Sachverständige:r4. Einsatzausschuss für Auslandseinsätze der BundeswehrS. 2–3
Verbindliche Einsatzentscheidungen durch Ausschuss kollidieren mit Plenarvorbehalt und Öffentlichkeit der Debatte
Originalstelle
„Bzgl. der Aufgabenübertragung hinsichtlich der Zuständigkeit für Auslandseinsätze der Bundeswehr, ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken. Insbesondere ist eine verbindliche Entscheidung durch Ausschüsse nur schwer mit dem hohen Gewicht zu vereinbaren, welches das BVerfG der Parlamentszustimmung und der Öffentlichkeit der Plenardebatte zumisst.“
Eine Übertragung verbindlicher Einsatzentscheidungen auf einen Ausschuss begegne verfassungsrechtlichen Bedenken; sie sei mit dem hohen Gewicht, das das BVerfG der Parlamentszustimmung und der Öffentlichkeit der Plenardebatte zumesse, kaum vereinbar (Verweis u. a. auf AWACS-Türkei-Entscheidung, BVerfGE 121, 135).
Dokument: Kurzstellungnahme für die Clustergruppe 2 „Strategie und Auftragsbildung/Recht zum Einsatz/strategische Kommunikation“ der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“
Autor:in: Prof. Dr. Andreas L. Paulus
Direktor des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Georg-August-Universität Göttingen; Dekan der Juristischen Fakultät; Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. (Mitarbeit: Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Simon Geiersbach)
Drucksache: KOM-Drs-20-28-60
Datum: 2024-04-26
Art des Belegs: wörtliches Zitat
Weiteres aus derselben Quelle
Sachverständige:r1. Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates auf Seiten der ExekutiveS. 1
Eigenständige Durchgriffs- und Exekutivbefugnisse eines deutschen Nationalen Sicherheitsrats seien wegen der starken parlamentarischen Rolle bei sicherheitspolitischen Fragen, insbesondere beim Streitkräfteeinsatz, kaum vorstellbar.
Der US-amerikanische National Security Council könne als Vorbild dienen, sei aber stark präsidial geprägt und nicht eins-zu-eins auf Deutschland übertragbar.
Wegen des Ressortprinzips (Art. 65 S. 2 GG) könnten einem im Kanzleramt angesiedelten Nationalen Sicherheitsrat keine übergreifenden Kompetenzen verliehen werden; seine Funktion bliebe im Kern beratend.
Ein Kabinettsausschuss böte unter den geprüften Optionen die weitreichendste Rolle, mit Koordinations-, Vorbereitungs- und Gesamtvertretungsfunktion. Weitergehende Befugnisse seien mit dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG) kaum vereinbar; eine Verankerung in der Geschäftsordnung der Bundesregierung sei erforderlich.
Eine belastbare verfassungsrechtliche Beurteilung sei erst möglich, wenn ein konkreter Vorschlag Kompetenzen (beratend oder rechtsverbindlich) und Zuständigkeiten kläre.