BSR-Vorentscheidungen entfalten „gewichtige faktisch-politische Bindungswirkung” gegenüber dem Gesamtkabinett
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„Soweit eine Entscheidung der Bundesregierung erforderlich ist, kann der Bundessicherheitsrat Vorentscheidungen treffen, die von ihrer Rechtsqualität her den Charakter einer informellen Absprache haben; diese entfaltet freilich eine gewichtige faktisch-politische Bindungswirkung gegenüber dem Gesamtkabinett (Glawe, DVBl.“
Der Bundessicherheitsrat sei der einzige Kabinettsausschuss mit Geschäftsordnung; nach § 1 berate er in Fragen der Sicherheitspolitik. Soweit eine Entscheidung der Bundesregierung erforderlich sei, könne der BSR Vorentscheidungen treffen, die rechtlich den Charakter informeller Absprachen hätten; diese entfalteten jedoch eine „gewichtige faktisch-politische Bindungswirkung gegenüber dem Gesamtkabinett”.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).