Sachverständige:rFragenkomplex 2 — Angliederung an das BundeskanzleramtS. 11
Geschäftsstelle eines „Sicherheitskabinetts” im BKAmt, auf die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers stützbar
Originalstelle
„Im Einzelnen: - Geschäftsstelle eines interministeriellen Koordinationsgremiums im Bundeskanzleramt: Soweit der „permanente Arbeitsstab“ lediglich Sitzungen eines politischen Koordinierungsgremiums – etwa eines als Kabinettsausschuss verfassten „Sicherheitskabinetts“ – vorbereitet, ist es vorstellbar, eine entsprechende Geschäftsstelle innerhalb der Hierarchie des Kanzleramts anzusiedeln. In diese Richtung weist beispielsweise § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates (idF vom 04.06.2014).“
Wenn der „permanente Arbeitsstab” lediglich Sitzungen eines politischen Koordinierungsgremiums (etwa eines als Kabinettsausschuss verfassten „Sicherheitskabinetts”) vorbereitet, könne eine entsprechende Geschäftsstelle innerhalb der Hierarchie des Kanzleramts angesiedelt werden. Vorbild sei § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates; die Einrichtung lasse sich auf die Richtlinienkompetenz stützen.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).