Gesetzesvorbehalt: Bundesoberbehörde verlangt Bundesgesetz, Datenverarbeitung löst Grundrechtsvorbehalte aus
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„Das kann im Einzelfall – abhängig von der konkreten Zuweisung von Aufgaben – staatsorganisationsrechtlich geboten sein. Soll etwa der Arbeitsarm als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlangt Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Möglich ist überdies, dass grundrechtliche Gesetzesvorbehalte ausgelöst werden. Das ist z.B. aufgrund von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG immer dann der Fall, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.“
Verfassungsrechtlich könne im Einzelfall ein Gesetzesvorbehalt greifen: Soll der Arbeitsstab als selbständige Bundesoberbehörde eingerichtet werden, verlange Art. 87 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Ebenso würden grundrechtliche Vorbehalte ausgelöst, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Die Stellungnahme prüft zwei Strukturelemente für die Außen- und Sicherheitspolitik: ein politisches Gremium aus Mitgliedern der Bundesregierung, das Kabinettsentscheidungen lediglich vorbereitet, und einen „permanenten Arbeitsstab”, der dieses Gremium unterstützt. Beide sollen sich im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen und das Ressortprinzip nicht antasten.
Die Regierungsorganisation nach Art. 65 GG werde durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (Eigenverantwortung der Einzelminister) und Kabinettsprinzip (Kollegialentscheidungen). Keines habe pauschal Vorrang; sie seien als flexible Verschränkung zu verstehen, die immer wieder neu abgestimmt werden müsse.
Die Regierungsorganisation diene nicht nur Zweckmäßigkeit, sondern bilde auch politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ab. Das Ressortprinzip begründe die Verantwortung des Einzelministers und adressiere die parlamentarische Kontrolle. Daraus folge, dass sogenannte ministerialfreie Räume nur eine Ausnahme sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugestanden, der der Regierung parlamentsfest ein Maß an Eigenständigkeit und Unabhängigkeit ihrer internen Willensbildung garantiere (BVerfGE 68, 1, 87; 131, 152; 137, 185).
Die Rechtsform eines „permanenten Arbeitsstabs” richte sich nach den ihm zugewiesenen Aufgaben und der damit verbundenen Personalstärke; eine pauschale Antwort sei nicht möglich. Die Praxis zeige eine Vielfalt von Organisationsformen, von „jours fixes” über interministerielle Ausschüsse bis hin zu Bundesoberbehörden.