Bewertung4.3.1.3 — Ausschluss der TalibanS. 1582001
Ausschluss der Taliban auf Petersberg-Konferenz untergrub legitimen Staatsaufbau
Originalstelle
„Die Entscheidung, die Taliban bei den Verhandlungen auf der Petersberg-Konferenz 2001 nicht miteinzubeziehen, hatte weitreichende Folgen und untergrub einen inklusiven Aufbau effizienter und legitimer staatlicher Institutionen. Der zweite zentrale Akteur im Staat Afghanistan waren 2001 die ehemaligen Mujaheddin, die im Bürgerkrieg teilweise zu Warlords mit eigenen Einflusszonen geworden waren (unter anderem Ahmad Schah Masoud, Ismail Khan, Atta Mohammad Noor) und sich im Widerstand gegen die Taliban zur sogenannten Nordallianz zusammenschlossen.“
Die Entscheidung, die Taliban bei den Verhandlungen auf der Petersberg-Konferenz 2001 nicht miteinzubeziehen, hatte weitreichende Folgen und untergrub einen inklusiven Aufbau effizienter und legitimer staatlicher Institutionen. Die zweite zentrale Akteursgruppe, ehemalige Mujaheddin und Warlords, erhielt dagegen über die Nordallianz wichtige Kabinettsposten in der Übergangsregierung. Die fehlende transitional justice konterkarierte das Ziel demokratischen Staatsaufbaus.
Der Transitional-Justice-Prozess zur Aufklärung von Menschenrechtsverbrechen scheiterte am Widerstand der konservativen Parlamentsmehrheit, darunter zahlreiche ehemalige Mujaheddin. Nach Verabschiedung des Amnestiegesetzes 2007, das ehemalige Mujaheddin vor Strafverfolgung schützte, kam der Prozess 2009 vollständig zum Erliegen.
Das Petersberger Abkommen vom 5. Dezember 2001 schuf das politische Gerüst für die Stabilisierung. Deutschland übernahm mit der Ausrichtung der Konferenz in Bonn politische Verantwortung. Während der Konferenz übte Außenminister Joschka Fischer Druck auf Nordallianz-Chef Rabbāni aus, um ein Scheitern der Verhandlungen zu verhindern. Die Konferenz einigte sich auf eine Interimsregierung unter Hamid Karzai.
Die Bundesregierung beschrieb die Förderung von Frauen und Kindern als besonderes Anliegen des Wiederaufbaus. Kernbereiche waren Projekte gegen Missbrauch und häusliche Gewalt, Rechtsberatung, Bildung, Radio- und Kommunikationsnetze und Wirtschaftsförderung. Formulierungen zu konkreten deutschen Zielen blieben jedoch oft vage und verwiesen auf die afghanische Verfassung von 2004, die zugleich festhielt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen darf.
Zwischen 2006 und 2010 sank der Anteil von Frauen im afghanischen öffentlichen Dienst von 31 % auf 18,5 %. Ein Grund war ihre besondere Gefährdung: Allein 2008 wurden zehn Afghaninnen in öffentlichen Ämtern (u. a. Lehrerinnen, Polizistinnen, Politikerinnen) ermordet. Bis 2020 stieg der Anteil wieder auf 35 %.
Während es 2001 in Afghanistan praktisch kein Telekommunikationsnetz gab, waren 2006 etwa 2,52 Millionen Mobiltelefone in Gebrauch; bis 2008 verdoppelte sich diese Zahl auf ca. 5,4 Millionen Anschlüsse. Der technologische Wandel trug zu einer besseren Vernetzung der organisierten Zivilgesellschaft und marginalisierter Gruppen bei.
Das 2009 in Afghanistan eingeführte „Elimination of Violence Against Women”-Gesetz (EVAW) scheiterte vielerorts an der Rechtsanwendung. Während NGOs von hunderttausenden sexuellen Übergriffen berichteten, beschränkte sich die Zahl der Anklagen laut afghanischem Innenministerium auf nur 172. Das formelle Justizsystem erwies sich als dysfunktional; Richter, Staatsanwälte und Verteidiger akzeptierten oder kannten die Regelung oft nicht.
Die Einbettung frauenrechtlicher Ziele als Querschnittsthema in Projekten anderer Bereiche (Bildung, Polizeiaufbau, wirtschaftliche Teilhabe) erwies sich gegenüber „reinen” Frauenrechtsprojekten wie Workshops als effektiver und nachhaltiger. Auf dem Land konnten gerade Projekte mit moderater Zielsetzung (Alphabetisierung, Gesundheitsversorgung, frauenspezifische Landwirtschaft) vergleichsweise nachhaltige Verbesserungen erzielen.