Korruption, Klientelismus und Patronage hatten in Afghanistan „enorme” Auswirkungen und alimentierten Rentierverhalten
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„Die Auswirkungen von Korruption, Klientelismus und Patronage in Afghanistan waren enorm und behinderten den Wiederaufbau des Landes immens. In hohem Umfang zur Verfügung gestellte Mittel beförderten das Rentierverhalten des afghanischen Staates und staatlicher wie nichtstaatlicher Akteure. Klientelistische Strukturen wurden alimentiert.“
Feststellung der Kommission zur Begründung der Empfehlung 53: Korruption, Klientelismus und Patronage hatten enorme negative Auswirkungen in Afghanistan und behinderten den Wiederaufbau immens. Die zur Verfügung gestellten Mittel beförderten Rentierverhalten und klientelistische Strukturen.
Korruption, Klientelismus und Patronage hatten in Afghanistan enorme Auswirkungen und behinderten den Wiederaufbau immens. Bereitgestellte Mittel beförderten Rentierverhalten und alimentierten klientelistische Strukturen. Kohärentes, ressortübergreifend abgestimmtes Verständnis nötig; Anspruch des Einsatzes (stabilisierend oder transformativ) entscheidend. Die Kommission hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Korruption beauftragt.
Künftige deutsche Auslandsengagements brauchen eine klar ausformulierte Strategie, die nicht nur das Ziel benennt, sondern auch die im Zielzustand erwarteten Wirkungen. Sie dient als Grundlage für Wirkungskontrolle, Anpassung und Exit-Kriterien. Ziele müssen ressortgemeinsam abgestimmt sein; ziviles Engagement ist von Anfang an integraler Bestandteil.
Hinweis: Zu diesem Abschnitt liegt ein Sondervotum der CDU/CSU-Fraktion und der Sachverständigen Prof. Dr. Carlo-Antonio Masala, Jörg Vollmer und Dr. Ellinor Zeino vor.
Komplexe vernetzte Einsätze brauchen kontinuierliches Monitoring der Sicherheitslage, ein realistisches politisch-militärisches Lagebild, Wirkungs- und Risikoabschätzung und Identifikation möglicher Partner. Dies soll konfliktsensibel und unter Einbeziehung von AA, BND, BMZ, BMI, BMWK und Verbündeten.
Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.
Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.
Internationale Koordinierung braucht kontinuierliche Abstimmung zu Kohärenz, Effizienz, Solidarität (burden sharing) und Akzeptanz. Aus Afghanistan ist gelernt: Ziele und Lagebilder waren nicht ausreichend abgeglichen, Ressourcen nicht effizient abgestimmt, Lastenverteilung schief, lokale Akzeptanz mangelhaft. Bewertungsparameter: Kohärenz, Bündnissolidarität, Effizienz, gesellschaftliche Akzeptanz.