Sachverständige:r1. Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates auf Seiten der ExekutiveS. 2
Verfassungsrechtliche Bewertung erst nach Klärung von Kompetenzen und Zuständigkeiten möglich
Originalstelle
„Eine wirkliche Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit ist nur möglich, sobald Kompetenzen (Beratung oder rechtsverbindliche Beschlüsse?) und Zuständigkeiten in einem Vorschlag geklärt sind.“
Eine belastbare verfassungsrechtliche Beurteilung sei erst möglich, wenn ein konkreter Vorschlag Kompetenzen (beratend oder rechtsverbindlich) und Zuständigkeiten kläre.
Dokument: Kurzstellungnahme für die Clustergruppe 2 „Strategie und Auftragsbildung/Recht zum Einsatz/strategische Kommunikation“ der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“
Autor:in: Prof. Dr. Andreas L. Paulus
Direktor des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Georg-August-Universität Göttingen; Dekan der Juristischen Fakultät; Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. (Mitarbeit: Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Simon Geiersbach)
Drucksache: KOM-Drs-20-28-60
Datum: 2024-04-26
Art des Belegs: wörtliches Zitat
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Sachverständige:r1. Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates auf Seiten der ExekutiveS. 1
Eigenständige Durchgriffs- und Exekutivbefugnisse eines deutschen Nationalen Sicherheitsrats seien wegen der starken parlamentarischen Rolle bei sicherheitspolitischen Fragen, insbesondere beim Streitkräfteeinsatz, kaum vorstellbar.
Der US-amerikanische National Security Council könne als Vorbild dienen, sei aber stark präsidial geprägt und nicht eins-zu-eins auf Deutschland übertragbar.
Wegen des Ressortprinzips (Art. 65 S. 2 GG) könnten einem im Kanzleramt angesiedelten Nationalen Sicherheitsrat keine übergreifenden Kompetenzen verliehen werden; seine Funktion bliebe im Kern beratend.
Ein Kabinettsausschuss böte unter den geprüften Optionen die weitreichendste Rolle, mit Koordinations-, Vorbereitungs- und Gesamtvertretungsfunktion. Weitergehende Befugnisse seien mit dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG) kaum vereinbar; eine Verankerung in der Geschäftsordnung der Bundesregierung sei erforderlich.
Eine stärkere Einbindung des Bundessicherheitsrats in die Koordinierung der Sicherheitspolitik sei in den Grenzen des Ressortprinzips möglich; § 1 Abs. 2 GO-BSR eröffne das bereits, die bisherige Beschränkung auf Rüstungskontrolle sei nicht zwingend.