Sachverständige:rFragenkomplex 2 — Angliederung an das BundeskanzleramtS. 10–11
Vier Optionen der Angliederung an das BKAmt, von der Geschäftsstelle bis ministerialfreier oberster Bundesbehörde
Originalstelle
„Der „permanente Arbeitsstab“ lässt auf verschiedenem Wege an das Bundeskanzleramt angliedern. Denkbar sind – abhängig von den zugewiesenen Aufgaben – folgende Optionen: - Geschäftsstelle eines interministeriellen politischen Koordinierungsgremiums - Beauftragter/Koordinator der Bundesregierung - Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts - Ministerialfreie oberste Bundesbehörde“
Der „permanente Arbeitsstab” lasse sich auf verschiedenen Wegen an das Bundeskanzleramt anbinden, abhängig von den zugewiesenen Aufgaben: als Geschäftsstelle eines interministeriellen Koordinationsgremiums, als Beauftragter oder Koordinator der Bundesregierung, als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BKAmt oder als ministerialfreie oberste Bundesbehörde.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).