Beirat und Fellow-Rotation mit Forschungseinrichtungen möglich
Originalstelle
„Externe Experten können auch direkt zum Vortrag im Kollegialorgan „Nationaler Sicherheitsrat“ als Kabinettsausschuss herangezogen werden. 56 Ebenso kann dem „Nationalen Sicherheitsberater“ Personal beigegeben werden, das dauerhaft oder auf Zeit von den jeweiligen Heimatinstitutionen zum „Nationalen Sicherheitsberater“ abgeordnet wird (z.B. als Fellow-Stellen). Dies ließe sich institutionalisieren, indem eine feste Rotation mit mehreren Forschungseinrichtungen (wie SWP, BAKS, DGAP, PRIF, IFSH, MPIL, CISS etc.) obligatorisch etabliert wird, die aber nicht thematisch vorbestimmt ist.“
Externe Expertise lasse sich über einen Beirat (z. B. „Beirat des Beauftragten des Nationalen Sicherheitsrates”) einbinden; Beiräte zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen seien etabliert (z. B. Beirat Zivile Krisenprävention, VN-politischer Beirat, Beirat PREVIEW). Verpflichtende Konsultationsformate könnten vorgeschrieben werden. Ebenso seien Fellow-Stellen mit obligatorischer Rotation aus Forschungseinrichtungen wie SWP, BAKS, DGAP, PRIF, IFSH, MPIL oder CISS möglich.
Dokument: Rechtliche Optionen zur Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
Autor:in: Prof. Dr. Heiko Meiertöns, M.Litt.
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Fachbereich Nachrichtendienste, Professur für Öffentliches Recht (Schwerpunkt Sicherheitsrecht)
Drucksache: KOM-Drs-20-28-63
Datum: 2024-08-22
Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)
Untersucht würden zwei zusammenhängende Institutionen: einerseits ein politisches Gremium als Kollegialorgan („Der Nationale Sicherheitsrat”), andererseits der zugeordnete administrative Unterbau („Der Nationale Sicherheitsberater”). Beide sollten im verfassungsrechtlichen Rahmen ohne Verfassungsänderung realisierbar sein und das Ressortprinzip aus Art. 65 S. 2 GG nicht antasten.
Innerhalb der Bundesregierung sei eine gänzlich ressortfreie Verwaltung verfassungsrechtlich nicht möglich; die Einrichtung einer Verwaltung außerhalb der Ressortstruktur erfordere eine Verfassungsänderung. Statt einer Ressortfreiheit scheine maximal eine begrenzt ministerialfreie Institution möglich.
Das Ressortprinzip des Art. 65 GG lasse keinen Raum für eine „ressortfreie Verwaltung” innerhalb der Bundesregierung. Es sehe eine klare Organisationsstruktur der Exekutive vor, die auf Ressortverteilung basiere. Bundesminister seien stets innerhalb ihres jeweiligen Ressorts für die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenständig verantwortlich.
Die rechtsstaatlich nach Art. 20 III GG gebotene Rechtsaufsicht prüfe nur die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns. Sie sei nur bei Institutionen reduziert, die „höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen” seien (z. B. unabhängige Rundfunkanstalten, Hochschulen). Um eine Institution innerhalb der Bundesregierung von der Rechtsaufsicht auszunehmen, müsste diese verfassungsrechtlich verselbständigt werden.
Die Fachaufsicht prüfe zusätzlich Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit; sie sei in § 3 I GGO geregelt. Eine Reduzierung sei durch entsprechende gesetzliche Ausgestaltung möglich. Beispiele für organisatorisch eigenständige, fachlich unabhängige Arbeit seien die Financial Intelligence Unit (FIU, aufgrund europarechtlicher Vorgaben) und ehemals bis 2021 der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen.