Beauftragte: Rechtsgrundlage kann Gesetz, Kabinettsbeschluss oder Organisationserlass sein, auch „ressortfrei” möglich
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„Möglich ist, das Amt eines Beauftragten „ministerialfrei“ oder sogar „ressortfrei“ zu organisieren. Das trifft z.B. für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu. Sie unterliegt seit 2016 keiner Aufsicht mehr und ist den ressortfreien Stellen zuzuordnen (Zuvor unterlag die BfDI noch in Teilen der Dienstaufsicht des BMI und der Rechtsaufsicht der BReg, vgl. Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion parlamentarischer Kontrolle, 2007, S. 204 ff.).“
Der „permanente Arbeitsstab” könne an die Einrichtung eines Beauftragten oder Koordinators geknüpft werden. Rechtsgrundlage könne ein Gesetz, ein Kabinettsbeschluss oder ein Organisationserlass des Bundeskanzlers oder eines Einzelministers sein. Möglich sei, das Amt „ministerialfrei” oder sogar „ressortfrei” zu organisieren, etwa wie die BfDI, die seit 2016 keiner Aufsicht mehr unterliege.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).