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Sachverständige:r Frage 4 — All-Source-Intelligence S. 16

Strategische Vorausschau ohne G-10-Rohmaterial möglich; die Kompetenz ist unproblematisch zuweisbar

Originalstelle
„Für die beabsichtigte Funktion der strategischen Vorausschau ist ein rechtlich komplizierter Umgang mit solchem sog. „Rohmaterial“ nicht erforderlich, sondern lediglich der Umgang mit den Endprodukten der Berichterstattung („finished intelligence“) 79. Sicherheitsüberprüftes Personal an Bundesbehörden kann unproblematisch zum entsprechenden Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt werden. Der Auftrag des BND ist auf die „Auswertung von Informationen“ beschränkt (§ 1 II S. 1 BNDG), was keine eigentliche Politikberatung umfasst.“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-63, S. 16 (Original, neues Fenster)

Für die strategische Vorausschau sei der rechtlich komplizierte Umgang mit nachrichtendienstlichem „Rohmaterial” (insbesondere G-10-Material) nicht erforderlich; es genüge der Umgang mit den Endprodukten der Berichterstattung („finished intelligence”). Da der BND-Auftrag auf „Auswertung von Informationen” beschränkt sei (§ 1 II S. 1 BNDG) und keine eigentliche Politikberatung umfasse, könne eine Kompetenz für strategische Vorausschau dem „Nationalen Sicherheitsberater” ohne Kompetenzkonflikt zugewiesen werden.

Thema: Nachrichtendienste Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Rechtliche Optionen zur Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Autor:in: Prof. Dr. Heiko Meiertöns, M.Litt.

Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Fachbereich Nachrichtendienste, Professur für Öffentliches Recht (Schwerpunkt Sicherheitsrecht)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-63

Datum: 2024-08-22

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

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