Bridge the Gap.

← Ressortabstimmung

Bewertung Frage 4 — Overtasking S. 14–15

Bisherige Vorschläge oft „Allzweck-Institution” mit der Gefahr struktureller Überforderung („Overtasking”)

Originalstelle
„45 Eine Institution, der rechtlich zu viele Aufgaben zugewiesen werden, die sehr heterogene Leistungsansprüche mit sich bringen, ist bereits strukturell auf Überforderung ausgelegt („Overtasking“).“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-63, S. 14–15 (Original, neues Fenster)

In bislang diskutierten Vorschlägen weise ein „Nationaler Sicherheitsrat” bzw. sein administrativer Unterbau häufig den Charakter einer Allzweck-Institution mit nahezu universellen Kompetenzen auf. Dies übersteige oft den Aufgabenumfang ausländischer Vergleichsinstitutionen wie des US-NSC. Eine Institution, der zu viele Aufgaben mit heterogenen Leistungsansprüchen zugewiesen würden, sei strukturell auf Überforderung ausgelegt („Overtasking”).

Thema: Ressortabstimmung Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Rechtliche Optionen zur Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Autor:in: Prof. Dr. Heiko Meiertöns, M.Litt.

Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Fachbereich Nachrichtendienste, Professur für Öffentliches Recht (Schwerpunkt Sicherheitsrecht)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-63

Datum: 2024-08-22

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

Weiteres aus derselben Quelle

Sachverständige:r Vorbemerkung S. 3

Zwei verbundene Institutionen: „Nationaler Sicherheitsrat” und „Nationaler Sicherheitsberater”

Untersucht würden zwei zusammenhängende Institutionen: einerseits ein politisches Gremium als Kollegialorgan („Der Nationale Sicherheitsrat”), andererseits der zugeordnete administrative Unterbau („Der Nationale Sicherheitsberater”). Beide sollten im verfassungsrechtlichen Rahmen ohne Verfassungsänderung realisierbar sein und das Ressortprinzip aus Art. 65 S. 2 GG nicht antasten.

Thema: Ressortabstimmung enquete_gutachten\meiertoens.json
Sachverständige:r Frage 1 — Permanenter Arbeitsstab außerhalb der Ressortaufsicht S. 4

Eine gänzlich ressortfreie Verwaltung innerhalb der Bundesregierung ist verfassungsrechtlich nicht möglich

Innerhalb der Bundesregierung sei eine gänzlich ressortfreie Verwaltung verfassungsrechtlich nicht möglich; die Einrichtung einer Verwaltung außerhalb der Ressortstruktur erfordere eine Verfassungsänderung. Statt einer Ressortfreiheit scheine maximal eine begrenzt ministerialfreie Institution möglich.

Thema: Ressortabstimmung enquete_gutachten\meiertoens.json
Sachverständige:r Frage 1 — Permanenter Arbeitsstab außerhalb der Ressortaufsicht S. 4

Ressortprinzip lässt keinen Raum für „ressortfreie Verwaltung”

Das Ressortprinzip des Art. 65 GG lasse keinen Raum für eine „ressortfreie Verwaltung” innerhalb der Bundesregierung. Es sehe eine klare Organisationsstruktur der Exekutive vor, die auf Ressortverteilung basiere. Bundesminister seien stets innerhalb ihres jeweiligen Ressorts für die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenständig verantwortlich.

Thema: Ressortabstimmung enquete_gutachten\meiertoens.json
Sachverständige:r Frage 1 — Rechts- und Fachaufsicht S. 5

Rechtsaufsicht rechtsstaatlich zwingend und kann nicht reduziert werden ohne verfassungsrechtliche Verselbständigung

Die rechtsstaatlich nach Art. 20 III GG gebotene Rechtsaufsicht prüfe nur die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns. Sie sei nur bei Institutionen reduziert, die „höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen” seien (z. B. unabhängige Rundfunkanstalten, Hochschulen). Um eine Institution innerhalb der Bundesregierung von der Rechtsaufsicht auszunehmen, müsste diese verfassungsrechtlich verselbständigt werden.

Thema: Ressortabstimmung enquete_gutachten\meiertoens.json
Sachverständige:r Frage 1 — Rechts- und Fachaufsicht S. 5–6

Fachaufsicht kann per Gesetz zurückgedrängt werden; Vorbilder FIU und ehemals BStU

Die Fachaufsicht prüfe zusätzlich Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit; sie sei in § 3 I GGO geregelt. Eine Reduzierung sei durch entsprechende gesetzliche Ausgestaltung möglich. Beispiele für organisatorisch eigenständige, fachlich unabhängige Arbeit seien die Financial Intelligence Unit (FIU, aufgrund europarechtlicher Vorgaben) und ehemals bis 2021 der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen.

Thema: Ressortabstimmung enquete_gutachten\meiertoens.json