EmpfehlungKap. 3.6.4 — Wiederaufbau und WirtschaftsförderungS. 45
Empfehlung 54: Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung: zuerst Grundbedürfnisse und attraktive Rahmenbedingungen
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„Der Wiederaufbau und die Wirtschaftsförderung in Konflikt- und Postkonfliktkontexten sollten bei Abwesenheit von Infrastruktur, systematischer Landwirtschaft und Gewerbe zunächst die Erfüllung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung und die Entwicklung attraktiver wirtschaftlicher Rahmenbedingungen adressieren.“
Staatliche EZ-Mittel sollen zu Beginn auf breitenwirksame subsistenzwirtschaftliche Maßnahmen fokussieren. Beschäftigungsmöglichkeiten für breite Bevölkerung. Lokale Strukturen aufbauen. Public-Private-Partnerships passend einsetzen. Wettbewerbsorientierte Wirtschaftsförderung erst, wenn Grundbedürfnisse erfüllt und Rahmenbedingungen attraktiv sind.
Hinweis zur Einordnung: Zu Empfehlungen 54, 55 und 56 liegt ein Sondervotum der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Sachverständigen Nachtwei und Mielke vor.
Künftige deutsche Auslandsengagements brauchen eine klar ausformulierte Strategie, die nicht nur das Ziel benennt, sondern auch die im Zielzustand erwarteten Wirkungen. Sie dient als Grundlage für Wirkungskontrolle, Anpassung und Exit-Kriterien. Ziele müssen ressortgemeinsam abgestimmt sein; ziviles Engagement ist von Anfang an integraler Bestandteil.
Hinweis: Zu diesem Abschnitt liegt ein Sondervotum der CDU/CSU-Fraktion und der Sachverständigen Prof. Dr. Carlo-Antonio Masala, Jörg Vollmer und Dr. Ellinor Zeino vor.
Komplexe vernetzte Einsätze brauchen kontinuierliches Monitoring der Sicherheitslage, ein realistisches politisch-militärisches Lagebild, Wirkungs- und Risikoabschätzung und Identifikation möglicher Partner. Dies soll konfliktsensibel und unter Einbeziehung von AA, BND, BMZ, BMI, BMWK und Verbündeten.
Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.
Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.
Internationale Koordinierung braucht kontinuierliche Abstimmung zu Kohärenz, Effizienz, Solidarität (burden sharing) und Akzeptanz. Aus Afghanistan ist gelernt: Ziele und Lagebilder waren nicht ausreichend abgeglichen, Ressourcen nicht effizient abgestimmt, Lastenverteilung schief, lokale Akzeptanz mangelhaft. Bewertungsparameter: Kohärenz, Bündnissolidarität, Effizienz, gesellschaftliche Akzeptanz.