BewertungFrage 4 — Haltung der afghanischen RegierungS. 6
Ghani lehnte Übergangsregierung ab; Eliten hatten Familien und Vermögen schon ins Ausland gebracht
Originalstelle„Die Taliban betonten immer wieder, dass die (gewählte) afghanische Regierung illegitim sei. Dem gegenüber machte Präsident Ashraf Ghani immer wieder deutlich, dass er – als der gewählte Präsident des Landes – nicht bereit sei, einer …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die Taliban betonten immer wieder, dass die (gewählte) afghanische Regierung illegitim sei. Dem gegenüber machte Präsident Ashraf Ghani immer wieder deutlich, dass er – als der gewählte Präsident des Landes – nicht bereit sei, einer Übergangsregierung Platz zu machen. Die US-Regierung selbst brachte wohl immer wieder die Idee einer Übergangsregierung ins Spiel. … So ist ein weit verbreitetes Argument, dass auch große Teile der politischen Elite ein signifikantes Interesse daran hatten, nach wie vor die politischen und ökonomischen Ressourcen des Landes zu kontrollieren und nicht bereit waren, diese mit den Taliban zu teilen. Jedoch unterschätzt dieses Argument, dass bereits seit den letzten 8-10 Jahren die Absetzbewegungen – gerade der afghanischen Eliten – groß waren. So hatten viele bessergestellte Eliten ihre Familien bereits in die Golfstaaten, Saudi-Arabien, Europa, Pakistan oder Indien umgesiedelt und ihre finanziellen Ressourcen außer Landes gebracht.“
Ghani habe als gewählter Präsident strikt abgelehnt, einer Übergangsregierung Platz zu machen, obwohl die US-Regierung diese Idee mehrfach ins Spiel brachte; ein verbreitetes Argument sei, dass die politische Elite ihre Macht und Ressourcen nicht mit den Taliban teilen wollte. Übersehen werde dabei, dass seit 8–10 Jahren Absetzbewegungen liefen: viele besser gestellte Eliten hatten Familien und Vermögen längst in Golfstaaten, Saudi-Arabien, Europa, Pakistan oder Indien gebracht.
Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zur Zeit des Doha-Abkommens
Autor:in: Prof. Dr. Conrad Schetter
Professor für Friedens- und Konfliktforschung an der Universität Bonn; Direktor des Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); seit 1994 wissenschaftliche Befassung mit Afghanistan
Ausschussdrucksache: 20(27)103
Datum: 2022-09-09
Art des Belegs: wörtliches Zitat
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Sachverständige:rFrage 1 — Sicherheitslage zum Zeitpunkt des Doha-AbkommensS. 1–2
Seit 2005 habe sich die Sicherheitslage landesweit kontinuierlich verschlechtert; auch 2020 sei dies an steigenden Zivilopfern (UNAMA) ablesbar. Auffällig sei, dass 2020 vor allem zivilgesellschaftliche Akteur:innen (Frauen-, Menschenrechts-, Justiz- und Journalismusvertreter:innen) gezielt angegriffen wurden, nicht nur durch Taliban und IS-K (Daesh), sondern auch durch in der Regierung vertretene politische Gruppierungen.
Nach Doha hätten die Taliban kaum noch US- und NATO-Ziele angegriffen, die US-Luftangriffe seien rasant zurückgegangen; in voll von Taliban kontrollierten Gebieten habe die Gewalt abgenommen, in den umkämpften zugenommen. Die Taliban dehnten ihre Herrschaft sukzessive aus.
Als Vorbedingung für Gespräche hätten die Taliban die Freilassung von 5.000 Kämpfern gefordert, darunter auch von der Regierung als hochgefährlich eingestufte Führer; bei der Weigerung der Regierung hätten die Taliban im Frühjahr 2020 in sechs Wochen über 4.500 Angriffe verübt, bei denen mehr als 900 ANSF starben. Erst auf US-Druck habe die Regierung im August 2020 nachgegeben, am 12. September 2020 begannen die Gespräche.
Die deutsche Abschiebepraxis hätte spätestens Frühjahr 2020 überprüft werden müssen; das Argument „sichere Herkunftsregionen” unterschätze (a) das Ausgreifen der Taliban auch in zuvor Taliban-ablehnende Regionen wie Badakhshan, (b) die landesweite Gewaltzunahme (vielfach nicht medial sichtbar), (c) den risikobeladenen Weg vom Kabuler Flughafen in „sichere” Regionen, (d) regional sehr unterschiedliche Konfliktkonstellationen, sodass „sicher/unsicher” stark von Ethnie, Konfession und Klientelnetzwerk abhing; bis auf Panjshir und Parwan seien 2020 alle Provinzen mit Gewaltattacken erfasst worden, sogar Bamyan habe eine rapide Zunahme erlebt.
Schetter listet fünf zentrale Mängel des Doha-Abkommens: (a) Eiltempo unter Trumps „America First”, (b) Ausschluss von afghanischer Regierung und Zivilgesellschaft (Taliban erkannten die Regierung nicht als Verhandlungspartner, nur ein „Team IRoA”), (c) keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorgesehen, (d) keine Monitoring-Instrumente (insbesondere zum Taliban-Al-Qaida-Verhältnis), (e) keine Konditionierung des US-Truppenabzugs an den innerafghanischen Friedensprozess; damit fehle dem innerafghanischen Prozess jeglicher Hebel.