FeststellungKap. 3.7.4 — NGOs und „vernetzte Sicherheit” (Kontext)S. 51
NGOs bewerteten „vernetzte Sicherheit” in Afghanistan kritisch: keine klare Abgrenzung zwischen ziviler und militärischer Arbeit
Originalstelle
„Nichtregierungsorganisationen bewerteten im Afghanistan-Einsatz den Anspruch auf vernetzte Sicherheit oft kritisch, da aus ihrer Perspektive die eigene Arbeit nicht klar von militärischen Aktivitäten abgegrenzt werden konnte. Der Eindruck wurde dadurch verstärkt, dass das Militär teils Aufgaben übernahm, die nicht zu seinem üblichen Portfolio gehörten (z. B. Bau von Brunnen und Schulen).“
Feststellung als Begründung der Empfehlung 65: NGOs sahen in Afghanistan eine unklare Abgrenzung zwischen ziviler und militärischer Arbeit. Verstärkt wurde dies dadurch, dass das Militär atypische Aufgaben (Brunnen- und Schulbau) übernahm.
NGOs sahen in Afghanistan die Abgrenzung zwischen ihrer Arbeit und militärischen Aktivitäten als unklar. Verstärkt wurde dies durch militärische Übernahme ziviler Aufgaben (z. B. Brunnen- und Schulbau). Ziel: militärischer Einsatz auf Kernaufgaben beschränken (Gewaltüberwindung, Schutz zivilen Engagements). Direkte Kontaktstellen im Einsatzgebiet zwischen Militär und Durchführungsorganisationen einrichten.
Künftige deutsche Auslandsengagements brauchen eine klar ausformulierte Strategie, die nicht nur das Ziel benennt, sondern auch die im Zielzustand erwarteten Wirkungen. Sie dient als Grundlage für Wirkungskontrolle, Anpassung und Exit-Kriterien. Ziele müssen ressortgemeinsam abgestimmt sein; ziviles Engagement ist von Anfang an integraler Bestandteil.
Hinweis: Zu diesem Abschnitt liegt ein Sondervotum der CDU/CSU-Fraktion und der Sachverständigen Prof. Dr. Carlo-Antonio Masala, Jörg Vollmer und Dr. Ellinor Zeino vor.
Komplexe vernetzte Einsätze brauchen kontinuierliches Monitoring der Sicherheitslage, ein realistisches politisch-militärisches Lagebild, Wirkungs- und Risikoabschätzung und Identifikation möglicher Partner. Dies soll konfliktsensibel und unter Einbeziehung von AA, BND, BMZ, BMI, BMWK und Verbündeten.
Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.
Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.
Internationale Koordinierung braucht kontinuierliche Abstimmung zu Kohärenz, Effizienz, Solidarität (burden sharing) und Akzeptanz. Aus Afghanistan ist gelernt: Ziele und Lagebilder waren nicht ausreichend abgeglichen, Ressourcen nicht effizient abgestimmt, Lastenverteilung schief, lokale Akzeptanz mangelhaft. Bewertungsparameter: Kohärenz, Bündnissolidarität, Effizienz, gesellschaftliche Akzeptanz.