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Sachverständige:r 1. Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates auf Seiten der Exekutive S. 1

Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG) begrenzt Kompetenzen; die Rolle bliebe im Kern beratend

Originalstelle
„Mit Blick auf das Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG, gilt es jedoch zu beachten, dass dem Rat keine übergreifenden Kompetenzen verliehen werden können; ihm käme im Kern eine beratende Funktion zu.“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-60, S. 1 (Original, neues Fenster)

Wegen des Ressortprinzips (Art. 65 S. 2 GG) könnten einem im Kanzleramt angesiedelten Nationalen Sicherheitsrat keine übergreifenden Kompetenzen verliehen werden; seine Funktion bliebe im Kern beratend.

Thema: Ressortabstimmung Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Kurzstellungnahme für die Clustergruppe 2 „Strategie und Auftragsbildung/Recht zum Einsatz/strategische Kommunikation“ der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“

Autor:in: Prof. Dr. Andreas L. Paulus

Direktor des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Georg-August-Universität Göttingen; Dekan der Juristischen Fakultät; Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. (Mitarbeit: Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Simon Geiersbach)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-60

Datum: 2024-04-26

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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