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Bewertung Fragenkomplex 3 — Bundessicherheitsrat S. 14

BSR-Praxis weitgehend auf Rüstungsexporte beschränkt und verfassungsrechtlich umstritten

Originalstelle
„Zu beachten ist allerdings, dass sich die politische Praxis des Bundessicherheitsrates weitestgehend auf Entscheidungen über Rüstungsexporte iSv Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG beschränkt. Da hierbei idR abschließend über Ausfuhrgenehmigungen entschieden wird, steht der Bundessicherheitsrat unter erheblicher Kritik (siehe Zähle, Der Staat 44 (2005), 462 ff.; Glawe, DVBl. 2012, 329, 332 ff.; ders., Organkompetenzen und Handlungsinstrumente auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit, 2011, S. 23 ff.). Tatsächlich setzt Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG eine Entscheidung der Bundesregierung als Kollegium zur gesamten Hand voraus.“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-62, S. 14 (Original, neues Fenster)

Die politische Praxis des Bundessicherheitsrates beschränke sich weitestgehend auf Entscheidungen über Rüstungsexporte nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG. Da dabei in der Regel abschließend über Ausfuhrgenehmigungen entschieden werde, stehe der BSR unter erheblicher Kritik, denn Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG setze eine Entscheidung der Bundesregierung als Kollegium zur gesamten Hand voraus; das BVerfG habe sich zur Verfassungsmäßigkeit der Delegation nicht geäußert.

Thema: Ressortabstimmung Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Schriftliche Stellungnahme zu rechtlichen Optionen der Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Autor:in: Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich

Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Studiengangsleiter Master in Intelligence and Security Studies (MISS)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-62

Datum: 2024-08-30

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

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