Amnestiegesetz 2007/2009: Straffreiheit für Kriegsverbrechen der letzten drei Jahrzehnte
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„Ein zentrales Ereignis im Aufbau eines Rechtsstaates und im Transitional-Justice-Prozess in Afghanistan stellt das 2007 vom afghanischen Parlament verabschiedete Amnestiegesetz (National Reconciliation, General Amnesty and National Stability Law) dar, welches im Dezember 2009 in Kraft trat. Das Gesetz stellte in Aussicht, dass für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen der letzten drei Jahrzehnte (kommunistische Ära, Bürgerkrieg von 1992-1996, radikal-islamisches Taliban-Regime) Straffreiheit gelten soll, mit der parlamentarischen Begründung, einen nachhaltigen Frieden in Afghanistan schaffen zu wollen.“
Das 2007 vom afghanischen Parlament verabschiedete und im Dezember 2009 in Kraft getretene Amnestiegesetz (National Reconciliation, General Amnesty and National Stability Law) stellte für Kriegsverbrechen der kommunistischen Ära, des Bürgerkriegs 1992–1996 und des Taliban-Regimes Straffreiheit in Aussicht. Begründet wurde dies mit dem Prinzip „peace before justice”, obwohl die Regierung damals einen offiziellen Friedensprozess ablehnte. Das Gesetz beeinträchtigte die Entwicklung der Menschenrechte erheblich.
Der Transitional-Justice-Prozess zur Aufklärung von Menschenrechtsverbrechen scheiterte am Widerstand der konservativen Parlamentsmehrheit, darunter zahlreiche ehemalige Mujaheddin. Nach Verabschiedung des Amnestiegesetzes 2007, das ehemalige Mujaheddin vor Strafverfolgung schützte, kam der Prozess 2009 vollständig zum Erliegen.
Die Entscheidung, die Taliban bei den Verhandlungen auf der Petersberg-Konferenz 2001 nicht miteinzubeziehen, hatte weitreichende Folgen und untergrub einen inklusiven Aufbau effizienter und legitimer staatlicher Institutionen. Die zweite zentrale Akteursgruppe, ehemalige Mujaheddin und Warlords, erhielt dagegen über die Nordallianz wichtige Kabinettsposten in der Übergangsregierung. Die fehlende transitional justice konterkarierte das Ziel demokratischen Staatsaufbaus.
Die Bundesregierung beschrieb die Förderung von Frauen und Kindern als besonderes Anliegen des Wiederaufbaus. Kernbereiche waren Projekte gegen Missbrauch und häusliche Gewalt, Rechtsberatung, Bildung, Radio- und Kommunikationsnetze und Wirtschaftsförderung. Formulierungen zu konkreten deutschen Zielen blieben jedoch oft vage und verwiesen auf die afghanische Verfassung von 2004, die zugleich festhielt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen darf.
Zwischen 2006 und 2010 sank der Anteil von Frauen im afghanischen öffentlichen Dienst von 31 % auf 18,5 %. Ein Grund war ihre besondere Gefährdung: Allein 2008 wurden zehn Afghaninnen in öffentlichen Ämtern (u. a. Lehrerinnen, Polizistinnen, Politikerinnen) ermordet. Bis 2020 stieg der Anteil wieder auf 35 %.
Während es 2001 in Afghanistan praktisch kein Telekommunikationsnetz gab, waren 2006 etwa 2,52 Millionen Mobiltelefone in Gebrauch; bis 2008 verdoppelte sich diese Zahl auf ca. 5,4 Millionen Anschlüsse. Der technologische Wandel trug zu einer besseren Vernetzung der organisierten Zivilgesellschaft und marginalisierter Gruppen bei.
Das 2009 in Afghanistan eingeführte „Elimination of Violence Against Women”-Gesetz (EVAW) scheiterte vielerorts an der Rechtsanwendung. Während NGOs von hunderttausenden sexuellen Übergriffen berichteten, beschränkte sich die Zahl der Anklagen laut afghanischem Innenministerium auf nur 172. Das formelle Justizsystem erwies sich als dysfunktional; Richter, Staatsanwälte und Verteidiger akzeptierten oder kannten die Regelung oft nicht.
Die Einbettung frauenrechtlicher Ziele als Querschnittsthema in Projekten anderer Bereiche (Bildung, Polizeiaufbau, wirtschaftliche Teilhabe) erwies sich gegenüber „reinen” Frauenrechtsprojekten wie Workshops als effektiver und nachhaltiger. Auf dem Land konnten gerade Projekte mit moderater Zielsetzung (Alphabetisierung, Gesundheitsversorgung, frauenspezifische Landwirtschaft) vergleichsweise nachhaltige Verbesserungen erzielen.