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Sachverständige:r Fragenkomplex 2 — Angliederung an das Bundeskanzleramt S. 10

Bundeskanzleramt steht als ressortfreie oberste Bundesbehörde neben der Ministerialverwaltung

Originalstelle
„Das Bundeskanzleramt steht als ressortfreie oberste Bundesbehörde neben der Ministerialverwaltung (vgl. Neumann, AöR 124 (1999), 108, 119). Der parlamentarischen Kontrolle ist seine Arbeit wegen des Grundsatzes der exekutiven Eigenverantwortung weitgehend entzogen. Eine Ausnahme besteht nur, soweit im Bundeskanzleramt (Abt. 7) die Aufsicht über den Bundesnachrichtendienst angesiedelt ist. In dieser Hinsicht unterliegt das Bundeskanzleramt der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages iSv Art. 45d GG.“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-62, S. 10 (Original, neues Fenster)

Das Bundeskanzleramt stehe als ressortfreie oberste Bundesbehörde neben der Ministerialverwaltung; seine Arbeit sei aufgrund des Grundsatzes der exekutiven Eigenverantwortung der parlamentarischen Kontrolle weitgehend entzogen. Eine Ausnahme bestehe nur, soweit dort (Abt. 7) die Aufsicht über den BND angesiedelt ist; insoweit kontrolliere das Parlamentarische Kontrollgremium nach Art. 45d GG.

Thema: Ressortabstimmung Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Schriftliche Stellungnahme zu rechtlichen Optionen der Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Autor:in: Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich

Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Studiengangsleiter Master in Intelligence and Security Studies (MISS)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-62

Datum: 2024-08-30

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

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