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Sachverständige:r Frage 4 — Evaluation S. 17

Ressortübergreifende Evaluations- und Lernstruktur möglich durch Zusammenführung bestehender Berichte

Originalstelle
„Möglich ist aber ein Zusammenführen bestehender Evaluationsergebnisse zur wertenden Gesamtschau, wie bestehenden Bericht en zum Monitoring und Evaluationen für Projekte im BMZ 82 und zur Krisenprävention, Stabilisierung und Friedensförderung im AA. Ziel dieser Aufgabenzuweisung wäre letztlich die Herbeiführung einer ressortübergreifenden Koordination durch den „Nationalen Sicherheitsrat“ zur Herstellung politisch-strategischer Kohärenz. komplexe Regelungslage und die Vielfalt an Krisenarten, denen begegnet werden müsste.“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-63, S. 17 (Original, neues Fenster)

Eine ressortübergreifende Evaluations- und Lernstruktur könne dem Sicherheitsberater zugewiesen werden. Möglich sei die Zusammenführung bestehender Evaluationsergebnisse zur wertenden Gesamtschau, z. B. der Berichte zum Monitoring und zur Evaluation für BMZ-Projekte sowie der Krisenprävention, Stabilisierung und Friedensförderung des AA. Ziel sei die ressortübergreifende Koordination zur Herstellung politisch-strategischer Kohärenz.

Thema: Lehren für die Zukunft Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Rechtliche Optionen zur Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Autor:in: Prof. Dr. Heiko Meiertöns, M.Litt.

Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Fachbereich Nachrichtendienste, Professur für Öffentliches Recht (Schwerpunkt Sicherheitsrecht)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-63

Datum: 2024-08-22

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

Weiteres aus derselben Quelle

Sachverständige:r Vorbemerkung S. 3

Zwei verbundene Institutionen: „Nationaler Sicherheitsrat” und „Nationaler Sicherheitsberater”

Untersucht würden zwei zusammenhängende Institutionen: einerseits ein politisches Gremium als Kollegialorgan („Der Nationale Sicherheitsrat”), andererseits der zugeordnete administrative Unterbau („Der Nationale Sicherheitsberater”). Beide sollten im verfassungsrechtlichen Rahmen ohne Verfassungsänderung realisierbar sein und das Ressortprinzip aus Art. 65 S. 2 GG nicht antasten.

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Innerhalb der Bundesregierung sei eine gänzlich ressortfreie Verwaltung verfassungsrechtlich nicht möglich; die Einrichtung einer Verwaltung außerhalb der Ressortstruktur erfordere eine Verfassungsänderung. Statt einer Ressortfreiheit scheine maximal eine begrenzt ministerialfreie Institution möglich.

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Ressortprinzip lässt keinen Raum für „ressortfreie Verwaltung”

Das Ressortprinzip des Art. 65 GG lasse keinen Raum für eine „ressortfreie Verwaltung” innerhalb der Bundesregierung. Es sehe eine klare Organisationsstruktur der Exekutive vor, die auf Ressortverteilung basiere. Bundesminister seien stets innerhalb ihres jeweiligen Ressorts für die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenständig verantwortlich.

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Die rechtsstaatlich nach Art. 20 III GG gebotene Rechtsaufsicht prüfe nur die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns. Sie sei nur bei Institutionen reduziert, die „höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen” seien (z. B. unabhängige Rundfunkanstalten, Hochschulen). Um eine Institution innerhalb der Bundesregierung von der Rechtsaufsicht auszunehmen, müsste diese verfassungsrechtlich verselbständigt werden.

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Fachaufsicht kann per Gesetz zurückgedrängt werden; Vorbilder FIU und ehemals BStU

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