Bridge the Gap.

← Doha-Abkommen

Sachverständige:r Frage 2 — Doha und Abschiebungen S. 3 Frühjahr–September 2020

Frühjahr 2020: >4.500 Taliban-Angriffe, >900 ANSF-Tote; Druck zur Freilassung der 5.000

Originalstelle
„So hatten die Taliban als Vorbedingung für Gespräche mit der Regierung die Freilassung von 5.000 gefangenen Taliban-Kämpfern gestellt. Darunter waren auch Taliban-Führer, die die afghanische Regierung als hochgefährlich einstufte. Als die afghanische Regierung sich weigerte, auf diese Forderung einzugehen, verübten die Taliban innerhalb von sechs Wochen im Frühjahr 2020 mehr als 4.500 Angriffe, bei denen über 900 afghanische Sicherheitskräfte ums Leben kamen. Erst auf Druck der USA kam die afghanische Regierung im August 2020 der Freilassungsforderung nach und ebnete so den Weg für Friedensgespräche, die am 12. September 2020 begannen.“

Quelle: Ausschuss-Drs. 20(27)103, S. 3 (Original, neues Fenster)

Als Vorbedingung für Gespräche hätten die Taliban die Freilassung von 5.000 Kämpfern gefordert, darunter auch von der Regierung als hochgefährlich eingestufte Führer; bei der Weigerung der Regierung hätten die Taliban im Frühjahr 2020 in sechs Wochen über 4.500 Angriffe verübt, bei denen mehr als 900 ANSF starben. Erst auf US-Druck habe die Regierung im August 2020 nachgegeben, am 12. September 2020 begannen die Gespräche.

Thema: Doha-Abkommen Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zur Zeit des Doha-Abkommens

Autor:in: Prof. Dr. Conrad Schetter

Professor für Friedens- und Konfliktforschung an der Universität Bonn; Direktor des Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); seit 1994 wissenschaftliche Befassung mit Afghanistan

Ausschussdrucksache: 20(27)103

Datum: 2022-09-09

Art des Belegs: wörtliches Zitat

Verwandte Aussagen

Bewertung Frage 2 — bilaterale Verhandlungen, 5.000 Gefangene S. 4

Freilassungsforderung war nachvollziehbar, aber Regierung Ghani hätte eingebunden werden müssen

Die Freilassungsforderung sei nachvollziehbar gewesen. Nach Besuchen in US-geführten Gefängnissen sei klar gewesen, dass nicht jeder Gefangene Terrorist oder Schwerstkrimineller war; vermutlich wären Einzelfallentscheidungen sinnvoll gewesen, im Gegenzug für den Verzicht auf Anschläge. Aber auch hierfür hätte man die Regierung Ghani einbinden müssen.

Thema: Doha-Abkommen stellungnahmen\06-domroese.json
Sachverständige:r Frage 2 — Bilaterale Verhandlungen ohne Kabul, Freilassung 5.000 Gefangener S. 3

Freilassung 5.000 Taliban erhöhte Kampfkraft signifikant; Austausch unausgewogen

Die Freilassung von 5.000 Taliban habe die Kampfkraft signifikant erhöht; für eine auf Guerillataktik und Selbstmordattentate spezialisierte Organisation sei dieser Zugewinn gefechtserprobter Kämpfer relevant, und der Austausch sei unausgewogen, weil im Gegenzug nur 1.000 Personen aus Taliban-Gefangenschaft freikamen.

Thema: Doha-Abkommen stellungnahmen\09-zerbin.json

Weiteres aus derselben Quelle

Sachverständige:r Frage 1 — Sicherheitslage zum Zeitpunkt des Doha-Abkommens S. 1–2

Seit 2005 kontinuierlich verschlechterte Sicherheitslage; Zunahme ziviler Opfer auch 2020

Seit 2005 habe sich die Sicherheitslage landesweit kontinuierlich verschlechtert; auch 2020 sei dies an steigenden Zivilopfern (UNAMA) ablesbar. Auffällig sei, dass 2020 vor allem zivilgesellschaftliche Akteur:innen (Frauen-, Menschenrechts-, Justiz- und Journalismusvertreter:innen) gezielt angegriffen wurden, nicht nur durch Taliban und IS-K (Daesh), sondern auch durch in der Regierung vertretene politische Gruppierungen.

Thema: Lageeinschätzung stellungnahmen\04-schetter.json
Bewertung Frage 2 — Doha und Abschiebungen S. 3–4

Abschiebepraxis hätte spätestens Frühjahr 2020 überprüft werden müssen, keine sicheren Regionen

Die deutsche Abschiebepraxis hätte spätestens Frühjahr 2020 überprüft werden müssen; das Argument „sichere Herkunftsregionen” unterschätze (a) das Ausgreifen der Taliban auch in zuvor Taliban-ablehnende Regionen wie Badakhshan, (b) die landesweite Gewaltzunahme (vielfach nicht medial sichtbar), (c) den risikobeladenen Weg vom Kabuler Flughafen in „sichere” Regionen, (d) regional sehr unterschiedliche Konfliktkonstellationen, sodass „sicher/unsicher” stark von Ethnie, Konfession und Klientelnetzwerk abhing; bis auf Panjshir und Parwan seien 2020 alle Provinzen mit Gewaltattacken erfasst worden, sogar Bamyan habe eine rapide Zunahme erlebt.

Thema: Humanitäre Lage stellungnahmen\04-schetter.json
Bewertung Frage 3 — Bewertung des Doha-Abkommens S. 4

Fünf zentrale Mängel des Doha-Abkommens

Schetter listet fünf zentrale Mängel des Doha-Abkommens: (a) Eiltempo unter Trumps „America First”, (b) Ausschluss von afghanischer Regierung und Zivilgesellschaft (Taliban erkannten die Regierung nicht als Verhandlungspartner, nur ein „Team IRoA”), (c) keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorgesehen, (d) keine Monitoring-Instrumente (insbesondere zum Taliban-Al-Qaida-Verhältnis), (e) keine Konditionierung des US-Truppenabzugs an den innerafghanischen Friedensprozess; damit fehle dem innerafghanischen Prozess jeglicher Hebel.

Thema: Doha-Abkommen stellungnahmen\04-schetter.json
Sachverständige:r Frage 3 — Bewertung des Doha-Abkommens S. 4–5

Verzögerter Start, zähe Verhandlungen; Taliban spielten auf Zeit

Der Start der innerafghanischen Gespräche (geplant bis 10. März 2020) habe sich durch den Ghani-Abdullah-Streit bis Mai 2020 verzögert; zwischenzeitlich drohten beide selbst zu Gewalt aufzurufen; die für Anfang Januar 2021 angesetzte Verhandlungsrunde scheiterte, die Taliban hätten auf Zeit gespielt, weil sie bereits die militärische Machtübernahme vorbereiteten; Kabul sei seit Herbst 2020 erneut von Bombenattentaten heimgesucht worden.

Thema: Innerafghanische Verhandlungen März 2020 – Januar 2021 stellungnahmen\04-schetter.json