„Fusion Center” (wie GTAZ) als Plattform für strategische Aufbereitung rechtlich ungeeignet
Originalstelle
„Bei sog. „Fusion Centers“, in denen deutsche Sicherheitsbehörden themenspezifisch kooperieren (z. B. GTAZ- Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum, GETZ- Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum oder NCAZ-Nationales Cyber-Abwehrzentrum), ist bereits die verwaltungsorganisatorische Rechtsform umstritten. Jedenfalls handelt es sich um keine eigenständige Behörde, daher verfügt ein „ Fusion Center“ über keinen eigenen Personalkörper, sondern das aus den Ressorts entsandte Personal untersteht, weisungsgebunden, dem jeweiligen Fachressort (BMI, BKAmt, BMVg).“
Die Einrichtung einer als „Fusion Center” ausgestalteten Plattform (analog GTAZ, GETZ, NCAZ) erscheine für die Aufgabe der eigenständigen Aufbereitung strategischer Informationen rechtlich ungeeignet; bereits die verwaltungsorganisatorische Rechtsform sei umstritten. Es handle sich um keine eigenständige Behörde; entsandtes Personal bleibe weisungsgebunden dem jeweiligen Fachressort (BMI, BKAmt, BMVg) unterstellt.
Dokument: Rechtliche Optionen zur Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
Autor:in: Prof. Dr. Heiko Meiertöns, M.Litt.
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Fachbereich Nachrichtendienste, Professur für Öffentliches Recht (Schwerpunkt Sicherheitsrecht)
Drucksache: KOM-Drs-20-28-63
Datum: 2024-08-22
Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)
Untersucht würden zwei zusammenhängende Institutionen: einerseits ein politisches Gremium als Kollegialorgan („Der Nationale Sicherheitsrat”), andererseits der zugeordnete administrative Unterbau („Der Nationale Sicherheitsberater”). Beide sollten im verfassungsrechtlichen Rahmen ohne Verfassungsänderung realisierbar sein und das Ressortprinzip aus Art. 65 S. 2 GG nicht antasten.
Innerhalb der Bundesregierung sei eine gänzlich ressortfreie Verwaltung verfassungsrechtlich nicht möglich; die Einrichtung einer Verwaltung außerhalb der Ressortstruktur erfordere eine Verfassungsänderung. Statt einer Ressortfreiheit scheine maximal eine begrenzt ministerialfreie Institution möglich.
Das Ressortprinzip des Art. 65 GG lasse keinen Raum für eine „ressortfreie Verwaltung” innerhalb der Bundesregierung. Es sehe eine klare Organisationsstruktur der Exekutive vor, die auf Ressortverteilung basiere. Bundesminister seien stets innerhalb ihres jeweiligen Ressorts für die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenständig verantwortlich.
Die rechtsstaatlich nach Art. 20 III GG gebotene Rechtsaufsicht prüfe nur die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns. Sie sei nur bei Institutionen reduziert, die „höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen” seien (z. B. unabhängige Rundfunkanstalten, Hochschulen). Um eine Institution innerhalb der Bundesregierung von der Rechtsaufsicht auszunehmen, müsste diese verfassungsrechtlich verselbständigt werden.
Die Fachaufsicht prüfe zusätzlich Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit; sie sei in § 3 I GGO geregelt. Eine Reduzierung sei durch entsprechende gesetzliche Ausgestaltung möglich. Beispiele für organisatorisch eigenständige, fachlich unabhängige Arbeit seien die Financial Intelligence Unit (FIU, aufgrund europarechtlicher Vorgaben) und ehemals bis 2021 der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen.