Empfehlung4. Einsatzausschuss für Auslandseinsätze der BundeswehrS. 3
Einsatzausschuss nur als Begleitgremium oder für eilbedürftige Zustimmungen denkbar, mit Rückholrecht des Plenums
Originalstelle
„Daher erscheint ein solcher Ausschuss nur in zwei Funktionen denkbar: als Gremium zur permanenten Begleitung von Auslandseinsätzen (z.B. auch als Unterausschuss des Verteidigungsausschusses) und für die Zustimmung zu eilbedürftigen Einsätzen, welche die Einberufung des Plenums nicht abwarten können. Dem Plenum bliebe dann noch das Rückholrecht, allerdings nur solange der Einsatz andauert.“
Ein Einsatzausschuss sei nur in zwei Funktionen denkbar: als permanente Begleitung von Auslandseinsätzen (etwa als Unterausschuss des Verteidigungsausschusses) und für die Zustimmung zu eilbedürftigen Einsätzen. Dem Plenum bliebe ein Rückholrecht, allerdings nur, solange der Einsatz andauert.
Dokument: Kurzstellungnahme für die Clustergruppe 2 „Strategie und Auftragsbildung/Recht zum Einsatz/strategische Kommunikation“ der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“
Autor:in: Prof. Dr. Andreas L. Paulus
Direktor des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Georg-August-Universität Göttingen; Dekan der Juristischen Fakultät; Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. (Mitarbeit: Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Simon Geiersbach)
Drucksache: KOM-Drs-20-28-60
Datum: 2024-04-26
Art des Belegs: wörtliches Zitat
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Sachverständige:r1. Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates auf Seiten der ExekutiveS. 1
Eigenständige Durchgriffs- und Exekutivbefugnisse eines deutschen Nationalen Sicherheitsrats seien wegen der starken parlamentarischen Rolle bei sicherheitspolitischen Fragen, insbesondere beim Streitkräfteeinsatz, kaum vorstellbar.
Der US-amerikanische National Security Council könne als Vorbild dienen, sei aber stark präsidial geprägt und nicht eins-zu-eins auf Deutschland übertragbar.
Wegen des Ressortprinzips (Art. 65 S. 2 GG) könnten einem im Kanzleramt angesiedelten Nationalen Sicherheitsrat keine übergreifenden Kompetenzen verliehen werden; seine Funktion bliebe im Kern beratend.
Ein Kabinettsausschuss böte unter den geprüften Optionen die weitreichendste Rolle, mit Koordinations-, Vorbereitungs- und Gesamtvertretungsfunktion. Weitergehende Befugnisse seien mit dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG) kaum vereinbar; eine Verankerung in der Geschäftsordnung der Bundesregierung sei erforderlich.
Eine belastbare verfassungsrechtliche Beurteilung sei erst möglich, wenn ein konkreter Vorschlag Kompetenzen (beratend oder rechtsverbindlich) und Zuständigkeiten kläre.