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Empfehlung 4. Einsatzausschuss für Auslandseinsätze der Bundeswehr S. 3

Einsatzausschuss nur als Begleitgremium oder für eilbedürftige Zustimmungen denkbar, mit Rückholrecht des Plenums

Originalstelle
„Daher erscheint ein solcher Ausschuss nur in zwei Funktionen denkbar: als Gremium zur permanenten Begleitung von Auslandseinsätzen (z.B. auch als Unterausschuss des Verteidigungsausschusses) und für die Zustimmung zu eilbedürftigen Einsätzen, welche die Einberufung des Plenums nicht abwarten können. Dem Plenum bliebe dann noch das Rückholrecht, allerdings nur solange der Einsatz andauert.“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-60, S. 3 (Original, neues Fenster)

Ein Einsatzausschuss sei nur in zwei Funktionen denkbar: als permanente Begleitung von Auslandseinsätzen (etwa als Unterausschuss des Verteidigungsausschusses) und für die Zustimmung zu eilbedürftigen Einsätzen. Dem Plenum bliebe ein Rückholrecht, allerdings nur, solange der Einsatz andauert.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Kurzstellungnahme für die Clustergruppe 2 „Strategie und Auftragsbildung/Recht zum Einsatz/strategische Kommunikation“ der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“

Autor:in: Prof. Dr. Andreas L. Paulus

Direktor des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Georg-August-Universität Göttingen; Dekan der Juristischen Fakultät; Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. (Mitarbeit: Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Simon Geiersbach)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-60

Datum: 2024-04-26

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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