Sachverständige:rFragenkomplex 2 — Angliederung an das BundeskanzleramtS. 12–13
Trendumkehr in der Rechtswissenschaft: ministerialfreie Räume zunehmend als Ordnungsprinzip akzeptiert
Originalstelle
„Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum ist hinsichtlich der Bewertung der Einrichtung ministerialfreier Verwaltungseinheiten eine gewisse Trendumkehr festzustellen. Wurden ressort- und ministerialfreie Räume lange Zeit oft kritisch gesehen … verlangen die Aufgabenzuwächse in der Verwaltungspraxis zunehmend nach flexiblen Lösungen.“
Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum sei eine Trendumkehr festzustellen: Wurden ressort- und ministerialfreie Räume früher als „verfassungswidrige Nebenregierungen” kritisiert, verlangten die Aufgabenzuwächse in der Praxis zunehmend nach flexiblen Lösungen. Politische Unabhängigkeit könne dabei sogar ein Ordnungsprinzip effektiver Aufgabenwahrnehmung sein.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).