BewertungFragenkomplex 4 — Aufgaben des ArbeitsstabsS. 15
Kernhürde ist die Verwaltungskultur, nicht das Recht; Stärkung des Kanzlers schwächt Einzelressorts
Originalstelle
„Eine besondere Herausforderung wird in jedem Fall darin bestehen, die Zusammenarbeit mit Dienststellen der Fachressorts zu organisieren. Das ist weniger eine rechtliche Frage als vielmehr eine Frage der Verwaltungskultur. Denn klar ist, dass mit einer Verlagerung strategischer Planungen und Konzepte auf einen interministeriellen Ausschuss/ Arbeitskreis/ Arbeitsstab oder einen Beauftragten/ Koordinator / Berater die Rolle des Bundeskanzlers gestärkt wird, während die Bedeutung der Einzelressorts abnimmt.“
Die Zusammenarbeit mit den Fachressorts zu organisieren sei weniger eine rechtliche als vielmehr eine Frage der Verwaltungskultur. Mit einer Verlagerung strategischer Planungen auf interministerielle Strukturen oder einen Beauftragten oder Berater werde die Rolle des Bundeskanzlers gestärkt, während die Bedeutung der Einzelressorts abnehme.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).