Afghanistan: Geber-Nehmer-Abhängigkeiten, Mittelzweckentfremdung und Korruption durch paralleles Arbeiten
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„In Afghanistan arbeiteten verschiedene Geber- und Partnerländer sowie internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen oftmals parallel zueinander. Die ungewollten Folgen waren Geber-Nehmer-Abhängigkeiten, Fehlallokationen von Mitteln sowie Mittelzweckentfremdung und Korruption.“
Feststellung der Kommission zur Begründung der Empfehlung 49: Paralleles Arbeiten von Gebern in Afghanistan führte zu Geber-Nehmer-Abhängigkeiten, Fehlallokationen, Mittelzweckentfremdung und Korruption. Aufgrund unzulänglicher Koordinierung von Interessen und Kapazitäten.
In Afghanistan arbeiteten Geber- und Partnerländer sowie internationale Organisationen oftmals parallel. Folge: Geber-Nehmer-Abhängigkeiten, Fehlallokationen, Mittelzweckentfremdung, Korruption. VN-Resident Coordinator als koordinierende Funktion stärken oder einsatzspezifisch klare Koordinationsverantwortung verorten. Deutschland als „ehrlicher Makler”. Vorausschauende Humanitäre Hilfe (Ernährungssicherheit, Klima) stärken.
Künftige deutsche Auslandsengagements brauchen eine klar ausformulierte Strategie, die nicht nur das Ziel benennt, sondern auch die im Zielzustand erwarteten Wirkungen. Sie dient als Grundlage für Wirkungskontrolle, Anpassung und Exit-Kriterien. Ziele müssen ressortgemeinsam abgestimmt sein; ziviles Engagement ist von Anfang an integraler Bestandteil.
Hinweis: Zu diesem Abschnitt liegt ein Sondervotum der CDU/CSU-Fraktion und der Sachverständigen Prof. Dr. Carlo-Antonio Masala, Jörg Vollmer und Dr. Ellinor Zeino vor.
Komplexe vernetzte Einsätze brauchen kontinuierliches Monitoring der Sicherheitslage, ein realistisches politisch-militärisches Lagebild, Wirkungs- und Risikoabschätzung und Identifikation möglicher Partner. Dies soll konfliktsensibel und unter Einbeziehung von AA, BND, BMZ, BMI, BMWK und Verbündeten.
Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.
Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.
Internationale Koordinierung braucht kontinuierliche Abstimmung zu Kohärenz, Effizienz, Solidarität (burden sharing) und Akzeptanz. Aus Afghanistan ist gelernt: Ziele und Lagebilder waren nicht ausreichend abgeglichen, Ressourcen nicht effizient abgestimmt, Lastenverteilung schief, lokale Akzeptanz mangelhaft. Bewertungsparameter: Kohärenz, Bündnissolidarität, Effizienz, gesellschaftliche Akzeptanz.