Sachverständige:rFragenkomplex 2 — Angliederung an das BundeskanzleramtS. 11–12
Bestehende Beauftragte beim BKAmt: BfMFI, BfND und BKM als drei sehr unterschiedliche Modelle
Originalstelle
„Gegenwärtig sind drei Beauftragte der Bundesregierung an das Bundeskanzleramt angegliedert bzw. dem Bundeskanzler unterstellt. Sie unterscheiden sich in Bezug auf Rechtsgrundlage, institutionelle Stellung und Personalkörper erheblich. Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration besteht auf gesetzlicher Grundlage nach § 92 Abs. 1 AufenthG. Gem. Absatz 2 derselben Vorschrift wird das Amt „bei einer obersten Bundesbehörde eingerichtet“ (in diesem Fall das Bundeskanzleramt gem. Erlass v. 22.11.2005, BGBl.“
Drei Beauftragte seien gegenwärtig an das BKAmt angegliedert: die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration (gesetzlich nach § 92 AufenthG, weisungsunabhängig, Arbeitsstab dienstrechtlich dem Chef des BKAmt unterstellt); der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes (Organisationserlass 1989, kein eigener Arbeitsstab, unterstützt durch eine BKAmt-Abteilung); und die Beauftragte für Kultur und Medien (Organisationserlass, aber zugleich als oberste Bundesbehörde ausgestaltet, „auf Augenhöhe” mit dem BKAmt).
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).