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Sachverständige:r Fragenkomplex 2 — Angliederung an das Bundeskanzleramt S. 11

Geschäftsstelle eines „Sicherheitskabinetts” im BKAmt, auf die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers stützbar

Originalstelle
„Im Einzelnen: - Geschäftsstelle eines interministeriellen Koordinationsgremiums im Bundeskanzleramt: Soweit der „permanente Arbeitsstab“ lediglich Sitzungen eines politischen Koordinierungsgremiums – etwa eines als Kabinettsausschuss verfassten „Sicherheitskabinetts“ – vorbereitet, ist es vorstellbar, eine entsprechende Geschäftsstelle innerhalb der Hierarchie des Kanzleramts anzusiedeln. In diese Richtung weist beispielsweise § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates (idF vom 04.06.2014).“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-62, S. 11 (Original, neues Fenster)

Wenn der „permanente Arbeitsstab” lediglich Sitzungen eines politischen Koordinierungsgremiums (etwa eines als Kabinettsausschuss verfassten „Sicherheitskabinetts”) vorbereitet, könne eine entsprechende Geschäftsstelle innerhalb der Hierarchie des Kanzleramts angesiedelt werden. Vorbild sei § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates; die Einrichtung lasse sich auf die Richtlinienkompetenz stützen.

Thema: Ressortabstimmung Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Schriftliche Stellungnahme zu rechtlichen Optionen der Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Autor:in: Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich

Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Studiengangsleiter Master in Intelligence and Security Studies (MISS)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-62

Datum: 2024-08-30

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

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