Bewertung4.3.3.2.2 — Warlords als PartnerS. 175–176ab 2001
Einbezug von Warlords ohne transitional justice als „eine der weitreichendsten Fehlentscheidungen”
Originalstelle
„So untergruben Mitglieder der afghanischen Regierung aktiv und fortdauernd das staatliche Gewaltmonopol und förderten Rechtsdurchsetzung im Sinne eines „Recht des Stärkeren“, was eines der größten Probleme für den Aufbau der Rechtsstaatlichkeit barg. Der Einbezug vieler so genannter Warlords in den Wiederaufbau des neuen afghanischen Staates ohne einen Aufklärungs- oder Aussöhnungsprozess beziehungsweise einen Prozess der transitional justice war eine der weitreichendsten Fehlentscheidungen der internationalen Gemeinschaft.“
Der Einbezug vieler Warlords in den Wiederaufbau des afghanischen Staates ohne Aufklärungs- oder Aussöhnungsprozess war eine der weitreichendsten Fehlentscheidungen der internationalen Gemeinschaft. Warlords erhielten als unhinterfragte Sieger auf dem Petersberg die Mehrheit der Kabinettsposten und dominierten die verfassungsgebende Loya Jirga. Mitglieder der afghanischen Regierung untergruben aktiv das staatliche Gewaltmonopol und förderten ein „Recht des Stärkeren”.
Die internationale Gemeinschaft und die afghanische Regierung verloren bei Teilen der Bevölkerung an Glaubwürdigkeit in Sachen Menschenrechte, weil sie mit ehemaligen Warlords des Bürgerkrieges kooperierten bzw. diese in die Regierung einbanden (z. B. Vizepräsident Abdul Rashid Dostum). Gulbuddin Hekmatyar, „Schlächter von Kabul” genannt, wurde 2016 von Präsident Ghani von seinen Straftaten freigesprochen und kandidierte 2019 für das Präsidentenamt.
Die Zusammenarbeit der PRTs, unter anderem in Kunduz, mit einzelnen einflussreichen Kommandeuren, die in den Augen der Bevölkerung keine Legitimität besaßen, weil sie Kriegsverbrecher waren, schadete dem Ansehen des internationalen Engagements. Diese Einflusspersonen wurden zusätzlich gestärkt, indem sie als Vermieter oder gegen „Sicherheitsgebühren” am Engagement gut verdienten.
Die Bundesregierung beschrieb die Förderung von Frauen und Kindern als besonderes Anliegen des Wiederaufbaus. Kernbereiche waren Projekte gegen Missbrauch und häusliche Gewalt, Rechtsberatung, Bildung, Radio- und Kommunikationsnetze und Wirtschaftsförderung. Formulierungen zu konkreten deutschen Zielen blieben jedoch oft vage und verwiesen auf die afghanische Verfassung von 2004, die zugleich festhielt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen darf.
Zwischen 2006 und 2010 sank der Anteil von Frauen im afghanischen öffentlichen Dienst von 31 % auf 18,5 %. Ein Grund war ihre besondere Gefährdung: Allein 2008 wurden zehn Afghaninnen in öffentlichen Ämtern (u. a. Lehrerinnen, Polizistinnen, Politikerinnen) ermordet. Bis 2020 stieg der Anteil wieder auf 35 %.
Während es 2001 in Afghanistan praktisch kein Telekommunikationsnetz gab, waren 2006 etwa 2,52 Millionen Mobiltelefone in Gebrauch; bis 2008 verdoppelte sich diese Zahl auf ca. 5,4 Millionen Anschlüsse. Der technologische Wandel trug zu einer besseren Vernetzung der organisierten Zivilgesellschaft und marginalisierter Gruppen bei.
Das 2009 in Afghanistan eingeführte „Elimination of Violence Against Women”-Gesetz (EVAW) scheiterte vielerorts an der Rechtsanwendung. Während NGOs von hunderttausenden sexuellen Übergriffen berichteten, beschränkte sich die Zahl der Anklagen laut afghanischem Innenministerium auf nur 172. Das formelle Justizsystem erwies sich als dysfunktional; Richter, Staatsanwälte und Verteidiger akzeptierten oder kannten die Regelung oft nicht.
Die Einbettung frauenrechtlicher Ziele als Querschnittsthema in Projekten anderer Bereiche (Bildung, Polizeiaufbau, wirtschaftliche Teilhabe) erwies sich gegenüber „reinen” Frauenrechtsprojekten wie Workshops als effektiver und nachhaltiger. Auf dem Land konnten gerade Projekte mit moderater Zielsetzung (Alphabetisierung, Gesundheitsversorgung, frauenspezifische Landwirtschaft) vergleichsweise nachhaltige Verbesserungen erzielen.