Bundessicherheitsrat: rein exekutiver Kabinettsausschuss mit wechselvoller Geschichte seit 1955
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„2012, 329 ff.; Zähle, Der Staat 44 (2005), 462 ff.). 1955 wurde er als Bundesverteidigungsrat gegründet, um unter Ausgleich der verschiedenen Ressortbelange eine Gesamtverteidigungskonzeption zu erarbeiten und durchzusetzen. 1964 entstand als Arbeitsarm das Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates, u.a. mit Kompetenzen zur Koordinierung und Ergebnisauswertung der Nachrichtendienste des Bundes. 1966 wurde das Ministerium wieder aufgelöst und seine Aufgaben dem Bundeskanzleramt übertragen. Seit 1969 firmiert der Bundessicherheitsrat unter seinem heutigen Namen.“
Der Bundessicherheitsrat sei formal ein rein exekutives Koordinationsgremium als Kabinettsausschuss. Er sei 1955 als Bundesverteidigungsrat gegründet worden; 1964 entstand als Arbeitsarm das Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates, 1966 wieder aufgelöst und die Aufgaben dem BKAmt übertragen; seit 1969 firmiere der Bundessicherheitsrat unter heutigem Namen.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).