BewertungFrage 2 — Beauftragte als VorbilderS. 9–10
BKM als „Quasi-Mini-Ministerium” problematisch, ein Kompetenzproblem für Nationalen Sicherheitsberater nicht zu erwarten
Originalstelle
„Ein wesentliches verfassungsrechtliches Problem beim Konstrukt der BKM ist, dass diese, einem Bundesministerium vergleichbare Programmverantwortung wahrnimmt („Quasi- Mini-Ministerium“), wodurch Ressortaufgaben des ministeriellen Bereichs organisatorisch in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers verlagert wurden. Dies berührt Fragen der Ressortverantwortung nach Art. S.2 GG.41 23 Ein solches Kompetenzproblem wie bei der BKM würde sich aufgrund der engen Verbinung mit der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers und der Funktion des Kabinetts als politisches Leitungsgremium bei einem „Nationalen Sicherheitsberater“ nicht stellen.“
Die Beauftragte für Kultur und Medien (BKM) nehme eine einem Bundesministerium vergleichbare Programmverantwortung wahr („Quasi-Mini-Ministerium”), wodurch Ressortaufgaben in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers verlagert worden seien. Das berühre Fragen der Ressortverantwortung nach Art. 65 S. 2 GG. Ein solches Kompetenzproblem würde sich beim Nationalen Sicherheitsberater nicht stellen, da dieser eng mit der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers verbunden wäre.
Dokument: Rechtliche Optionen zur Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
Autor:in: Prof. Dr. Heiko Meiertöns, M.Litt.
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Fachbereich Nachrichtendienste, Professur für Öffentliches Recht (Schwerpunkt Sicherheitsrecht)
Drucksache: KOM-Drs-20-28-63
Datum: 2024-08-22
Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)
Untersucht würden zwei zusammenhängende Institutionen: einerseits ein politisches Gremium als Kollegialorgan („Der Nationale Sicherheitsrat”), andererseits der zugeordnete administrative Unterbau („Der Nationale Sicherheitsberater”). Beide sollten im verfassungsrechtlichen Rahmen ohne Verfassungsänderung realisierbar sein und das Ressortprinzip aus Art. 65 S. 2 GG nicht antasten.
Innerhalb der Bundesregierung sei eine gänzlich ressortfreie Verwaltung verfassungsrechtlich nicht möglich; die Einrichtung einer Verwaltung außerhalb der Ressortstruktur erfordere eine Verfassungsänderung. Statt einer Ressortfreiheit scheine maximal eine begrenzt ministerialfreie Institution möglich.
Das Ressortprinzip des Art. 65 GG lasse keinen Raum für eine „ressortfreie Verwaltung” innerhalb der Bundesregierung. Es sehe eine klare Organisationsstruktur der Exekutive vor, die auf Ressortverteilung basiere. Bundesminister seien stets innerhalb ihres jeweiligen Ressorts für die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenständig verantwortlich.
Die rechtsstaatlich nach Art. 20 III GG gebotene Rechtsaufsicht prüfe nur die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns. Sie sei nur bei Institutionen reduziert, die „höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen” seien (z. B. unabhängige Rundfunkanstalten, Hochschulen). Um eine Institution innerhalb der Bundesregierung von der Rechtsaufsicht auszunehmen, müsste diese verfassungsrechtlich verselbständigt werden.
Die Fachaufsicht prüfe zusätzlich Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit; sie sei in § 3 I GGO geregelt. Eine Reduzierung sei durch entsprechende gesetzliche Ausgestaltung möglich. Beispiele für organisatorisch eigenständige, fachlich unabhängige Arbeit seien die Financial Intelligence Unit (FIU, aufgrund europarechtlicher Vorgaben) und ehemals bis 2021 der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen.