Sachverständige:rFrage 8 — Institutionen und DaseinsvorsorgeS. 12
Regierung kontrollierte 135 von 400 Distrikten; NGOs kompensierten Basisdienstleistungen
Originalstelle
„Zum Zeitpunkt des Doha-Abkommens war der Staat mit seinen Institutionen regional sehr unterschiedlich präsent, wobei die Skala von hoher (in Kabul u.a. urbanen Zentren) bis zu Null Präsenz v.a. in ländlichen Distrikten reichte … Die Regierung kontrollierte 135 von 400 Distrikten, in ca. 190 Distrikten war die lokale Kontrolle umkämpft … In anderen von Taliban kontrollierten Gebieten haben v.a. Nichtregierungsorganisationen (NROs) staatliche Aufgaben im Bereich Basisdienstleistungen kompensiert. Die formale Existenz von Institutionen und Gesetzen … bedeutete nicht, dass diese selbst in den von der Regierung kontrollierten Gebieten zu 100% umgesetzt wurden. Die Implementierung von Gesetzen und die Effektivität und Effizienz von Institutionen waren in der Regel mangelhaft und unzureichend.“
Zum Zeitpunkt von Doha kontrollierte die Regierung 135 von 400 Distrikten, ~190 waren umkämpft; staatliche Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen wurden teils auch in Taliban-Gebieten weiter genutzt und von der Provinzregierung bezahlt; in anderen Gebieten kompensierten NGOs die Basisdienstleistungen. Auch in regierungskontrollierten Gebieten seien Implementierung und Effektivität staatlicher Institutionen in der Regel mangelhaft gewesen.
Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt des Doha-Abkommens
Autor:in: Dr. Katja Mielke
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); ca. 20 Jahre wissenschaftliche und politikberatende Befassung mit Afghanistan, mehrfache Feldforschung; zuletzt im Januar 2020 in Kabul
Ausschussdrucksache: 20(27)105
Datum: 2022-09-12
Art des Belegs: wörtliches Zitat
Weiteres aus derselben Quelle
Sachverständige:rFrage 1a — Inhalt des Doha-AbkommensS. 1–2
Das Doha-Abkommen enthielt fünf Kernelemente: (1) Taliban-Sicherheitsgarantien gegenüber USA und Alliierten, (2) vollständiger US-Truppenabzug bis 30.04.2021, (3) Gefangenenaustausch 5.000 Taliban gegen 1.000 Regierungsangehörige bis 10.03.2020, (4) Zustimmung der Taliban zu intra-afghanischen Friedensgesprächen (ohne Pflicht zur Einigung), (5) US-Zusicherung, Sanktionen (US und UN) zu prüfen und abzubauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte blieben aus der Gewaltreduzierungsvereinbarung ausdrücklich ausgenommen; nur mündlich sei eine Minderung um 80 % erwähnt worden (ACLED).
Allein im Januar und Februar 2020 hätten die US-Streitkräfte 1.010 Luftschläge in 27 von 34 Provinzen durchgeführt; die Taliban hätten 60 % des ländlichen Raums kontrolliert. Provinz- und Distriktzentren konnten zwar weitgehend gehalten werden, laut Experten waren die Taliban 2019 finanziell, waffentechnisch und logistisch besser ausgestattet als die ANSF.
Eine Woche vor der Unterzeichnung, ab 22. Februar 2020, habe die mündlich vereinbarte Periode reduzierter Gewalt eingesetzt; ihre Machbarkeit habe auf eine hohe interne Disziplin der Taliban hingedeutet und Friedensperspektiven scheinbar in greifbare Nähe gerückt.
Die Präsidentschaftswahl fand am 28. September 2019 statt, das Endergebnis wurde erst am 18. Februar 2020 veröffentlicht; Ghani habe mit 50,6 % gegenüber Abdullah mit 39,5 % deutlicher als 2014 gewonnen. Die Beschwerden gegen Wahldurchführung und Forderungen nach Neuwahlen schwächten seine Position. Die USA und das Taliban-Büro konnten Kabul daher in ihren bilateralen Gesprächen komplett ignorieren.
Im Mai 2020 sei mit der Einsetzung des Hohen Rats für Nationale Aussöhnung (Leitung Abdullah Abdullah) die Voraussetzung für intra-afghanische Verhandlungen geschaffen worden; der Rat sei bewusst nicht als Regierungsgremium konstituiert worden, um die Taliban-Nichtanerkennung der Regierung zu umgehen. Die Verhandlungsdelegation „Republik” umfasste Zivilgesellschaft und Regierungsmitglieder.