Bundeswehr war zu Beginn des Afghanistan-Einsatzes unzureichend ausgestattet
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„In Afghanistan wurden Ausrüstung und Fähigkeiten der Bundeswehr in Teilen nicht dynamisch genug an die Entwicklung der Bedrohungslage angepasst: Speziell zu Beginn des Einsatzes war die Bundeswehr nur unzureichend für den Auftrag ausgestattet: Nicht – oder nicht ausreichend – zur Verfügung standen etwa bewaffnete Drohnen, Luftfahrzeuge, Abwehrfähigkeiten gegen Granat- und Raketenbeschuss, anfänglich auch eigene Artillerie zum Schutz der Lager.“
Feststellung als Begründung der Empfehlung 62: Zu Beginn des Afghanistan-Einsatzes fehlten der Bundeswehr bewaffnete Drohnen, Luftfahrzeuge, Abwehrfähigkeiten gegen Granat- und Raketenbeschuss und Artillerie zum Lagerschutz; das deutsche Kontingent war auf Unterstützung anderer Nationen angewiesen.
In Afghanistan war die Bundeswehr zu Beginn unzureichend ausgestattet (keine oder wenige bewaffnete Drohnen, Luftfahrzeuge, Abwehrfähigkeiten gegen Granat- und Raketenbeschuss, anfangs keine Artillerie zum Lagerschutz). Asymmetrische Einsatzszenarien brauchen Aufstandsbekämpfungs- und Distanzbekämpfungs-Fähigkeiten. § 31 Soldatengesetz (Fürsorgepflicht). Der Schutz der eigenen Kräfte hat höchste Priorität. Das schließt ausdrücklich weitreichende letale Waffensysteme mit ein.
Künftige deutsche Auslandsengagements brauchen eine klar ausformulierte Strategie, die nicht nur das Ziel benennt, sondern auch die im Zielzustand erwarteten Wirkungen. Sie dient als Grundlage für Wirkungskontrolle, Anpassung und Exit-Kriterien. Ziele müssen ressortgemeinsam abgestimmt sein; ziviles Engagement ist von Anfang an integraler Bestandteil.
Hinweis: Zu diesem Abschnitt liegt ein Sondervotum der CDU/CSU-Fraktion und der Sachverständigen Prof. Dr. Carlo-Antonio Masala, Jörg Vollmer und Dr. Ellinor Zeino vor.
Komplexe vernetzte Einsätze brauchen kontinuierliches Monitoring der Sicherheitslage, ein realistisches politisch-militärisches Lagebild, Wirkungs- und Risikoabschätzung und Identifikation möglicher Partner. Dies soll konfliktsensibel und unter Einbeziehung von AA, BND, BMZ, BMI, BMWK und Verbündeten.
Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.
Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.
Internationale Koordinierung braucht kontinuierliche Abstimmung zu Kohärenz, Effizienz, Solidarität (burden sharing) und Akzeptanz. Aus Afghanistan ist gelernt: Ziele und Lagebilder waren nicht ausreichend abgeglichen, Ressourcen nicht effizient abgestimmt, Lastenverteilung schief, lokale Akzeptanz mangelhaft. Bewertungsparameter: Kohärenz, Bündnissolidarität, Effizienz, gesellschaftliche Akzeptanz.