche Befassung mit Afghanistan
Ausschussdrucksache: 20(27)103
Datum: 2022-09-09
Art des Belegs: wörtliches Zitat
Weiteres aus derselben Quelle
Sachverständige:rFrage 1 — Sicherheitslage zum Zeitpunkt des Doha-AbkommensS. 1–2
Seit 2005 habe sich die Sicherheitslage landesweit kontinuierlich verschlechtert; auch 2020 sei dies an steigenden Zivilopfern (UNAMA) ablesbar. Auffällig sei, dass 2020 vor allem zivilgesellschaftliche Akteur:innen (Frauen-, Menschenrechts-, Justiz- und Journalismusvertreter:innen) gezielt angegriffen wurden, nicht nur durch Taliban und IS-K (Daesh), sondern auch durch in der Regierung vertretene politische Gruppierungen.
Nach Doha hätten die Taliban kaum noch US- und NATO-Ziele angegriffen, die US-Luftangriffe seien rasant zurückgegangen; in voll von Taliban kontrollierten Gebieten habe die Gewalt abgenommen, in den umkämpften zugenommen. Die Taliban dehnten ihre Herrschaft sukzessive aus.
Als Vorbedingung für Gespräche hätten die Taliban die Freilassung von 5.000 Kämpfern gefordert, darunter auch von der Regierung als hochgefährlich eingestufte Führer; bei der Weigerung der Regierung hätten die Taliban im Frühjahr 2020 in sechs Wochen über 4.500 Angriffe verübt, bei denen mehr als 900 ANSF starben. Erst auf US-Druck habe die Regierung im August 2020 nachgegeben, am 12. September 2020 begannen die Gespräche.
Die deutsche Abschiebepraxis hätte spätestens Frühjahr 2020 überprüft werden müssen; das Argument „sichere Herkunftsregionen” unterschätze (a) das Ausgreifen der Taliban auch in zuvor Taliban-ablehnende Regionen wie Badakhshan, (b) die landesweite Gewaltzunahme (vielfach nicht medial sichtbar), (c) den risikobeladenen Weg vom Kabuler Flughafen in „sichere” Regionen, (d) regional sehr unterschiedliche Konfliktkonstellationen, sodass „sicher/unsicher” stark von Ethnie, Konfession und Klientelnetzwerk abhing; bis auf Panjshir und Parwan seien 2020 alle Provinzen mit Gewaltattacken erfasst worden, sogar Bamyan habe eine rapide Zunahme erlebt.
Schetter listet fünf zentrale Mängel des Doha-Abkommens: (a) Eiltempo unter Trumps „America First”, (b) Ausschluss von afghanischer Regierung und Zivilgesellschaft (Taliban erkannten die Regierung nicht als Verhandlungspartner, nur ein „Team IRoA”), (c) keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorgesehen, (d) keine Monitoring-Instrumente (insbesondere zum Taliban-Al-Qaida-Verhältnis), (e) keine Konditionierung des US-Truppenabzugs an den innerafghanischen Friedensprozess; damit fehle dem innerafghanischen Prozess jeglicher Hebel.