Sachverständige:rFragenkomplex 4 — Aufgaben des ArbeitsstabsS. 15
Nationales Lagezentrum beim Bundeskanzler ist verfassungsrechtlich unbedenklich
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„Die Einrichtung eines Nationalen Lagezentrums beim Bundeskanzler, welches Lagebilder aus den Ressorts zusammenführt und von einem Nationalen Sicherheitsberater koordiniert wird, ist z.B. verfassungsrechtlich unbedenklich, da dabei auf die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers abgestellt werden kann (im Ergebnis auch Glawe, Organkompetenzen und Handlungsinstrumente auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit, 2011, S. 59). Sicherheitsberater und Lagezentrum können ressort- bzw. ministerialfrei als oberste Bundesbehörde organisiert werden (siehe oben).“
Die Einrichtung eines Nationalen Lagezentrums beim Bundeskanzler, das Lagebilder aus den Ressorts zusammenführe und von einem Nationalen Sicherheitsberater koordiniert werde, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, denn dabei könne auf die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers abgestellt werden. Sicherheitsberater und Lagezentrum könnten ressort- bzw. ministerialfrei als oberste Bundesbehörde organisiert werden.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).