Sachverständige:rFragenkomplex 2 — Angliederung an das BundeskanzleramtS. 10
Bundeskanzleramt steht als ressortfreie oberste Bundesbehörde neben der Ministerialverwaltung
Originalstelle
„Das Bundeskanzleramt steht als ressortfreie oberste Bundesbehörde neben der Ministerialverwaltung (vgl. Neumann, AöR 124 (1999), 108, 119). Der parlamentarischen Kontrolle ist seine Arbeit wegen des Grundsatzes der exekutiven Eigenverantwortung weitgehend entzogen. Eine Ausnahme besteht nur, soweit im Bundeskanzleramt (Abt. 7) die Aufsicht über den Bundesnachrichtendienst angesiedelt ist. In dieser Hinsicht unterliegt das Bundeskanzleramt der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages iSv Art. 45d GG.“
Das Bundeskanzleramt stehe als ressortfreie oberste Bundesbehörde neben der Ministerialverwaltung; seine Arbeit sei aufgrund des Grundsatzes der exekutiven Eigenverantwortung der parlamentarischen Kontrolle weitgehend entzogen. Eine Ausnahme bestehe nur, soweit dort (Abt. 7) die Aufsicht über den BND angesiedelt ist; insoweit kontrolliere das Parlamentarische Kontrollgremium nach Art. 45d GG.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).