Sachverständige:rFrage 4 — Haltung der afghanischen RegierungS. 5–6
Parallele „Joint Declaration” USA–Afghanistan, aber Haltung der Regierung blieb zurückhaltend bis ablehnend
Originalstelle
„Die afghanische Regierung sah sich durch das Doha-Abkommen zwischen den USA und den Taliban desavouiert. Die Taliban hatten ihre Forderung durchgesetzt, dass die afghanische Regierung – in ihrem Verständnis „Marionetten” der USA – an den Verhandlungen nicht teilnehmen durfte. … Um den Prozess zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung in Gang zu setzen, hatten die USA mit der afghanischen Regiering eine „Joint Declaration between the Islamic Republic of Afghanistan and the United States of America for Bringing Peace to Afghanistan” parallel zum Doha-Abkommen mit den Taliban abgeschlossen. … Allerdings kann die Haltung der afghanischen Regierung gegenüber der Erzielung von Vereinbarungen mit den Taliban als sehr zurückhaltend bis hin als ablehnend interpretiert werden – v. a. in Bezug auf eine irgendwie geartete Machtteilung.“
Die afghanische Regierung habe sich durch Doha desavouiert gesehen; die Taliban hatten durchgesetzt, dass sie als „Marionetten der USA” nicht teilnehmen darf. Parallel hätten die USA mit der Regierung eine „Joint Declaration” geschlossen (Bereitschaft zu Verhandlungen über politische Einigung und Waffenstillstand). Die Haltung der Regierung zu Vereinbarungen mit den Taliban sei jedoch zurückhaltend bis ablehnend gewesen, vor allem bei einer Machtteilung.
Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zur Zeit des Doha-Abkommens
Autor:in: Prof. Dr. Conrad Schetter
Professor für Friedens- und Konfliktforschung an der Universität Bonn; Direktor des Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); seit 1994 wissenschaftliche Befassung mit Afghanistan
Ausschussdrucksache: 20(27)103
Datum: 2022-09-09
Art des Belegs: wörtliches Zitat
Weiteres aus derselben Quelle
Sachverständige:rFrage 1 — Sicherheitslage zum Zeitpunkt des Doha-AbkommensS. 1–2
Seit 2005 habe sich die Sicherheitslage landesweit kontinuierlich verschlechtert; auch 2020 sei dies an steigenden Zivilopfern (UNAMA) ablesbar. Auffällig sei, dass 2020 vor allem zivilgesellschaftliche Akteur:innen (Frauen-, Menschenrechts-, Justiz- und Journalismusvertreter:innen) gezielt angegriffen wurden, nicht nur durch Taliban und IS-K (Daesh), sondern auch durch in der Regierung vertretene politische Gruppierungen.
Nach Doha hätten die Taliban kaum noch US- und NATO-Ziele angegriffen, die US-Luftangriffe seien rasant zurückgegangen; in voll von Taliban kontrollierten Gebieten habe die Gewalt abgenommen, in den umkämpften zugenommen. Die Taliban dehnten ihre Herrschaft sukzessive aus.
Als Vorbedingung für Gespräche hätten die Taliban die Freilassung von 5.000 Kämpfern gefordert, darunter auch von der Regierung als hochgefährlich eingestufte Führer; bei der Weigerung der Regierung hätten die Taliban im Frühjahr 2020 in sechs Wochen über 4.500 Angriffe verübt, bei denen mehr als 900 ANSF starben. Erst auf US-Druck habe die Regierung im August 2020 nachgegeben, am 12. September 2020 begannen die Gespräche.
Die deutsche Abschiebepraxis hätte spätestens Frühjahr 2020 überprüft werden müssen; das Argument „sichere Herkunftsregionen” unterschätze (a) das Ausgreifen der Taliban auch in zuvor Taliban-ablehnende Regionen wie Badakhshan, (b) die landesweite Gewaltzunahme (vielfach nicht medial sichtbar), (c) den risikobeladenen Weg vom Kabuler Flughafen in „sichere” Regionen, (d) regional sehr unterschiedliche Konfliktkonstellationen, sodass „sicher/unsicher” stark von Ethnie, Konfession und Klientelnetzwerk abhing; bis auf Panjshir und Parwan seien 2020 alle Provinzen mit Gewaltattacken erfasst worden, sogar Bamyan habe eine rapide Zunahme erlebt.
Schetter listet fünf zentrale Mängel des Doha-Abkommens: (a) Eiltempo unter Trumps „America First”, (b) Ausschluss von afghanischer Regierung und Zivilgesellschaft (Taliban erkannten die Regierung nicht als Verhandlungspartner, nur ein „Team IRoA”), (c) keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorgesehen, (d) keine Monitoring-Instrumente (insbesondere zum Taliban-Al-Qaida-Verhältnis), (e) keine Konditionierung des US-Truppenabzugs an den innerafghanischen Friedensprozess; damit fehle dem innerafghanischen Prozess jeglicher Hebel.