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Sachverständige:r Fragenkomplex 1 — Permanenter Arbeitsstab S. 8

Beauftragte: Rechtsgrundlage kann Gesetz, Kabinettsbeschluss oder Organisationserlass sein, auch „ressortfrei” möglich

Originalstelle
„Möglich ist, das Amt eines Beauftragten „ministerialfrei“ oder sogar „ressortfrei“ zu organisieren. Das trifft z.B. für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu. Sie unterliegt seit 2016 keiner Aufsicht mehr und ist den ressortfreien Stellen zuzuordnen (Zuvor unterlag die BfDI noch in Teilen der Dienstaufsicht des BMI und der Rechtsaufsicht der BReg, vgl. Schmidt, Die demokratische Legitimationsfunktion parlamentarischer Kontrolle, 2007, S. 204 ff.).“

Quelle: Drs. KOM-Drs-20-28-62, S. 8 (Original, neues Fenster)

Der „permanente Arbeitsstab” könne an die Einrichtung eines Beauftragten oder Koordinators geknüpft werden. Rechtsgrundlage könne ein Gesetz, ein Kabinettsbeschluss oder ein Organisationserlass des Bundeskanzlers oder eines Einzelministers sein. Möglich sei, das Amt „ministerialfrei” oder sogar „ressortfrei” zu organisieren, etwa wie die BfDI, die seit 2016 keiner Aufsicht mehr unterliege.

Thema: Ressortabstimmung Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Schriftliche Stellungnahme zu rechtlichen Optionen der Koordinierung der Bundesregierung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Autor:in: Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich

Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin — Studiengangsleiter Master in Intelligence and Security Studies (MISS)

Drucksache: KOM-Drs-20-28-62

Datum: 2024-08-30

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

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