Drei in Betracht kommende Organisationsformen: interministerieller Ausschuss, Beauftragter bzw. Koordinator, Bundesoberbehörde
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„Als Organisationsformen kommen daher grundsätzlich in Betracht: • interministerielle Ausschüsse • Beauftragte bzw. Koordinatoren der Bundesregierung • Bundesoberbehörden bzw. oberste Bundesbehörden. Dabei sind Mischformen nicht ausgeschlossen. So ist etwa die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien auf Grundlage eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers als oberste Bundesbehörde verfasst (Erlass vom 27.10.1998, BGBl.“
Als Organisationsformen für den „permanenten Arbeitsstab” kämen grundsätzlich drei Varianten in Betracht: interministerielle Ausschüsse, Beauftragte bzw. Koordinatoren der Bundesregierung sowie Bundesoberbehörden bzw. oberste Bundesbehörden. Mischformen seien nicht ausgeschlossen, z. B. sei die BKM auf Grundlage eines Organisationserlasses als oberste Bundesbehörde verfasst.
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).