Bridge the Gap.

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Sondervotum Kap. 4.1.8.2 — Replik Sachverständige S. 83 14.08.2021 / Replik 2024

Replik Gießmann u.a.: Kein Abkommen zwischen Taliban und Republik in der Nacht des 14.08.2021

Originalstelle
„Es gab kein entsprechendes Abkommen zwischen der politischen Führung der Taliban mit hochrangigen Vertretern der Republik Afghanistan. Dies wurde auf Rückfrage am 6. Februar 2024 durch den ehemaligen Sonderbeauftragten Markus Potzel zu der im Sondervotum getroffenen Feststellung ausdrücklich bestätigt. Insofern ist auch nicht zu belegen, dass ein solches Abkommen beiden Seiten und „den verbliebenen westlichen Interessen im Land“ genutzt hätte.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 83 (Original, neues Fenster)

Die Replik der Sachverständigen Gießmann, Geis, Masala, Nachtwei, Ramms, Schröder und Wüstner zum AfD-Sondervotum stellt fest: Es gab „kein entsprechendes Abkommen zwischen der politischen Führung der Taliban mit hochrangigen Vertretern der Republik Afghanistan“. Dies wurde am 6. Februar 2024 durch den ehemaligen Sonderbeauftragten Markus Potzel ausdrücklich bestätigt. Damit sei auch nicht zu belegen, dass ein solches Abkommen beiden Seiten genutzt hätte.

Hinweis zur Einordnung: Replik einzelner Sachverständiger; kein gemeinsamer Befund der Kommission, jedoch weitgehend gestützt.
Thema: Evakuierungsoperation Akteure: Hans-Joachim Gießmann, Markus Potzel, Sachverständige Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“, 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/10400

Fundstelle: S. 83 (Dokument insgesamt S. 147–238 (PDF) / 25–116 (Drucksache))

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

Widersprüche und abweichende Sichten

Direkt widersprechende Aussagen

Sondervotum Kap. 4.1.8 — Sondervotum AfD Machtübergabe S. 81–82

Sondervotum AfD: behauptetes Abkommen Republik–Taliban vom 14.08.2021 in Doha

Das Sondervotum AfD (Nolte, Wundrak, Haunreiter) zu 4.1.2.4 behauptet, „in der Nacht des 14. August 2021 in Doha (Katar)“ sei es zu einem Abkommen zwischen Taliban-Führung und hochrangigen Vertretern der Republik gekommen. Es habe sich eher um eine „Machtübergabe“ gehandelt, die „weitestgehend friedlich“ verlief. Der Anschlag vom 26.08. ging laut Sondervotum auf den IS, nicht auf die Taliban. Die „Angst vor den Taliban“ habe sich „als unbegründet erwiesen“.

Hinweis: Fraktionsposition AfD; kein gemeinsamer Befund der Kommission. Beide Repliken (CDU/CSU und Gießmann, Potzel u.a.) widersprechen der Darstellung eines Abkommens vom 14.08.2021.
Thema: Evakuierungsoperation August 2021 Akteure: AfD-Fraktion, Stefano Pontecorvo, Markus Potzel, Taliban… enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json

Weiteres aus derselben Quelle

Feststellung Kap. 4.1.1.1 — Die Terrorangriffe vom 11. September 2001 S. 25

11. September 2001: 2.977 Tote bei vier koordinierten Al-Qaida-Anschlägen in den USA

Am 11. September 2001 entführten 19 Al-Qaida-Attentäter vier Verkehrsmaschinen und steuerten drei davon in das World Trade Center und das Pentagon; eine vierte stürzte in Pennsylvania ab. 2.977 Menschen kamen ums Leben (davon 2.753 in den Twin Towers, 184 im Pentagon, 343 Feuerwehrleute), 11 davon aus Deutschland. Drei Schlüsselfiguren des Anschlages, darunter Mohammed Atta, gehörten zur „Hamburger Terrorzelle“.

Thema: NATO & Bündnis 2001-09-11 Akteure: Al-Qaida, USA, Hamburger Terrorzelle enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Feststellung Kap. 4.1.1.2 — Der NATO-Bündnisfall S. 26

NATO-Bündnisfall nach Art. 5 erstmals und bislang einzig am 12.09.2001 ausgerufen, am 02.10.2001 einstimmig beschlossen

Einen Tag nach den Anschlägen kündigte der NATO-Rat den Bündnisfall an; einstimmig beschlossen wurde er am 2. Oktober 2001. Am 7. Oktober 2001 begannen USA und Großbritannien die Operation Enduring Freedom (OEF) mit Luftangriffen auf Stützpunkte von Al-Qaida und Taliban in Afghanistan. Der Bündnisfall ist bis heute nicht aufgehoben.

Thema: NATO & Bündnis 12.09.–02.10.2001 Akteure: NATO, USA, Großbritannien enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Feststellung Kap. 4.1.1.3 — Legitimität / VN-Resolution 1368 S. 27–28

VN-Resolution 1368: Selbstverteidigungsrecht als völkerrechtliche Grundlage für OEF

Der VN-Sicherheitsrat erklärte mit Resolution 1368 (2001) einstimmig die Terrorangriffe zu einer „Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ und verwies auf das „naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung“ nach Artikel 51 VN-Charta. Diese Resolution und Folgeresolutionen bildeten die völkerrechtliche Basis sowohl für die Intervention als auch für das OEF-Bundeswehrmandat.

Thema: Völkerrecht & Mandat 2001 Akteure: VN-Sicherheitsrat, USA enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Bewertung Kap. 4.1.1.4 — Al-Qaida und die Taliban S. 28–29

Unterschiedlicher Charakter: Al-Qaida transnational-terroristisch, Taliban lokal-national

Al-Qaida (gegründet 1988) ist eine global operierende terroristische Gruppierung mit dem Ziel des globalen Jihad. Die Taliban hingegen sind eine in Afghanistan und Pakistan aktive lokale Bewegung mit einer dezidiert nationalen Agenda, die einen islamischen Staat in Afghanistan anstrebt. Die Kommission warnt, „die Taliban als internationale oder gar transnationale Terrororganisation zu bezeichnen“. Auf dem Höhepunkt 2001 kontrollierten die Taliban 80–90 Prozent des Staatsgebiets.

Hinweis: Zu dieser Aussage liegt ein Sondervotum der CDU/CSU-Fraktion vor (siehe Kap. 4.1.5), das auf die anfänglich symbiotische Beziehung zwischen Taliban und Al-Qaida verweist.
Thema: Taliban Akteure: Al-Qaida, Taliban enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Bewertung Kap. 4.1.1.4 — Taliban-Einbindung S. 29

Brahimi: Entscheidung, Taliban militärisch zu bekämpfen statt einzubinden, war „original sin“

Der ehemalige VN-Sondergesandte für Afghanistan Lakhdar Brahimi bezeichnete die Entscheidung, die Taliban militärisch zu bekämpfen statt sie einzubinden, später als „original sin“ (Ursünde). Ein Mitarbeiter des US-Foreign Service konstatierte, das Beharren auf der Verfolgung der Taliban als Verbrecher habe „mehr zum Aufstieg des Widerstands beigetragen als alles andere“. 2001 kam von deutscher Seite eine Einbindung der Taliban politisch nicht infrage.

Thema: Taliban 2001 Akteure: Lakhdar Brahimi, UNAMA, US-Foreign Service enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json