Sachverständige:r1. Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates auf Seiten der ExekutiveS. 1
US-amerikanischer NSC als Vorbild nur eingeschränkt übertragbar
Originalstelle
„Als Vorbild könnte hier der US-amerikanische National Security Council dienen; dessen Ausgestaltung allerdings stark präsidial geprägt und daher nicht eins-zu-eins übertragbar ist.“
Der US-amerikanische National Security Council könne als Vorbild dienen, sei aber stark präsidial geprägt und nicht eins-zu-eins auf Deutschland übertragbar.
Dokument: Kurzstellungnahme für die Clustergruppe 2 „Strategie und Auftragsbildung/Recht zum Einsatz/strategische Kommunikation“ der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“
Autor:in: Prof. Dr. Andreas L. Paulus
Direktor des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Georg-August-Universität Göttingen; Dekan der Juristischen Fakultät; Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. (Mitarbeit: Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Simon Geiersbach)
Drucksache: KOM-Drs-20-28-60
Datum: 2024-04-26
Art des Belegs: wörtliches Zitat
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Sachverständige:r1. Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates auf Seiten der ExekutiveS. 1
Eigenständige Durchgriffs- und Exekutivbefugnisse eines deutschen Nationalen Sicherheitsrats seien wegen der starken parlamentarischen Rolle bei sicherheitspolitischen Fragen, insbesondere beim Streitkräfteeinsatz, kaum vorstellbar.
Wegen des Ressortprinzips (Art. 65 S. 2 GG) könnten einem im Kanzleramt angesiedelten Nationalen Sicherheitsrat keine übergreifenden Kompetenzen verliehen werden; seine Funktion bliebe im Kern beratend.
Ein Kabinettsausschuss böte unter den geprüften Optionen die weitreichendste Rolle, mit Koordinations-, Vorbereitungs- und Gesamtvertretungsfunktion. Weitergehende Befugnisse seien mit dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG) kaum vereinbar; eine Verankerung in der Geschäftsordnung der Bundesregierung sei erforderlich.
Eine belastbare verfassungsrechtliche Beurteilung sei erst möglich, wenn ein konkreter Vorschlag Kompetenzen (beratend oder rechtsverbindlich) und Zuständigkeiten kläre.
Eine stärkere Einbindung des Bundessicherheitsrats in die Koordinierung der Sicherheitspolitik sei in den Grenzen des Ressortprinzips möglich; § 1 Abs. 2 GO-BSR eröffne das bereits, die bisherige Beschränkung auf Rüstungskontrolle sei nicht zwingend.