Pakistanische sunnitische Medresen + ISI radikalisierten Flüchtlinge; Talibanbewegung ist das Resultat
Originalstelle
„Pakistan war traditionell der Ort, an den viele Familien einen Sohn zur Ausbildung als Imam oder Mullah sendeten, denn die sunnitischen Medresen in Pakistan genossen unter Afghan:innen einen guten Ruf. Unbestritten ist der Einfluss Pakistans und islamistischer Parteien und Akteure aus den Golfstaaten auf die Radikalisierung großer Teile der Flüchtlingsbevölkerung durch die Verbreitung dschihadistischer Weltbilder, die Politisierung des Islam und islamistische Propaganda. Teile der Talibanbewegung sind das Resultat dieser Entwicklung. … Die pakistanische Armee und der Geheimdienst haben die Talibanbewegung maßgeblich organisatorische und durch die Kanalisierung internationaler Gelder unterstützt (Giustozzi 2019), weiterhin sind die religiösen und wirtschaftlichen Netzwerke zwischen Akteuren in Pakistan und den Taliban ein wichtiger Faktor, der die ‚Resilienz' der Bewegung erklärt.“
Pakistanische sunnitische Medresen hatten unter Afghan:innen einen guten Ruf; Pakistan und islamistische Akteure aus den Golfstaaten hätten große Teile der Flüchtlingsbevölkerung radikalisiert. Teile der Talibanbewegung seien das Resultat. Die pakistanische Armee und der Geheimdienst hätten die Taliban maßgeblich organisatorisch und durch die Kanalisierung internationaler Gelder unterstützt (Giustozzi 2019); religiöse und wirtschaftliche Netzwerke erklärten die Resilienz der Bewegung.
Dokument: Schriftliche Stellungnahme zum Panel „Zivilgesellschaft und Stabilität der Institutionen” — Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt des Doha-Abkommens
Autor:in: Dr. Katja Mielke
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC); ca. 20 Jahre wissenschaftliche und politikberatende Befassung mit Afghanistan, mehrfache Feldforschung; zuletzt im Januar 2020 in Kabul
Ausschussdrucksache: 20(27)105
Datum: 2022-09-12
Art des Belegs: wörtliches Zitat
Weiteres aus derselben Quelle
Sachverständige:rFrage 1a — Inhalt des Doha-AbkommensS. 1–2
Das Doha-Abkommen enthielt fünf Kernelemente: (1) Taliban-Sicherheitsgarantien gegenüber USA und Alliierten, (2) vollständiger US-Truppenabzug bis 30.04.2021, (3) Gefangenenaustausch 5.000 Taliban gegen 1.000 Regierungsangehörige bis 10.03.2020, (4) Zustimmung der Taliban zu intra-afghanischen Friedensgesprächen (ohne Pflicht zur Einigung), (5) US-Zusicherung, Sanktionen (US und UN) zu prüfen und abzubauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte blieben aus der Gewaltreduzierungsvereinbarung ausdrücklich ausgenommen; nur mündlich sei eine Minderung um 80 % erwähnt worden (ACLED).
Allein im Januar und Februar 2020 hätten die US-Streitkräfte 1.010 Luftschläge in 27 von 34 Provinzen durchgeführt; die Taliban hätten 60 % des ländlichen Raums kontrolliert. Provinz- und Distriktzentren konnten zwar weitgehend gehalten werden, laut Experten waren die Taliban 2019 finanziell, waffentechnisch und logistisch besser ausgestattet als die ANSF.
Eine Woche vor der Unterzeichnung, ab 22. Februar 2020, habe die mündlich vereinbarte Periode reduzierter Gewalt eingesetzt; ihre Machbarkeit habe auf eine hohe interne Disziplin der Taliban hingedeutet und Friedensperspektiven scheinbar in greifbare Nähe gerückt.
Die Präsidentschaftswahl fand am 28. September 2019 statt, das Endergebnis wurde erst am 18. Februar 2020 veröffentlicht; Ghani habe mit 50,6 % gegenüber Abdullah mit 39,5 % deutlicher als 2014 gewonnen. Die Beschwerden gegen Wahldurchführung und Forderungen nach Neuwahlen schwächten seine Position. Die USA und das Taliban-Büro konnten Kabul daher in ihren bilateralen Gesprächen komplett ignorieren.
Im Mai 2020 sei mit der Einsetzung des Hohen Rats für Nationale Aussöhnung (Leitung Abdullah Abdullah) die Voraussetzung für intra-afghanische Verhandlungen geschaffen worden; der Rat sei bewusst nicht als Regierungsgremium konstituiert worden, um die Taliban-Nichtanerkennung der Regierung zu umgehen. Die Verhandlungsdelegation „Republik” umfasste Zivilgesellschaft und Regierungsmitglieder.