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Empfehlung Kap. 10.2 — Empfehlung 4.1.3 S. 102

Empfehlung: konsequente Strafverfolgung von Korruptionsfällen, § 11a StPO konsequent nutzen

Originalstelle
„Es bedarf einer konsequenten Strafverfolgung von Korruptionsfällen, die nicht nur für die Bürger des betreffenden Landes, sondern auch für die internationalen Akteure gilt. Die Strafverfolgung von Korruptionsfällen im Ausland sollte auch in Deutschland konsequent umgesetzt werden. Hierfür wurden bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen (§11a StPO) geschaffen. Der Gesetzgeber muss sich allerding im Klaren sein, dass sowohl humanitäre als auch entwicklungsbezogene und friedenssichernde Maßnahmen in Krisenländern erwiesenermaßen mit besonders hohen Korruptionsrisiken einhergehen.“

Quelle: Gutachten BICC: Korruption in Afghanistan (Enquete-Kommission), S. 102 (Original, neues Fenster)

Empfehlung: Konsequente Strafverfolgung von Korruptionsfällen auch durch deutsche Akteure im Ausland: § 11a StPO (seit 2015, ermöglicht Strafverfolgung deutscher Staatsbürger:innen für Korruption im Auslandseinsatz) sollte konsequent angewendet werden. Der Gesetzgeber sollte nachschärfen, welche Schwelle der „kleinen Korruption” noch tragbar ist und wann eine Strafverfolgung einsetzt. Aktuell bekannte deutsche Strafverfolgungsfälle: keine.

Thema: Lehren für die Zukunft Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Gutachten BICC: Korruption in Afghanistan (Enquete-Kommission)

Autor:in: Conrad Schetter, Susanne Schmeidl, Timor Sharan, Rodrigo Bolaños Suárez, Boubacar Haidara (mit Gesa Himmelstoß und Constantino Vendra)

Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC) — wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des Deutschen Bundestags / der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands”

Datum: 2024-08-15

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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