Sachverständige:rFrage 1 — Rechts- und FachaufsichtS. 5
Rechtsaufsicht rechtsstaatlich zwingend und kann nicht reduziert werden ohne verfassungsrechtliche Verselbständigung
Originalstelle
„Anerkannt ist hingegen, dass bei der Rechtsaufsicht die - nach dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG zwingende - Rechtmäßigkeit des Handelns einer Behörde kontrolliert wird. Dies beschränkt sich auf die Prüfung, ob geltendes Recht eingehalten wurde. 08 Die rechtsstaatlich gebotene Rechtsaufsicht ist nur bei Institutionen, die „höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen“ sind, reduziert. Dazu zählen unabhängige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und Hochschulen, die der Verwirklichung von Grundrechten dahinter stehender natürlicher Personen dienen (konkret Pressefreiheit - Art 5 I S. 2, Freiheit von Lehre und Forschung - Art. 5 III GG).“
Die rechtsstaatlich nach Art. 20 III GG gebotene Rechtsaufsicht prüfe nur die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns. Sie sei nur bei Institutionen reduziert, die „höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen” seien (z. B. unabhängige Rundfunkanstalten, Hochschulen). Um eine Institution innerhalb der Bundesregierung von der Rechtsaufsicht auszunehmen, müsste diese verfassungsrechtlich verselbständigt werden.
Dokument: Rechtliche Optionen zur Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
Autor:in: Prof. Dr. Heiko Meiertöns, M.Litt.
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Fachbereich Nachrichtendienste, Professur für Öffentliches Recht (Schwerpunkt Sicherheitsrecht)
Drucksache: KOM-Drs-20-28-63
Datum: 2024-08-22
Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)
Untersucht würden zwei zusammenhängende Institutionen: einerseits ein politisches Gremium als Kollegialorgan („Der Nationale Sicherheitsrat”), andererseits der zugeordnete administrative Unterbau („Der Nationale Sicherheitsberater”). Beide sollten im verfassungsrechtlichen Rahmen ohne Verfassungsänderung realisierbar sein und das Ressortprinzip aus Art. 65 S. 2 GG nicht antasten.
Innerhalb der Bundesregierung sei eine gänzlich ressortfreie Verwaltung verfassungsrechtlich nicht möglich; die Einrichtung einer Verwaltung außerhalb der Ressortstruktur erfordere eine Verfassungsänderung. Statt einer Ressortfreiheit scheine maximal eine begrenzt ministerialfreie Institution möglich.
Das Ressortprinzip des Art. 65 GG lasse keinen Raum für eine „ressortfreie Verwaltung” innerhalb der Bundesregierung. Es sehe eine klare Organisationsstruktur der Exekutive vor, die auf Ressortverteilung basiere. Bundesminister seien stets innerhalb ihres jeweiligen Ressorts für die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenständig verantwortlich.
Die Fachaufsicht prüfe zusätzlich Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit; sie sei in § 3 I GGO geregelt. Eine Reduzierung sei durch entsprechende gesetzliche Ausgestaltung möglich. Beispiele für organisatorisch eigenständige, fachlich unabhängige Arbeit seien die Financial Intelligence Unit (FIU, aufgrund europarechtlicher Vorgaben) und ehemals bis 2021 der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen.
Interministerielle Ausschüsse (zutreffender: „interministerielle Arbeitsgruppen”) seien in § 19 GO-BReg vorgesehen und dienten der Zusammenarbeit innerhalb der Bundesregierung. Ein solcher Ausschuss verfüge über keinen eigenen Personalbestand, sondern nur über eine in einem Ressort angesiedelte Geschäftsführung. Die Federführung liege bei einem zentral betroffenen Fachressort, wie beim Arbeitsstab im Auswärtigen Amt zur Nationalen Sicherheitsstrategie.