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Feststellung Kap. 3.7.2 — Bundeswehr-Ausstattung Afghanistan (Kontext) S. 49

Bundeswehr war zu Beginn des Afghanistan-Einsatzes unzureichend ausgestattet

Originalstelle
„In Afghanistan wurden Ausrüstung und Fähigkeiten der Bundeswehr in Teilen nicht dynamisch genug an die Entwicklung der Bedrohungslage angepasst: Speziell zu Beginn des Einsatzes war die Bundeswehr nur unzureichend für den Auftrag ausgestattet: Nicht – oder nicht ausreichend – zur Verfügung standen etwa bewaffnete Drohnen, Luftfahrzeuge, Abwehrfähigkeiten gegen Granat- und Raketenbeschuss, anfänglich auch eigene Artillerie zum Schutz der Lager.“

Quelle: Drs. 20/14500, S. 49 (Original, neues Fenster)

Feststellung als Begründung der Empfehlung 62: Zu Beginn des Afghanistan-Einsatzes fehlten der Bundeswehr bewaffnete Drohnen, Luftfahrzeuge, Abwehrfähigkeiten gegen Granat- und Raketenbeschuss und Artillerie zum Lagerschutz; das deutsche Kontingent war auf Unterstützung anderer Nationen angewiesen.

Thema: Lehren für die Zukunft Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für künftiges vernetztes Engagement”

Drucksache: 20/14500

Fundstelle: S. 49 (Dokument insgesamt S. 14–55)

Art des Belegs: wörtliches Zitat

Verwandte Aussagen

Empfehlung Kap. 3.7.2 — Recht im Einsatz, Personal vor Ort S. 49

Empfehlung 62: Einsatzrelevante Bundeswehr-Fähigkeiten lageangemessen und auftragsgerecht vorhalten

In Afghanistan war die Bundeswehr zu Beginn unzureichend ausgestattet (keine oder wenige bewaffnete Drohnen, Luftfahrzeuge, Abwehrfähigkeiten gegen Granat- und Raketenbeschuss, anfangs keine Artillerie zum Lagerschutz). Asymmetrische Einsatzszenarien brauchen Aufstandsbekämpfungs- und Distanzbekämpfungs-Fähigkeiten. § 31 Soldatengesetz (Fürsorgepflicht). Der Schutz der eigenen Kräfte hat höchste Priorität. Das schließt ausdrücklich weitreichende letale Waffensysteme mit ein.

Thema: Lehren für die Zukunft Akteure: Bundeswehr, BMVg, Generalinspekteur enquete\kap3-empfehlungen.json

Weiteres aus derselben Quelle

Empfehlung Kap. 3.1.1 — Strategie und Auftragsbildung S. 14

Empfehlung 1: Klare, ausformulierte Strategie für künftige Auslandsengagements mit Zielzustand und Wirkungen

Künftige deutsche Auslandsengagements brauchen eine klar ausformulierte Strategie, die nicht nur das Ziel benennt, sondern auch die im Zielzustand erwarteten Wirkungen. Sie dient als Grundlage für Wirkungskontrolle, Anpassung und Exit-Kriterien. Ziele müssen ressortgemeinsam abgestimmt sein; ziviles Engagement ist von Anfang an integraler Bestandteil.

Hinweis: Zu diesem Abschnitt liegt ein Sondervotum der CDU/CSU-Fraktion und der Sachverständigen Prof. Dr. Carlo-Antonio Masala, Jörg Vollmer und Dr. Ellinor Zeino vor.
Thema: Lehren für die Zukunft Akteure: Bundesregierung, Bundestag enquete\kap3-empfehlungen.json
Empfehlung Kap. 3.1.1 — Strategie und Auftragsbildung S. 15

Empfehlung 2: Strategische Vorausschau mit kontinuierlicher Beobachtung und Bewertung der sicherheitspolitischen Lage

Komplexe vernetzte Einsätze brauchen kontinuierliches Monitoring der Sicherheitslage, ein realistisches politisch-militärisches Lagebild, Wirkungs- und Risikoabschätzung und Identifikation möglicher Partner. Dies soll konfliktsensibel und unter Einbeziehung von AA, BND, BMZ, BMI, BMWK und Verbündeten.

Thema: Lehren für die Zukunft Akteure: Bundesregierung, Auswärtiges Amt, BND, BMZ… enquete\kap3-empfehlungen.json
Empfehlung Kap. 3.1.2 — Recht zum Einsatz S. 16

Empfehlung 3: Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft trotz teilweise blockierten VN-Sicherheitsrats

Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.

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Empfehlung Kap. 3.1.2 — Recht zum Einsatz S. 16

Empfehlung 4: Ad-hoc-Koalitionen („Koalitionen der Willigen”) mit ihren Chancen und Risiken ernstnehmen

Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.

Thema: Völkerrecht & Mandat Akteure: EU, Bundesverfassungsgericht enquete\kap3-empfehlungen.json
Empfehlung Kap. 3.2.1 — Internationale Koordinierung im Vernetzten Ansatz S. 17

Empfehlung 5: Internationale Koordinierung mit Verbündeten, Partnern und Stakeholdern fortlaufend prüfen

Internationale Koordinierung braucht kontinuierliche Abstimmung zu Kohärenz, Effizienz, Solidarität (burden sharing) und Akzeptanz. Aus Afghanistan ist gelernt: Ziele und Lagebilder waren nicht ausreichend abgeglichen, Ressourcen nicht effizient abgestimmt, Lastenverteilung schief, lokale Akzeptanz mangelhaft. Bewertungsparameter: Kohärenz, Bündnissolidarität, Effizienz, gesellschaftliche Akzeptanz.

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