BSR „in den letzten Dekaden keine signifikante Bedeutung” als Keimzelle der Koordination
Originalstelle
„Der Bundessicherheitsrat hat in den letzten Dekaden keine signifikante Bedeutung als Keimzelle für die Koordination der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik gehabt.“
Der Bundessicherheitsrat habe in den letzten Dekaden keine signifikante Bedeutung als Keimzelle für die Koordination der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik gehabt. Denkbar sei, seine Aufgaben trotz aller Kritik auf die Rüstungskontrolle zu beschränken und die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern; das vollzugsnahe Geschäft könnte so klar von den strategischen Planungsaufgaben eines „Sicherheitskabinetts” getrennt werden.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).