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Sachverständige:r 1. Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates auf Seiten der Exekutive S. 2

Verfassungsrechtliche Bewertung erst nach Klärung von Kompetenzen und Zuständigkeiten möglich

Originalstelle
„Eine wirkliche Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit ist nur möglich, sobald Kompetenzen (Beratung oder rechtsverbindliche Beschlüsse?) und Zuständigkeiten in einem Vorschlag geklärt sind.“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-60, S. 2 (Original, neues Fenster)

Eine belastbare verfassungsrechtliche Beurteilung sei erst möglich, wenn ein konkreter Vorschlag Kompetenzen (beratend oder rechtsverbindlich) und Zuständigkeiten kläre.

Thema: Ressortabstimmung Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Kurzstellungnahme für die Clustergruppe 2 „Strategie und Auftragsbildung/Recht zum Einsatz/strategische Kommunikation“ der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“

Autor:in: Prof. Dr. Andreas L. Paulus

Direktor des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Georg-August-Universität Göttingen; Dekan der Juristischen Fakultät; Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. (Mitarbeit: Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Simon Geiersbach)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-60

Datum: 2024-04-26

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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