BSR-Praxis weitgehend auf Rüstungsexporte beschränkt und verfassungsrechtlich umstritten
Originalstelle
„Zu beachten ist allerdings, dass sich die politische Praxis des Bundessicherheitsrates weitestgehend auf Entscheidungen über Rüstungsexporte iSv Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG beschränkt. Da hierbei idR abschließend über Ausfuhrgenehmigungen entschieden wird, steht der Bundessicherheitsrat unter erheblicher Kritik (siehe Zähle, Der Staat 44 (2005), 462 ff.; Glawe, DVBl. 2012, 329, 332 ff.; ders., Organkompetenzen und Handlungsinstrumente auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit, 2011, S. 23 ff.). Tatsächlich setzt Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG eine Entscheidung der Bundesregierung als Kollegium zur gesamten Hand voraus.“
Die politische Praxis des Bundessicherheitsrates beschränke sich weitestgehend auf Entscheidungen über Rüstungsexporte nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG. Da dabei in der Regel abschließend über Ausfuhrgenehmigungen entschieden werde, stehe der BSR unter erheblicher Kritik, denn Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG setze eine Entscheidung der Bundesregierung als Kollegium zur gesamten Hand voraus; das BVerfG habe sich zur Verfassungsmäßigkeit der Delegation nicht geäußert.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).